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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen

Vollzitat: VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen vom 27. Juni 2017 (MBl. SMK S. 318), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. Januar 2019 (MBl. SMK S. 5) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Zuordnung von Schulleitungsfunktionen zu Ämtern der Sächsischen Besoldungsordnung A
(VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen)

Vom 27. Juni 2017

Auf der Grundlage von § 92 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 25) erlässt das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

I.
Zuordnung der Schulleitungsfunktionen

Die Zuordnung von Schulleitungsfunktionen zu den in der Anlage 1 zum Sächsischen Besoldungsgesetz ausgebrachten Ämtern für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter an öffentlichen Schulen des Freistaates Sachsen erfolgt nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift.

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

Dresden, den 27. Juni 2017

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Anlage
(zu Ziffer I)

Zuordnung der Schulleitungsfunktionen
I.
Vorbemerkungen:
1.
Für die Zuordnung eines Amts zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen entsprechend den nachfolgenden Übersichten ist die Schülerzahl nach der letzten amtlichen Schulstatistik maßgebend. Die Überschreitung eines Schwellenwertes begründet allein keinen Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Ernennungen und Einweisungen in Planstellen sind nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn aufgrund einer aktuellen Schülerzahlprognose davon auszugehen ist, dass der Schwellenwert in den folgenden fünf Schuljahren unterschritten wird. Wird der Beamte zum Leiter mehrerer Schulen bestimmt, sind die maßgebenden Schülerzahlen dieser Schulen zu addieren.
2.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht zählen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als ein Schüler.
3.
Erfordert an Schulstandorten die Zusammensetzung der Schülerschaft, beispielsweise wegen der Anzahl der inklusiv zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler, der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund oder der Anzahl der an anderen Schulen zu begleitenden Inklusionsschülerinnen und -schüler von der Schulleitung die Wahrnehmung einer besonderen pädagogischen Verantwortung, kann die entsprechende Funktion bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen einem höheren Amt zugeordnet werden. Entsprechendes gilt für Schulstandorte, bei deren Leitung aus anderen Gründen besondere Führungskompetenzen erforderlich sind, insbesondere bei Schulen mit einem besonderen pädagogischen Konzept, bei Schulen mit überregionaler Bedeutung und bei Schulen mit Außenstellen.

II.
Zuordnung der Schulleitungsfunktionen nach Ziffer I Nummer 1 der Vorbemerkungen

1.
Zuordnung an Grundschulen
Zuordnung an Grundschulen
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Grundschulrektor als Leiter einer Grundschule mit bis zu 120 Schülern A 14
Grundschulrektor als Leiter einer Grundschule mit mehr als 120 bis zu 360 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage
Grundschulrektor als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern A 15
Grundschulkonrektor als der ständige Vertreter eines Leiters einer Grundschule mit mehr als 120 bis zu 360 Schülern A 14
Grundschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage
2.
Zuordnung an Oberschulen
Zuordnung an Oberschulen
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Oberschulrektor als Leiter einer Oberschule mit bis zu 180 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage
Oberschulrektor als Leiter einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern A 15
Oberschulrektor als Leiter einer Oberschule mit mehr als 360 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage
Oberschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage
Oberschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Oberschule mit mehr als 360 Schülern A 15
3.
Zuordnung an Förderschulen1
Zuordnung an Förderschulen
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Förderschulrektor als Leiter einer Schule einzig mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage
Förderschulrektor als Leiter einer Schule einzig mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern A 15
Förderschulrektor als Leiter einer Schule einzig mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage
Förderschulrektor als Leiter einer anderen Förderschule mit bis zu 45 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage
Förderschulrektor als Leiter einer anderen Förderschule mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern A 15
Förderschulrektor als Leiter einer anderen Förderschule mit mehr als 90 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage
Förderschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule einzig mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage
Förderschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule einzig mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern A 15
Förderschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer anderen Förderschule mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage
Förderschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer anderen Förderschule mit mehr als 90 Schülern A 15
4.
Zuordnung an Gymnasien
Zuordnung an Gymnasien
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Studiendirektor als Leiter eines Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage
Oberstudiendirektor als Leiter eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern A 16
Studiendirektor als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern A 15
Studiendirektor als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage
5.
Zuordnung an berufsbildenden Schulen
Zuordnung an berufsbildenden Schulen
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Studiendirektor als Leiter einer berufsbildenden Schule mit bis zu 80 Schülern A 15
Studiendirektor als Leiter einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage
Oberstudiendirektor als Leiter einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülern A 16
Studiendirektor als der ständige Vertreter des Leiters einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern A 15
Studiendirektor als der ständige Vertreter des Leiters einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage
1
Förderschulen sind auch Förderzentren, vgl. § 1 Abs. 2 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2017 Nr. 9, S. 318
    Fsn-Nr.: 242-V17.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019