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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur gemeindewirtschaftsrechtlichen Prüfung von Zuwendungsanträgen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur gemeindewirtschaftsrechtlichen Prüfung von Zuwendungsanträgen vom 13. Juli 1995 (SächsABl. S. 994)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur gemeindewirtschaftsrechtlichen Prüfung von Zuwendungsanträgen

Vom 13. Juli 1995

Aufgrund von § 129 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemo) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), wird im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen zur rechtsaufsichtlichen Behandlung von Zuwendungsanträgen für investive Maßnahmen folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1.
Die kommunalen Körperschaften haben der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nach Maßgabe der jeweiligen Förderrichtlinien Zuwendungsanträge im Rahmen investiver Förderprogramme zur gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme vorzulegen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Maßnahme und ihrer Finanzierung erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Bauplan, Bauzeitplan, Kostenberechnungen, Beitrags- und Gebührenbedarfsberechnungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Erläuterungsbericht) sowie eine Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage nach dem Muster der Anlage beizufügen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann im Einzelfall, soweit für die Prüfung des Antrags erforderlich, weitere Unterlagen (zum Beispiel Gutachten) anfordern.
2.
Die Rechtsaufsichtsbehörde achtet auf die Vollständigkeit der Unterlagen und nimmt die gemeindewirtschaftsrechtliche Prüfung vor. Sie leitet den Antrag unverzüglich zusammen mit ihrer Beurteilung an die zuständige Bewilligungsbehörde weiter; dem Antrag ist eine Durchschrift der Haushaltsverfügung des laufenden Jahres beizufügen.
3.
Die Prüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob die Maßnahme
  • im Rahmen der von der Kommune zu erfüllenden Aufgaben notwendig und vordringlich,
  • für ihren Haushalt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und
  • nach den Grundsätzen einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung geplant
ist und
  • ihre Finanzierung und die zu erwartenden Folgekosten unter Berücksichtigung möglicher Zuwendungen die Leistungskraft der Kommunen und ihrer Abgabenpflichtigen nicht übersteigen und
  • sie nicht in Widerspruch zu landesplanerischen und raum-ordnerischen Zielsetzungen stehen.
Die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung ist durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zu bescheinigen. Die Rechtsaufsichtsbehörden werden aufgefordert, die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung äußerst sorgfältig zu überprüfen und darauf zu achten, daß insbesondere bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung nicht auf Kosten sozial unverträglicher Beiträge und Gebühren erreicht wird.
4.
Ausgangsbasis für die Beurteilung, ob eine „geordnete Haushaltswirtschaft“ vorliegt beziehungsweise die „dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit“ gegeben ist, sind neben dem jeweiligen Haushaltsplan der sorgfältig erstellte Finanzplan und das Investitionsprogamm (§ 80 SächsGemo und § 24 der Gemeindehaushaltsverordung – GemHVO  – vom 8. Januar 1991, SächsGVBI. S. 1). Über die aktuelle Haushaltssituation hinaus wird darin die Entwicklung für drei weitere Jahre prognostiziert. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat eine Aussage darüber zu treffen, inwieweit die Kommune unter Berücksichtigung ihrer Leistungskraft und Verschuldungsfähigkeit sowie der von ihr noch in absehbarer Zeit zu erfüllenden Investitionsausgaben in der Lage ist, die erforderlichen Eigenmittel für eine Maßnahme aufzubringen und ob die zu erwartenden Einnahmen der nächsten Jahre die Deckung der bestehenden und noch zusätzlichen anfallenden Ausgaben ermöglichen. Die finanziellen Auswirkungen von Investitionen dürfen sowohl den Haushalt der Gemeinde als auch den Bürger nicht überfordern.
5.
Für den Bedarf an Eigenmitteln sind der notwendige Investitionsaufwand für die Maßnahme (berücksichtigungsfähige Gesamtausgaben) und etwaige weitere, in absehbarer Zeit anstehende dringliche Vorhaben maßgebend. Dabei ist zu unterstellen, daß die Vorhaben unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch im Hinblick auf die Folgekosten (§ 10 Abs. 2 GemHVO) zweckmäßig gestaltet werden. Die Rechtsaufsichtsbehörden müssen im Interesse der Kommunen und der Bürger mit allem Nachdruck darauf bestehen, daß Wirtschaftlichkeitsvergleiche vorgelegt und Folgekostenberechnungen vorgenommen werden. Der notwendige Aufwand für die Maßnahme einschließlich der Folgekosten ist erforderlichenfalls durch eine fachtechnische Prüfung zu ermitteln, wenn weder die Maßnahme von einer zuständigen technischen Dienststelle der Kommune geplant oder geprüft noch die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung beteiligt worden ist. Wird die Maßnahme für eine fachbezogene Förderung fachtechnisch geprüft, sind die Ergebnisse dieser Prüfung zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für Richtwerte, die einer fachbezogenen Förderung zugrunde gelegt werden.
6.
Die Rechtsaufsichtsbehörden haben zu prüfen, inwieweit die zur Finanzierung geplanten Kreditaufnahmen, ohne Gefährdung der finanziellen Leistungsfähigkeit, vertretbar sind. Eine auf Dauer untragbar hohe Verschuldung liegt in der Regel vor, wenn im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft und bei zumutbarer Ausschöpfung der Einnahmequellen die Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt zusammen mit den anderen verfügbaren Einnahmen auf Dauer nicht ausreicht, um neben den Kreditbeschaffungskosten und den Ausgaben für die ordentliche Kredittilgung die unabweisbaren Investitionsaufgaben zu decken. Ist die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune durch eine geplante Investitionsmaßnahme gefährdet oder die Gesamtfinanzierung nicht sichergestellt, hat die Rechtsaufsichtsbehörde dies in ihrer Stellungnahme zu begründen und geeignete Maßnahmen einzuleiten, damit diese Situation nicht eintritt.

Dresden, den 13. Juli 1995

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hubert Wicker
Staatssekretär

Anlage

Gemeinde/Stadt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Landkreis: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage im Haushaltsjahr 199.

Übersicht
Übersicht
Aufgestellt aufgrund des Haushaltsplanes
des Nachtrags
der Jahresabrechnung

 

Abkürzungen:

Abkürzungen:
Abkürzung Bedeutung Abkürzung Bedeutung
HHJ = Haushaltsjahr VwH = Verwaltungshaushalt
VJ = Vorjahr VmH = Vermögenshaushalt
VVJ = Vorvorjahr RE = Rechnungsergebnis

A. Angaben zur Struktur
Nr.  Gegenstand
A. Angaben zur Struktur
1. Einwohnerzahl umgerechnet auf den jeweiligen Gebietsstand
1.1. im VJ am 31. Dezember 199 .  . . . . . . . . . .  Gebietsstand: 1. Januar 199.
1.2. im VVJ am 31. Dezember 199 .  . . . . . . . . . . Gebietsstand. 1. Januar 199.
 
2. Interkommunale Zusammenarbeit
2.1. Beteiligt an der Verwaltungsgemeinschaft
2.1.1. . . . . . . . . . als erfüllende Gemeinde
2.1.2. . . . . . . . . . Mitglied des Verwaltungsverbandes
2.2. . . . . . . . . . Mitglied des Zweckverbandes
B.
Nr.  Gegenstand
B. Allgemeine Kennziffern
  Vergleichsdaten
  HHJ VJ RE/VVJ
3. Haushalt DM/Einwohner DM/Einwohner DM/Einwohner
 
3.1. Haushaltsvolumen
3.1.1. davon VwH
3.1.2. davon VmH
3.1.3. davon Investitionsausgaben
3.1.4. Fehlbetrag VwH
4. Finanzkraft
4.1. Steuerkraftmeßzahl
4.2. Umlagegrundlagen für die Kreisumlage
5. Investitionsrate
5.1. Brutto-Investitionsrate
5.2. Netto-Investitionsrate
5.3. Anteil von 5.1. an 3.1.1. in vom Hundert
5.4. Anteil von 5.1. an 3.1.3. in vom Hundert
6. Schuldenstand – nur Kredite –
6.1. Beginn des Jahres
darunter Kassenkredite
6.2. Ende des Jahres
darunter Kassenkredite
7. Finanzierungssaldo nach der
Finanzierungsübersicht
Vergleichsdaten
Nr Gegenstand
  Vergleichsdaten
  HHJ VJ RE/VVJ
C. Haushaltsstruktur DM/Einwohner DM/Einwohner DM/Einwohner
   
8. Verwaltungshaushalt (VwH)
8.1. davon entfallen auf
8.1.1. Personalausgaben
8.1.2. Zinsausgaben
8.1.3. Finanzumlagen
(Kreis-, LWV- beziehungsweise Kulturumlage)
8.2. davon sind gedeckt durch
8.2.1. Steuern
8.2.2. Finanzzuweisungen
8.2.3. Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb
9. Vermögenshaushalt (VmH)
9.1. davon entfallen auf
9.1.1. Investitionsaufgaben
9.1.2. Tilgungsausgaben
9.1.3. Zuführung zu Rücklagen und Deckung
von Fehlbeträgen
9.2. davon sind gedeckt durch
9.2.1. Zuführung vom VwH
9.2.2. Höhe der Pflichtzuführung gemäß
§ 6 Abs. 2 FAG 1995
9.2.3. Rücklagen
9.2.4. Kredite

Vergleichsdaten

Vergleichsdaten
Nr.  Gegenstand
  HHJ VJ RE/VVJ
in 1000 DM

10. Summe von VwH und VmH
10.1. davon ab
10.1.1. Zuführung an/vom VmH
10.1.2. Tilgungsausgaben
10.1.3. Zuführung zu Rücklagen und Deckung
von Fehlbeträgen
10.1.4. Tilgungsausgaben
10.2. bereinigtes Haushaltsvolumen
11.1. Zuführung an VmH
11.2. plus Zinsausgaben
11.3. Brutto-Investitionsrate
12.1. Zuführung an VmH
12.2. minus Tilgungsausgaben
12.3. Netto-Investitionsrate
13. Vorgetragene Fehlbeträge
13.1. aus Vorjahren
13.2. des HHJ (nur bei RE)
14. Verpflichtungsermächtigungen
14.1. genehmigt am:    Höhe:
D. Steuern und Finanzausgleich
15.1. Einnahmen
15.1.1. Grundsteuer A und B
15.1.2. Gewerbesteuer
15.1.3. Anteil an der Einkommensteuer
15.1.4. Andere Steuern
15.1.5. Allgemeine Finanzzuweisungen
15.1.6. Allgemeine Umlagen
15.1.7. Zwischensumme
15.2. abzüglich
15.2.1. Gewerbesteuerumlage
15.2.2. Kreisumlage
15.3. Bereinigte Steuereinnahmen
15.4. nachrichtlich: Bedarfszuweisungen zum Ausgleich des VwH
E. . Hebesätze/Umlagesätze
16.1. Grundsteuer A in vom Hundert
16.2. Grundsteuer B in vom Hundert
16.3. Gewerbesteuer in vom Hundert
16.4. Kreisumlage in vom Hundert
F. Schulden
17. Stand der Kredite
17.1. Beginn des Jahres
17.2. Ende des Jahres
17.3. Kreditaufnahme im laufenden HEJ
Genehmigung am:    Höhe:
17.4. vom Gesamtbetrag der Kredite (Nummer 17.2.)
entfallen auf kostenrechnende Einrichtungen
(rentierliche Schulden)
18. Stand des Inneren Darlehen
18.1. Beginn des Jahres
18.2. Ende des Jahres
19. Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften
(zum Beispiel Drittfinanzierungsverträge, Vorfinanzierungs-
verträge, Finanzierungen außerhalb des Haushaltes)
G. Rücklagen
20. Stand der allgemeinen Rücklage
20.1. Beginn des Jahres
20.2. Ende des Jahres
20.3. Mindestbestand nach § 20 Abs. 2 Satz 2 GemHVO
21. Stand der Sonderrücklagen
21.1. Beginn des Jahres
21.2. Ende des Jahres
H.
Nr.  Gegenstand
H. Kostenrechnende Einrichtungen Aufwand Zuschußbedarf
HHJ HHJ HHJ VJ
in 1 000 DM in vom Hundert

22.1. – Angaben auf besonderem Blatt –
Summe
22.2.1. im Aufwand enthaltene
Abschreibungen
22.2.2. davon erwirtschaftet
22.2.3. Übersicht über die Höhe der Gebühren- und
Beitragssätze und die Höhe privatrechtlicher
Entgelte für diese Einrichtungen
I. Investitionsplanung
Nr.  Gegenstand
I. Investitionsplanung Finanzplanungsjahre
(Haushalts- und Finanzplanung, VmH) VJ HHJ 199. 199. 199.
in 1 000 DM  

23.1. Ausgaben
23.1.1. Sachinvestitionen
23.1.2. Finanzinvestitionen
23.1.3. Investitionsausgaben zusammen
23.1.4. Zuführung an Rücklagen
23.1.5. Tilgungsausgaben
23.1.6. Zuführung an VwH und Deckung von
Fehlbeträgen
23.1.7. sonstige Ausgaben
23.1.8. Summe
23.2. Deckungsmittel
23.2.1. Zuführung vom VwH
23.2.2. Beiträge Dritter und dergleichen
23.2.3. Zuweisungen/Zuschüsse
23.2.4. Kredite und innere Darlehen
23.2.5. Sonstige Eigenfinanzierung im Rahmen der Gesamtdeckung
23.2.6. Summe
23.3. Netto-Investitionsrate
(Erwirtschafteter Überschuß des Verwaltungshaus-
halts, der im Vermögenshaushalt nach Abzug der
Ausgaben für die ordentliche Kredittilgung als
Eigenfinanzierungsrate für Investitionen zur Ver-
fügung steht.)
23.4. Im Finanzplan (Investitionsplan) sind für diese
Einzelmaßnahme folgende Einnahmen und
Ausgaben veranschlagt:
23.4
Nr.  Gegenstand
    199. 199. 199.
  Gesamtkosten . . . . . . . . . .  davon
davon zuwendungsfähig
  Einnahmen aus
Fördermitteln . . . . . . . . . . davon
  Beiträge Dritter und dergleichen davon
Kredite          davon
23.5
Nr.  Gegenstand
23.5. Folgekosten der Maßnahme (§ 10 Abs. 2 GemHVO)  
  Die Folgekosten der Maßnahme betragen jährlich: DM
  davon Personalkosten DM
  davon sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand DM
  davon sonstige Kosten DM
  Die Folgekosten sind in der kommunalen
Finanzplanung (Verwaltungshaushalt) wie folgt
enthalten:
 
    199. 199. 199.
  Nach der Planungsübersicht für den Verwaltungs-
haushalt ergibt sich bei Gegenüberstellung der
laufenden Einnahmen und der laufenden Ausgaben
ein Überschuß (mögliche Zuführung zum VmH)
beziehungsweise Fehlbetrag.
 
    199. 199. 199.
  Überschuß/Fehlbetrag
24.
Nr.  Gegenstand
24. Schwerpunkte der Investitionen im HHJ:
– Angaben gegebenenfalls auf besonderem Blatt –
24.1. Übersicht über alle Investitionsmaßnahmen, für die
Fördermittel beantragt sind (z. B. Stadtsanierung,
Schulhausbau, Straßenbau, Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung)
  Maßnahme beantragt bei Höhe in 1 000 DM
 
24.2. Fördermittel des laufenden Haushaltsjahres, für
die bereits ein Bewilligungsbescheid vorliegt:
  Maßnahme
erforderliche Eigenmittel
Bewilligungsbehörde Höhe der Zuwendung
. . . . . . . . . . . .DM
24.3. Antrag auf Gewährung von Zuweisungen zum
Ausgleich besonderen Bedarfs gemäß
§ 22 FAG 1995
Zweck und Höhe der beantragten Zuweisung:
bewilligter Betrag:
24.4. Freiwilligkeitsleistungen
Höhe der Zuweisungen und Zuschüsse an Dritte
im Bereich der freiwilligen Aufgaben:
K.
Nr.  Gegenstand
K. Sondervermögen/Treuhandvermögen mit Sonderrechnung Vergleichsdaten
HHJ VJ RE/VVJ
in 1 000 DM

25. Volumen der Wirtschafts-/Haushaltspläne
25.1. Erfolgsplan/VwH
25.2. Vermögensplan/VmH
25.3. Summe
26. Stand der Kredite
26.1. Beginn des Jahres
26.2. Ende des Jahres
27. Zuführungen an Haushalte aus
27.1. Konzessionsabgabe
27.2. Gewinn
27.3. Eigenkapital
28. Zuführungen vom Haushalt
28.1. zum Verlustausgleich
28.2. als Kapitaleinlage
L. Beteiligungen an rechtlich selbständigen Unternehmen
Name und Zweck des Unternehmens:
Höhe der Beteiligung:
29. Zuführungen an Haushalt aus
29.1. Konzessionsabgabe
29.2. Gewinn
30. Zuführungen vom Haushalt
30.1. zum Verlustausgleich
30.2. als Kapitaleinlage
M. Stand der Rechnungsabschluß- und Prüfungsgeschäfte
Nr.  Gegenstand
M. Stand der Rechnungsabschluß- und Prüfungsgeschäfte
31. Zuletzt aufgestellte Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 199.:
31.1. Feststellungsbeschluß des Gemeinderates vom . . . . . . . . . .
31.2. Rechnungsergebnis: Überschuß/Fehlbetrag . . . . . . . . . .DM
31.3. Die örtliche beziehungsweise überörtliche Prüfung der Jahres-
rechnung(en) für das (die) Haushaltsjahr(e) 199. ist durch
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erfolgt.

 

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 38, S. 994

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Juli 1995

    Fassung gültig bis: 31. März 2004