Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Gewährung einer Zuwendung für Lehramtsstudierende, die nach Abschluss ihres Studiums in Regionen mit einem besonderen Lehrernachwuchsbedarf tätig werden
(Förderrichtlinie „Sachsenstipendium für Lehramtsstudierende“ – RL Sachsenstipendium)
Vom 1. November 2017
I.
Zuwendungszweck des Sachsenstipendiums, Rechtsgrundlagen und Gegenstand der Förderung
- 1.
-
Alle Schülerinnen und Schüler sollen sachsenweit gleichwertige Bildungschancen erhalten. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die Gewinnung gut ausgebildeter, leistungsfähiger
und motivierter Nachwuchslehrkräfte. Das Sachsenstipendium dient der Förderung von Lehramtsstudierenden, die nach Abschluss des Studiums in Regionen tätig werden, in denen ein besonders großer Lehrernachwuchsbedarf besteht (Bedarfsregionen).
Mit der Einrichtung eines „Sachsenstipendiums für Lehramtsstudierende“ werden folgende Ziele verfolgt: - –
- die Unterstützung der Gewinnung von Lehrernachwuchs für Bedarfsregionen und Bedarfsschularten,
- –
- die Aufwertung von Bedarfsstudiengängen und
- –
- die Förderung von Lehramtsstudierenden in diesen Studiengängen durch eine optimale Vorbereitung auf ihre künftige Lehrtätigkeit sowie die mögliche Übernahme von Mentoren- und Führungsfunktionen im Schuldienst.
- 2.
- Gegenstand der Förderung sind Stipendien für Lehramtsstudierende, die nach Abschluss des Studiums ihren Vorbereitungsdienst an Ausbildungsschulen in Bedarfsregionen leisten.
- 3.
- Die Vergabe der Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, den verfügbaren Haushaltsmitteln und nach diesen Förderbedingungen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr erfolgt die Bewilligung auf der Grundlage pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 4.
- Die Förderung durch ein weiteres Stipendienprogramm ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, und durch das „Erasmus+“ Programm der Europäischen Union.
- 5.
- Die Entwicklung des Stipendienprogramms erfolgt bis Ende 2019 als Pilotprojekt. Die Pilotphase des Stipendienprogramms dient dem Aufbau der entsprechenden Strukturen, der Optimierung der Umsetzung und der Erfolgsmessung des Stipendienprogramms.
II.
Zuwendungsempfänger
In das Stipendienprogramm können Lehramtsstudierende ab dem 5. Fachsemester in folgenden Studiengängen aufgenommen werden:
- –
- Lehramt an Grundschulen,
- –
- Lehramt an Mittelschulen (ab 1. April 2018 Lehramt an Oberschulen) und
- –
- Lehramt Sonderpädagogik.
Die förderfähigen Studiengänge werden entsprechend der Bedarfsentwicklung aktualisiert und durch das Staatsministerium für Kultus gesondert veröffentlicht.
III.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Stipendien können vergeben werden, wenn die Lehramtsstudierenden mit der Bewerbung für das Sachsenstipendium ihre Bereitschaft erklären, nach dem erfolgreichen Studienabschluss ihren Vorbereitungsdienst an Ausbildungsschulen in einer Bedarfsregion des Freistaates Sachsens zu leisten. Die Städte Dresden und Leipzig sowie das Gebiet der unmittelbar daran angrenzenden Gemeinden gehören nicht zu den Bedarfsregionen.
- 2.
- Die Aufnahme von Stipendiatinnen/Stipendiaten in das Programm erfolgt nach folgenden Kriterien:
- –
- Studium eines förderfähigen Studiengangs,
- –
- Studienleistungen,
- –
- Persönliche Eignung und Motivation sowie
- –
- Lehrernachwuchsbedarf in der gewählten Bedarfsregion.
- 3.
- Ein Teilzeitstudium und ein Zweitstudium sind förderfähig
IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Die Stipendiatinnen/Stipendiaten werden wie folgt gefördert:
- 1.
- in Form einer materiellen Förderung erhalten die Zuwendungsempfänger einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als Pauschalfinanzierung während des Studiums für die Dauer der Regelstudienzeit in Höhe von 300,00 Euro je Monat,
- 2.
- in Form einer ideellen Förderung
- a)
- durch Veranstaltungen im Rahmen des Begleitprogramms „Perspektive Land“, in denen die fachliche und persönliche Entwicklung der Stipendiatinnen/Stipendiaten gestärkt sowie die Spezifik von Schule und Unterricht in ländlichen Regionen thematisiert werden,
- b)
- durch Vermittlung individueller Ansprechpartner an der Universität und in der gewählten Bedarfsregion,
- c)
- durch Praxismöglichkeiten und Vernetzungsangebote in der gewählten Bedarfsregion.
Der mögliche Förderzeitraum für die materielle Förderung beginnt mit dem 5. Fachsemester und endet mit dem Ablauf der Regelstudienzeit, bei einem vorfristigen Abschluss des Studiums mit der Beendigung des Studiums. Auf Antrag kann in begründeten Ausnahmefällen der individuelle Förderzeitraum um ein Semester verlängert werden. Bei Unterbrechungen des Studiums aufgrund von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder aus einem anderen wichtigen Grund wird die materielle Förderung ausgesetzt. Die ideelle Förderung der Stipendiatinnen/Stipendiaten erfolgt vom Eintritt in das Stipendienprogramm bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes. Stipendiatinnen/Stipendiaten, die im Anschluss daran ihre Lehrtätigkeit in einer Bedarfsregion aufnehmen, werden im Rahmen des Begleitprogramms „Perspektive Land“ bei ihrem Berufseinstieg unterstützt.
V.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Das Stipendium wird ab Beginn des Bewilligungszeitraums gewährt.
VI.
Verfahren
- 1.
- Zuständige Stellen
- a)
- Das Landesamt für Schule und Bildung entscheidet über die Aufnahme in das Stipendienprogramm.
- b)
- Für die materielle Förderung nach Ziffer IV Nummer 1 dieser Förderrichtlinie ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) Bewilligungsstelle.
- c)
- Die ideelle Förderung nach Ziffer IV Nummer 2 dieser Förderrichtlinie erfolgt durch die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung (DKJS) Regionalstelle Sachsen in Kooperation mit den lehrerbildenden Hochschulen in Sachsen.
- 2.
-
Antragsverfahren
Es wird ein zweistufiges Bewerbungsverfahren durchgeführt, welches aus einer schriftlichen Bewerbung und einem Auswahlgespräch besteht. Bestandteile der schriftlichen Bewerbung sind: - –
- standardisierter Onlinebewerbungsbogen inklusive eines Motivationsschreibens
- –
- aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
- –
- Nachweis der bisherigen Studienleistungen
- –
- Nachweise sonstiger Qualifikationen und Praxiserfahrungen
- Die Bewerbung ist bis spätestens drei Monate vor Beginn des Wintersemesters an die E-Mail-Adresse Stipendium@Lehrer-werden-in-Sachsen.de zu übersenden.
- 3.
-
Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren für die materielle Förderung Im Falle der Bewilligung des Stipendiums erlässt die SAB einen Zuwendungsbescheid. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie für die gegebenenfalls zu leistende Erstattung von bereits gewährten
Mitteln gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Die Auszahlung erfolgt ohne gesonderten Antrag monatlich in Abhängigkeit von der Erbringung von Zwischennachweisen vor Beginn eines jeden Semesters. Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes zu erbringen. Er besteht aus: - –
- einem kurzen Sachbericht über die Stipendiatenzeit und
- –
- einer Kopie des Zeugnisses der Staatsprüfung zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes.
VII.
Obliegenheiten der Stipendiatinnen/Stipendiaten
- 1.
-
Obliegenheiten während des Studiums
Die Stipendiatin/der Stipendiat erklärt sich bereit, - –
- das Lehramtsstudium grundsätzlich ohne Unterbrechungen zu betreiben und innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen; Unterbrechungen aufgrund von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder aus einem anderen wichtigen Grund berühren diese Verpflichtung nicht,
- –
- der SAB unaufgefordert jeweils bis 15. März und bis 15. September eine Immatrikulationsbescheinigung für das Folgesemester und einen Nachweis über den bisherigen Studienverlauf zu übersenden,
- –
- an studienbegleitenden Praktika in der künftigen Einsatzregion teilzunehmen und
- –
- an Veranstaltungen im Rahmen des Begleitprogramms teilzunehmen.
- 2.
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Obliegenheiten nach Abschluss des Studiums
Die Stipendiatin/der Stipendiat erklärt sich bereit, - –
- spätestens sechs Monate nach Abschluss des Lehramtsstudiums beim Landesamt für Schule und Bildung einen form- und fristgerechten Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das gewählte Lehramt nach der Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 378) geändert worden ist, zu stellen,
- –
- den Vorbereitungsdienst an Ausbildungsschulen in der gewählten Bedarfsregion zu absolvieren.
VIII.
Einstellung beziehungsweise Aussetzen der Zahlungen
Die materielle Förderung kann ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn
- –
- die Stipendiatin/der Stipendiat der festgelegten Nachweis- und Mitwirkungspflicht während der Ausbildung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
- –
- die studienbegleitenden Praktika nicht in der gewählten Bedarfsregion absolviert werden oder
- –
- die Stipendiatin/der Stipendiat die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Stipendienprogramms wiederholt unentschuldigt versäumt.
- Die materielle Förderung wird ausgesetzt, wenn das Lehramtsstudium länger als drei Monate aufgrund von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder aus einem anderen wichtigen Grund unterbrochen wird.
IX.
Erstattung des Stipendiums
Die materielle Förderung ist grundsätzlich vollständig zu erstatten, wenn die Stipendiatin/der Stipendiat
- –
- das Lehramtsstudium abbricht oder vom Lehramtsstudium ausgeschlossen wird,
- –
- in nicht förderfähige Studiengänge wechselt,
- –
- den Vorbereitungsdienst nach der Lehramtsprüfungsordnung II nicht in der Bedarfsregion absolviert oder
- –
- die Erste Staatsprüfung beziehungsweise den Bachelor- oder Masterabschluss endgültig nicht besteht.
- Im Falle einer Erstattung kann Ratenzahlung vereinbart werden. Der zu erstattende Betrag ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an zu verzinsen.
X.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie „Sachsenstipendium für Lehramtsstudierende“ vom 15. Dezember 2015 (SächsABl. 2016 S. 193) außer Kraft.
Dresden, den 1. November 2017
Der Staatsminister für Kultus
Frank Haubitz