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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV zur GVGA und GVO

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV zur GVGA und GVO vom 30. August 2017 (SächsJMBl. S. 454)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV zur GVGA und GVO

Vom 30. August 2017

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wird Folgendes bestimmt:

I.

Die VwV zur GVGA und GVO vom 25. September 2013 (SächsJMBl. S. 130), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
2.
In Großbuchstabe A Ziffer I werden die Angaben „GVGA,“ und „GVO,“ gestrichen und die Angabe „1. September 2013“ wird durch die Angabe „1. Oktober 2016“ ersetzt.
3.
Großbuchstabe B wird wie folgt geändert:
 
a)
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift werden die Angabe „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
b)
In den Überschriften der Ziffern II bis V werden jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
c)
In der Überschrift der Ziffer VI wird die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
d)
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „GVGA“ durch die Wörter „der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
 
e)
In der Überschrift der Ziffer VIII werden die Angabe „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“, die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ und die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
f)
Ziffer IX wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
Im Wortlaut werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
g)
Ziffer X wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift wird die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Buchstabe b Satz 2 werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
bbb)
In Buchstabe c werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
h)
Ziffer XI wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift werden die Angabe „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 Satz 1 werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
i)
Ziffer XII wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift wird die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 1 wird die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
j)
Ziffer XIII wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift wird die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
Die besonders bestimmten Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst (Gerichtsvollzieherprüfungsbeamte) sind für die Kosten nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Kostenprüfungsbeamte im Sinne des § 35 Nummer 2 der Anlage  zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Kostenverfügung vom 26. Mai 2014 (SächsJMBl. S. 41), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 26. Oktober 2015 (SächsJMBl. S. 158) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), in der jeweils geltenden Fassung.“
 
 
cc)
In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetz.
4.
Großbuchstabe C wird wie folgt geändert:
 
a)
In Ziffer I Halbsatz 1 wird die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
b)
In Ziffer II Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
 
c)
In Ziffer V Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
d)
In Ziffer VI Nummer 3 Satz 1 werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
e)
In Ziffer VIII werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
f)
In Ziffer IX Satzteil vor Nummer 1 werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „GVO“ durch die Wörter „der Gerichtsvollzieherordnung“ ersetzt.
 
g)
Ziffer XI Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Einziehung von Gerichtsvollzieherkosten im Lastschriftverfahren gemäß Ziffer I Großbuchstabe A Nummer 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 25. September 2013 (SächsJMBl. S. 119), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsJMBl. S. 327) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), in der jeweils geltenden Fassung, kann auch im Online-Banking-Verfahren durchgeführt werden.“
 
h)
Ziffer XV Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf das Sächsische Datenschutzgesetz vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere auf § 9, wird verwiesen.“
5.
Großbuchstabe D wird wie folgt geändert:
 
a)
In Ziffer I werden die Wörter „Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung – VollstrVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734)“ durch die Wörter „Sächsischen Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 554), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 61 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 348)“ ersetzt.
 
b)
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
 
bbb)
In Satz 5 wird die Angabe „§ 10 VollstrVergV“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 der Sächsischen Vollstreckungsvergütungsverordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 38 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397)“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730)“ ersetzt.
 
 
cc)
In Nummer 5 Satz 3 und 5 wird die Angabe „Abs.“ jeweils durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
 
c)
In Ziffer III Nummer 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
6.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In § 38 Nummer 19 werden die Wörter „§ 155 der Kostenordnung (KostO)“ durch die Wörter „§ 89 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG)“ ersetzt.
 
b)
§ 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 155 KostO” durch die Angabe „§ 89 GNotKG” ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 68 Nummer 13” durch die Angabe „§ 38 Nummer 13” ersetzt.
 
c)
§ 143 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach Vollzug der Eintragungsanordnung nach § 882c Absatz 1 Nummer 1, § 882d ZPO“ gestrichen.
 
 
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
7.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „714” durch die Angabe „716” ersetzt.
 
b)
Die Vordrucke GV 1, GV 2 und GV 4 der Anlage 5 zur Gerichtsvollzieherordnung erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. August 2017

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2017 Nr. 9, S. 454
    Fsn-Nr.: 303

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2017