Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts, der Ausbildungsbeihilfe und der finanziellen Anerkennung im Justizvollzug
(Sächsische Justizvollzugsvergütungsverordnung – SächsJVollzVergVO)1
Vom 5. Juli 2016
Rechtsbereinigt mit Stand vom 12. Mai 2022
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 55 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250),
- 2.
- § 57 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250) geändert worden ist,
- 3.
- § 25 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250) geändert worden ist,
- 4.
- § 60 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294):
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Soweit sich aus den einzelnen Vorschriften nichts anderes ergibt, sind sie sowohl auf Gefangene als auch in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte (Untergebrachte) anwendbar.
(2) Die Verordnung regelt die Stufen der Vergütung in Form von Arbeitsentgelt, finanzieller Anerkennung und Ausbildungsbeihilfe sowie die Gewährung von Erschwernis- und Leistungszulagen.
§ 2
Vergütung in Form von finanzieller Anerkennung
und Arbeitsentgelt
(1) Für die Vergütung in Form von finanzieller Anerkennung und Arbeitsentgelt werden folgende Vergütungsstufen festgesetzt:
- 1.
- Vergütungsstufe I:
- a)
- alle Maßnahmen, für die Gefangenen eine finanzielle Anerkennung gewährt wird,
- b)
- Arbeitsentgelt an Gefangene für arbeitstherapeutische Maßnahmen oder Arbeitstraining,
- 2.
- Vergütungsstufe II:
- a)
- alle Maßnahmen, für die Untergebrachten eine finanzielle Anerkennung gewährt wird,
- b)
- Arbeitsentgelt an Untergebrachte für arbeitstherapeutische Maßnahmen oder Arbeitstraining,
- c)
- Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine Einarbeitungszeit von bis zu einer Woche erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,
- 3.
-
Vergütungsstufe III:
Arbeiten einfacher Art, die eine Einarbeitungszeit von bis zu vier Wochen erfordern und durch höhere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit von Tätigkeiten der Vergütungsstufe II abgegrenzt werden können, - 4.
-
Vergütungsstufe IV:
Arbeiten, die eine Anlernzeit von bis zu drei Monaten erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen sowie ein durchschnittliches Maß an technischem Verständnis und Selbständigkeit voraussetzen, - 5.
-
Vergütungsstufe V:
Arbeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern und überdurchschnittliche Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen, - 6.
-
Vergütungsstufe VI:
Arbeiten, die über die Anforderungen der Vergütungsstufe V hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
(2) Die Vergütung in Form von finanzieller Anerkennung und Arbeitsentgelt beträgt in der
lfd. Nr. | Vergütungsstufe | Prozent |
---|---|---|
1. | Vergütungsstufe I | 60 Prozent, |
2. | Vergütungsstufe II | 75 Prozent, |
3. | Vergütungsstufe III | 88 Prozent, |
4. | Vergütungsstufe IV | 100 Prozent, |
5. | Vergütungsstufe V | 112 Prozent, |
6. | Vergütungsstufe VI | 125 Prozent |
der Eckvergütung nach § 55 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes, § 57 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 25 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes.
(3) 1Die Vergütung in Form von finanzieller Anerkennung oder Arbeitsentgelt kann gekürzt werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. 2Durch die Kürzung darf die Vergütung in der jeweils vorhergehenden Vergütungsstufe nicht unterschritten werden. 3Eine Kürzung der Vergütung für Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b ist unzulässig.
(4) Abweichend vom Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a kann die Vergütung in Form von finanzieller Anerkennung in besonders begründeten Ausnahmefällen in einer höheren Vergütungsstufe gewährt werden, insbesondere wenn die Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Gefangenen, die an den Maßnahmen teilnehmen, für die finanzielle Anerkennung gewährt wird, mit denen der jeweiligen Vergütungsstufe vergleichbar sind.
(5) Die Eingruppierung in einer niedrigeren Vergütungsstufe während der Einarbeitungs- oder Anlernzeit ist unzulässig.
§ 3
Ausbildungsbeihilfe
(1) Für die Vergütung in Form von Ausbildungsbeihilfe werden folgende Vergütungsstufen festgesetzt:
- 1.
-
Vergütungsstufe B1:
schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die nicht zu formalen Abschlüssen führen, - 2.
- Vergütungsstufe B2:
- a)
- berufliche Qualifizierungsmaßnahmen mit einer Mindestdauer von sechs Monaten, die nicht zu formalen Abschlüssen führen, nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, wenn der Lernfortschritt dies rechtfertigt,
- b)
- berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die zu formalen Abschlüssen führen,
- c)
- Teilnahme am Berufsvorbereitungsjahr und am Erwerb des Hauptschulabschlusses,
- 3.
- Vergütungsstufe B3:
- a)
- berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die zu formalen Abschlüssen führen, ab dem siebten Monat der Maßnahme, wenn der Lernfortschritt dies rechtfertigt,
- b)
- Teilnahme am Erwerb des Realschulabschlusses,
- 4.
-
Vergütungsstufe B4:
Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb einer Hochschulreife oder eines akademischen Grades.
(2) Die Ausbildungsbeihilfe beträgt in der:
lfd. Nr. | Vergütungsstufe | Prozent |
---|---|---|
1. | Vergütungsstufe B1 | 75 Prozent, |
2. | Vergütungsstufe B2 | 90 Prozent, |
3. | Vergütungsstufe B3 | 100 Prozent, |
4. | Vergütungsstufe B4 | 110 Prozent |
der Eckvergütung nach § 55 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes, § 57 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, § 25 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes und § 60 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes.
§ 4
Erschwernis- und Leistungszulagen
(1) Zur Vergütung in Form von Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe können nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Erschwernis- und Leistungszulagen gewährt werden.
(2) Zur Vergütung in Form von Arbeitsentgelt kann eine Erschwerniszulage gewährt werden,
- 1.
- für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu 5 Prozent der Vergütung,
- 2.
- für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu 5 Prozent der Vergütung,
- 3.
- für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 Prozent der Vergütung.
(3) Zur Vergütung in Form von Arbeitsentgelt kann eine Leistungszulage in Höhe von bis zu 30 Prozent der Vergütung gewährt werden, wenn die im Abrechnungszeitraum geleistete Arbeitszeit vergütet wird (Zeitlohn) und die individuelle Leistung dies rechtfertigt.
(4) 1Zur Vergütung in Form von Ausbildungsbeihilfe kann eine Leistungszulage in Höhe von bis zu 30 Prozent der Ausbildungsbeihilfe gemäß § 3 gewährt werden, wenn die individuelle Leistung dies rechtfertigt. 2Bei der Bemessung der Leistungszulage können das allgemeine und das Lernverhalten sowie die Arbeits- oder Lernergebnisse berücksichtigt werden.
(5) Arbeitserschwerende Umgebungseinflüsse sind insbesondere:
- 1.
- Staubbelastung oder Geruchsbelästigung,
- 2.
- Gase, Säuren, Laugen, Dämpfe, technisch erzeugte große Kälte oder Hitze, Lärm und Vibration,
- 3.
- Reizwirkungen, die durch die Eigenart verwendeter Stoffe oder die Dauer ihrer Einwirkung hervorgerufen werden.
(6) Arbeit zu ungünstigen Zeiten umfasst:
- 1.
- Nachtarbeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr,
- 2.
- Arbeit an Samstagen von 13.00 Uhr bis 21.00 Uhr,
- 3.
- Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden:
- 1.
- im Zeitlohn die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Leistungsbereitschaft und keine oder nur geringe Fehlzeiten,
- 2.
- im Leistungslohn die Arbeitsgüte sowie der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.
(8) Bei selbstverschuldeten Fehlzeiten im Abrechnungszeitraum sind Leistungszulagen ausgeschlossen.2
§ 5
Bestandsschutz, Übergangsbestimmung
Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Beschäftigungsverhältnisse gelten die Regelungen der Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist, bis zur Beendigung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses fort, soweit die danach zu gewährende Vergütung im Ergebnis eine Besserstellung bedeutet.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 5. Juli 2016
Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow