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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen

Vollzitat: Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen vom 10. März 2020 (SächsABl. S. 268), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Förderung von Projekten für das Landesprogramm
„Weltoffenes Sachsen für Demokratie und Toleranz“
(Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen – FördRL WOS)

Vom 10. März 2020

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Projekte, die die demokratische Kultur in Sachsen fördern, die freiheitliche demokratische Grundordnung stärken und die Phänomene gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit abbauen helfen. Zweck ist weiterhin auch eine Verstärkung solcher Projekte durch lokale und regionale Vernetzung sowie wissenschaftliche und beratende Begleitung. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Projekte, die
a)
Phänomene gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, insbesondere politisch und religiös motivierten Extremismus, wie beispielsweise Rassismus und Antisemitismus, in unserer Gesellschaft abbauen helfen,
b)
demokratische Werte stärken und demokratische Handlungskompetenzen fördern,
c)
Toleranz und Akzeptanz unterschiedlicher religiöser, kultureller, ethnischer Zugehörigkeiten und sexueller Orientierungen und Identität fördern und stärken,
d)
zum interkulturellen und interreligiösen Austausch beitragen,
e)
Opfer von politisch motivierter Kriminalität qualifiziert beraten und unterstützen,
f)
Multiplikatoren und Fachkräfte ausbilden, fortbilden und deren Arbeit inhaltlich und methodisch betreuen,
g)
zu einem lokal oder regional vernetzten Gemeinwesen unter Beteiligung maßgeblicher staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen sowie relevanter Akteure beitragen oder
h)
durch beratende und wissenschaftliche Begleitung von Projekten eine nachhaltige Entwicklung innovativer Handlungskonzepte initiieren.
2.
Es sollen insbesondere Projekte gefördert werden, die an den lokalen und gemeinwesenorientierten Erfordernissen ausgerichtet und in lokale oder regionale Netzwerke eingebunden sind.
3.
Gefördert werden zudem besondere Modellvorhaben, die sich inhaltlich an den in Ziffer I und II genannten Fördergegenständen orientieren, nach Förderbekanntmachung des Geschäftsbereichs Gleichstellung und Integration des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger können sein:
a)
eingetragene Vereine und Verbände,
b)
staatlich anerkannte freie Träger,
c)
staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften,
d)
kommunale Gebietskörperschaften einschließlich ihrer Eigenbetriebe,
e)
gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts, an denen eine kommunale Gebietskörperschaft mit Mehrheit beteiligt ist,
f)
Fachhochschulen, Hochschulen und Berufsakademien,
g)
Forschungs- und Kultureinrichtungen,
h)
Träger öffentlicher Schulen und staatlich anerkannter oder genehmigter Ersatzschulen.
2.
Der Zuwendungsempfänger darf nach seiner Satzung oder seinem tatsächlichen Verhalten keine Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterhalten oder fördern.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Zuwendungsfähig sind Projekte,
a)
die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und an denen mehrheitlich Einwohnerinnen und Einwohner Sachsens teilnehmen.
b)
Darüber hinaus sind im Einzelfall Projekte zuwendungsfähig, die außerhalb des Freistaats Sachsen durchgeführt werden, sofern ein besonderer Bedarf dargestellt werden kann und ihre Wirkungsweise im Freistaat Sachsen nachgewiesen wird.
2.
Ergänzend bezieht die Bewilligungsstelle in die Bewertung des Antrages hinzu, ob der Projektträger
a)
eine Prognose für das Projekt darstellen und über das konkrete Projekt hinaus eine nachhaltige Wirkung erzielen kann,
b)
mit örtlichen Strukturen verbunden ist und diese in die Konzeption oder Realisierung des Projekts einbezieht,
c)
die Verknüpfung von staatlichen und nichtstaatlichen Angeboten unterstützt und die Zusammenarbeit mit anderen Trägern, Einrichtungen und Institutionen anstrebt oder diese schon hergestellt hat,
d)
Erfahrungen im zu bearbeitenden Förderschwerpunkt nachweisen kann oder darlegt, wie er das Arbeitsfeld erschließen will,
e)
Maßnahmen zur Selbstevaluation, Erfolgskontrolle und Qualitätsentwicklung vorsieht,
f)
innovative und modellhafte Arbeitsinhalte und Arbeitsmethoden erschließt und
g)
bei der Konzeption seiner Projekte die Einbindung bildungsferner Schichten sowie Aspekte des Gender-Mainstreaming beachtet.
3.
Nicht zuwendungsfähig sind
a)
Projekte, die nicht über ein klares Konzept, konkrete Handlungsziele und eine Beschreibung adäquater Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele verfügen,
b)
Projekte, die eine unspezifische Zielgruppe ansprechen und die Auswahl der Zielgruppe unter Bezug auf politische Rahmenbedingungen, lokale Ereignisse oder empirische Befunde nicht begründen können und
c)
der Integration sowie sozialen Betreuung von Migrantinnen und Migranten dienende Projekte, sowie musische, allgemein künstlerische Aktivitäten, Sportveranstaltungen als auch Informationsveranstaltungen, die keine nachhaltige Auseinandersetzung mit den Förderzielen einbinden.
4.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) ergänzen. Bestehen für Projekte auch Fördermöglichkeiten durch Bundes- oder EU-Programme, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie grundsätzlich nachrangig. Investive Ausgaben werden nicht gefördert.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart und Zuwendungsform
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Gemäß Nummer 1.2 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung findet Nummer 1.2 Satz 1 (Bagatellgrenze) keine Anwendung.
2.
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben, die durch das Projekt entstehen. Der Festbetrag wird grundsätzlich in Form von Pauschalen ausgereicht. Ein Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ist grundsätzlich zu erbringen. Personalausgaben sind nur bis zur Höhe der Vergütungsgruppe E 9 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zuwendungsfähig. Ausnahmen bei den Personalausgaben sind im Einzelfall möglich, wenn dies unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig ist.
3.
Für Projekte nach IV Punkt 4, die mehrheitlich eine Bundes- und/oder EU-Finanzierung erhalten, wird bei Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung die jeweilige Finanzierungsart dieses Hauptzuwendungsgebers angewendet.

VI.
Beirat

Es wird ein Beirat durch die zuständige Staatsministerin für Gleichstellung und Integration eingerichtet. Ihr obliegt der Vorsitz. Sie beruft weitere Mitglieder aus Wissenschaft, Politik und Zivilgesellschaft.

1.
Der Beirat setzt sich neben der Vorsitzenden wie folgt zusammen:
a)
3 Mitglieder des Sächsischen Landtags,
b)
2 Vertreter/-innen gesellschaftlicher Gruppierungen,
c)
2 Vertreter/-innen wissenschaftlicher Einrichtungen sowie
d)
1 weiteres zu benennendes Mitglied.
2.
Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere
a)
fachliche Beratung der Staatsministerin zur Umsetzung sowie Weiterentwicklung des Landesprogramms,
b)
fachliche Mitwirkung bei der Förderentscheidung,
c)
Entwicklung von Handlungsstrategien für das Landesprogramm,
d)
Mitwirkung bei der Setzung von Förderschwerpunkten,
e)
Mitwirkung bei der Vergabe von Forschungsvorhaben.

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

VII.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Vordrucks bei der Bewilligungsstelle bis spätestens 31. August des laufenden Jahres für das Folgejahr (Beginn des Projektzeitraums 1. Januar) einzureichen. Für Projekte, die ab dem 1. Mai oder später beginnen sollen (Beginn des Projektzeitraums), können Anträge bis 31. Januar des jeweiligen laufenden Jahres eingereicht werden. Ausgaben können grundsätzlich nur im Projektzeitraum getätigt und anerkannt werden. Kostenneutrale Maßnahmen können förderunschädlich nach Antragseingang (Datum Posteingang) bei der Bewilligungsstelle vorgenommen werden. Sind mehrere Fördergegenstände Bestandteil des beantragten Projektes, ist das Projekt im Rahmen der Antragstellung einem Fördergegenstand als Schwerpunkt zuzuordnen. Anträge für Projekte, die einen Höchstförderbetrag von 3 500 Euro nicht überschreiten und kurzfristig auf konkrete regionale Bedarfe unter Bezug auf politisch relevante Rahmenbedingungen, anlassbezogene lokale Ereignisse oder empirische Befunde reagieren, oder die nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe b beantragt werden, können außerhalb der in Satz 1 und 2 genannten Antragsfristen gestellt werden. Der Antrag ist mindestens sechs Wochen vor Beginn des Projektes bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die unter Ziffer II Nummer 3 benannten Modellvorhaben sind von der allgemeinen Antragsfrist ausgeschlossen. Anträge zu Modellprojekten können jederzeit nach Ausschreibung eingehen.
3.
Die Bewilligungsstelle leitet die Anträge den betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten mit der Möglichkeit der Stellungnahme zu. Anschließend werden die geprüften Anträge durch die Bewilligungsstelle den jeweils fachlich zuständigen Staatsministerien zur Stellungnahme weitergeleitet. Alle Anträge, Fördervoten und Stellungnahmen werden zusammengefasst dargestellt und mit einer Darstellung der haushalterischen Situation dem Beirat zur Erstellung eines abschließenden Fördervotums vorgelegt. Über die Anträge entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grundlage des Votums des Beirats sowie im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Projekte können mit einer maximalen Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden.
4.
Ein Verwendungsnachweis gemäß Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und den ergänzenden Festlegungen aus dem Zuwendungsbescheid ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Projektzeitraums vorzulegen.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen vom 7. März 2017 (SächsABl. S. 410), die durch die Richtlinie vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1218) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.

Für Projekte, die in 2019 und bis zum 31. Januar 2020 beantragt wurden, kann in einer Übergangsfrist bis zum 31.Dezember 2020 die Richtlinie in der Fassung vom 31. Juli 2019 angewandt werden. Für Mikroprojekte und Bildungsfahrten gilt die Übergangsfrist nicht.

Dresden, den 10. März 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 12, S. 268
    Fsn-Nr.: 5571-V20.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. März 2020

    Fassung gültig bis: 31. März 2022