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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (SächsPsychPbGAGDVO)

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Durchführung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (SächsPsychPbGAGDVO) vom 13. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 36)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Durchführung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
(SächsPsychPbGAGDVO)

Vom 13. Januar 2017

Auf Grund des § 8 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 660) verordnet das Staatsministerium der Justiz:

§ 1
Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen

(1) Eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren kann anerkannt werden, wenn

1.
ihr ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zugrunde liegt,
2.
ihre Form, Dauer und Teilnehmerzahl so bemessen sind, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können, und
3.
die in ihr vermittelten Inhalte die Teilnehmer befähigen, selbständig fachlich angemessene psychosoziale Prozessbegleitung unter Einhaltung der den §§ 2 und 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren zugrunde liegenden Standards durchzuführen.

(2) 1Zu den nach Absatz 1 Nummer 3 zu vermittelnden Inhalten gehören mindestens die für die psychosoziale Prozessbegleitung relevanten Kenntnisse

1.
der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevanten Rechtsgebiete,
2.
der Viktimologie, insbesondere Kenntnisse zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen,
3.
der Psychologie und Psychotraumatologie,
4.
der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung sowie
5.
der Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge.

2Die in Satz 1 genannten Inhalte sollen die in der Anlage näher bezeichneten Gegenstände umfassen.

(3) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Dozenten oder der Zuverlässigkeit des Anbieters der Aus- oder Weiterbildung bestehen.

§ 2
Antrag

(1) Die Anerkennung als Aus- oder Weiterbildung ist schriftlich bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(2) 1Mit dem Antrag sind vom Anbieter der Aus- oder Weiterbildung Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. 2Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann bei begründeten Zweifeln nach § 1 Absatz 3 die Vorlage von Nachweisen über die fachliche Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Dozenten und Unterlagen, die geeignet sind, die konkreten begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Anbieters der Aus- oder Weiterbildung auszuräumen, verlangen.

§ 3
Auflagen und Bedingungen

(1) 1Die Anerkennung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. 2Auflagen und Bedingungen können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.

(2) Insbesondere kann der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung beauflagt werden, Nachweise über die fachliche Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Dozenten und Unterlagen, die geeignet sind, die konkreten begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Anbieters der Aus- oder Weiterbildung auszuräumen, vorzulegen.

(3) Der Anbieter der Aus- oder Weiterbildung ist verpflichtet, die zuständige Stelle unverzüglich über grundlegende Änderungen der Aus- oder Weiterbildungsinhalte zu unterrichten.

§ 4
Länderübergreifende Anerkennung

Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 1 gleich.

§ 5
Besondere Pflichten des psychosozialen Prozessbegleiters

1Der psychosoziale Prozessbegleiter hat kalenderjährlich an einer fachspezifischen, der Aus- oder Weiterbildung dienenden Veranstaltung als Zuhörer oder Dozent teilzunehmen. 2Ein Abweichen hiervon ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 3Nach Entfallen des wichtigen Grundes ist die Teilnahme an der Veranstaltung unverzüglich nachzuholen. 4Die Dauer der Veranstaltung sollte ganztägig (acht Fortbildungsstunden) sein. 5Die Teilnahme an zwei halbtägigen Veranstaltungen (vier Fortbildungsstunden) entspricht der Teilnahme an einer ganztägigen Veranstaltung. 6Die Erfüllung der Pflicht aus Satz 1 ist der für die Anerkennung nach § 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren zuständigen Stelle auf deren Anforderung hin durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. Januar 2017

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Anlage
(zu § 1 Absatz 2)

Inhalte der Aus- oder Weiterbildung

1.
Rechtliche Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens
Rechtsgrundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens
Rechte und Pflichten der Verletzten und der Bezugspersonen im Strafverfahren (aktive Teilnahme und Schutz vor Belastung), besondere Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen
das Ermittlungsverfahren – Strafanzeige
Funktion und Tätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft
die Strafverteidigung
Rechtsbeistand und Nebenklage
Aussagepsychologische Begutachtung
das Hauptverfahren
Stellung der psychosozialen Prozessbegleitung im Strafverfahren
Möglichkeiten der Entschädigung (einschließlich Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz), Schadensersatz und Schmerzensgeld (einschließlich der möglichen Kostenfolgen für Verletzte)
Täter-Opfer-Ausgleich
Grundlagen weiterer opferrelevanter Rechtsgebiete, zum Beispiel Familien-/Zivilrecht einschließlich Gewaltschutzgesetz
Grundlagen des Datenschutzes und der Vertraulichkeit
2.
Viktimologie
 
a)
Viktimologische Grundlagen
Theorien der Viktimisierung
Bedürfnisse von Opfern
Verarbeitungsprozesse und Bewältigungsstrategien von Opfern
sekundäre Viktimisierung
Umgang mit Scham und Schuld
 
b)
Wissen über spezielle Opfergruppen
Kinder und Jugendliche
Personen mit Behinderung
Personen mit einer psychischen Beeinträchtigung
Betroffene von Sexualstraftaten
Betroffene von Menschenhandel
Betroffene von Gewalttaten (mit schweren physischen, psychischen oder finanziellen Folgen oder über einen längeren Tatzeitraum, zum Beispiel bei häuslicher Gewalt oder Stalking)
Betroffene von vorurteilsmotivierter Gewalt und sonstiger Hasskriminalität
 
c)
Grundlagen gendersensibler und interkultureller Kommunikation
3.
Psychologie und Psychotraumatologie
zielgruppenspezifische Belastungsfaktoren von Zeugen im Strafverfahren
Aspekte der Aussagepsychologie
Trauma und Traumabehandlung
Stabilisierungstechniken
2.
Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung
 
a)
Ziele und Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung
 
b)
Leistungen und Methoden, insbesondere
die Leistungen der psychosozialen Prozessbegleitung während der verschiedenen Phasen des Strafverfahrens
Methodenkompetenz (zum Beispiel adressatengerechte Kommunikation, fachgerechter Umgang mit Zeugenaussagen, Dokumentation, Aufklärung über fehlendes Zeugnisverweigerungsrecht)
Kooperation mit anderen Professionen, Netzwerkarbeit
2.
Qualitätssicherung und Eigenvorsorge
Formen der Dokumentation
Integration der psychosozialen Prozessbegleitung in das eigene Arbeitsfeld: Möglichkeiten und Grenzen
Methoden zur Selbstreflexion (zum Beispiel kollegiale Beratung, Supervision)
interdisziplinärer Austausch
Reflexion der eigenen Motivation zur Opferhilfe
Methoden der Selbstfürsorge in der professionellen Opferarbeit (zum Beispiel Vermeidung von Überidentifikation, Burn-Out-Prävention)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 2, S. 36
    Fsn-Nr.: 311-17.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Februar 2017