Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
Vom 26. Oktober 2016
Der Sächsische Landtag hat am 28. September 2016 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
Das Sächsische Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418; 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
- „§ 34
- Gästetaxe“.
- b)
- Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
- „§ 35
- Tourismusabgabe“.
- c)
- Nach der Angabe zu § 39a wird folgende Angabe eingefügt:
- „§ 39b
- Anpassung von Satzungen an die durch das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 26. Oktober 2016 geltende Rechtslage“.
- 2.
- In § 1 Absatz 2 werden das Wort „Kurtaxe“ durch das Wort „Gästetaxe“ und das Wort „Fremdenverkehrsabgabe“ durch das Wort „Tourismusabgabe“ ersetzt.
- 3.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden jeweils die Wörter „oder Einheitssatzes“ durch die Wörter „, Einheits- oder sonstigen Abgabensatzes“ ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
- bb)
- In Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird das Wort „Fremdenverkehrsabgabe“ durch das Wort „Tourismusabgabe“ ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „(SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142)“ durch die Wörter „vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)“ ersetzt.
- 5.
- § 3a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „des Bundes“ durch die Wörter „vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ und die Angabe „SächsVwVfZG“ wird durch die Wörter „des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
- 6.
- In § 4 Satz 4 wird die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
- 7.
- In § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 sowie § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „in ihrer jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
- 8.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Eine Steuer auf Übernachtungsleistungen darf nicht erhoben werden, wenn die Gemeinde Abgaben nach den §§ 34 oder 35 erhebt.“ - b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 9.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 97 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 94a der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 97 Abs. 3 Halbsatz 2 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 94a Absatz 4 Halbsatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
- 10.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „(SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) geändert worden ist“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196)“ ersetzt.
- 11.
- In § 8 Absatz 2 Satz 2 und in § 18 Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
- 12.
- § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 4 werden die Wörter „(BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
- b)
- In Satz 5 wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
- 13.
- In § 25 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 124 Abs. 1 BauGB“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Baugesetzbuches“ ersetzt.
- 14.
- In § 26 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 425)“ durch die Wörter „des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78)“ ersetzt.
- 15.
- In § 23 Absatz 2 Satz 2 und § 27 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
- 16.
- § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
- 17.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 34
Gästetaxe“. - b)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Gemeinden können zur Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihnen - 1.
- für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen,
- 2.
- für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und
- 3.
- für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote
-
entstehen, eine Gästetaxe erheben. Zu den Kosten im Sinne des Satzes 1 zählen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde bedient, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. Die Erträge aus der Gästetaxe sind für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Aufgaben zweckgebunden. Kurorte und anerkannte Erholungsorte können die Abgabe nach Satz 1 auch weiterhin als Kurtaxe bezeichnen.
(2) Die Gästetaxe wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass den abgabepflichtigen Personen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen, Anlagen und Angebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 teilzunehmen. Abgabepflichtig sind Personen, die in der Gemeinde Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind oder, obwohl sie Einwohner sind, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben und nicht in der die Gästetaxe erhebenden Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen. Die Gästetaxe kann auch von Personen erhoben werden, die in dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden, ohne in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen; die Gästetaxe kann in diesem Fall niedriger als für Abgabepflichtige nach Satz 2 festgesetzt werden. Durch Satzung können, insbesondere aus sozialen oder tourismuspolitischen Gründen, Befreiungs- oder weitere Ermäßigungstatbestände bestimmt werden. Die nach Tagessätzen bemessene Gästetaxe entsteht und wird fällig kraft Satzung. § 9 Absatz 1 bleibt unberührt.“ - c)
- In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Kurtaxe“ durch das Wort „Gästetaxe“ ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 werden die Wörter „eigenen Kurtaxe“ durch die Wörter „eigenen Gästetaxe“ und die Wörter „(SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2)“ werden durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130)“ ersetzt.
- e)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 18.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 35
Tourismusabgabe“. - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Gemeinden können zur Deckung der Kosten, die ihnen aus der Erfüllung der in § 34 Absatz 1 genannten Aufgaben und für die Tourismuswerbung entstehen, von selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Tourismus im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, eine Tourismusabgabe erheben.“ - bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Fremdenverkehrsabgabe“ durch das Wort „Tourismusabgabe“ ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Fremdenverkehrsabgabe“ durch das Wort „Tourismusabgabe“ ersetzt, das Wort „einzelnen“ wird gestrichen und das Wort „Fremdenverkehr“ wird durch das Wort „Tourismus“ ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Durch Satzung können auch, insbesondere aus tourismuspolitischen Gründen, Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände bestimmt werden.“ - 19.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz – VZOG) vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) in der Fassung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1464)“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
- 20.
- Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt:
-
„§ 39b
Anpassung von Satzungen an die durch das Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 26. Oktober 2016 geltende Rechtslage - Örtliche Satzungen zur Erhebung der Kurtaxe oder Fremdenverkehrsabgabe, die aufgrund dieses Gesetzes in der bis zum 19. November 2016 geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten weiter und sind erforderlichenfalls bis zum 31. Dezember 2018 anzupassen. § 2 Absatz 2 gilt auch für Satzungen, die nach den §§ 34 und 35 in der bis zum 19. November 2016 geltenden Fassung erlassen worden sind.“
Artikel 2
Folgeänderungen
§ 10 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2015 (SächsGVBl. S. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 2.
- „Bestimmung der Daten für die Erhebung der Gästetaxe und der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern“.
- 2.
- In Satz 1 wird das Wort „Kurtaxe“ durch das Wort „Gästetaxe“ ersetzt, die Angabe „(SächsKAG)“ wird gestrichen und die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 840)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504)“ ersetzt.
- 3.
- In Satz 2 werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Erhebung der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern (Kurtaxordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2003 (SächsGVBl. S. 704, 2004 S. 242), geändert durch Verordnung vom 24. April 2007 (SächsGVBl. S. 150)“ durch die Wörter „Kurtaxordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2003 (SächsGVBl. S. 704; 2004 S. 242), die durch die Verordnung vom 24. April 2007 (SächsGVBl. S. 150) geändert worden ist“ ersetzt.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 26. Oktober 2016
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig