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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum Freiberg“

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Chemnitz zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum Freiberg“ vom 10. Mai 2011 (SächsGVBl. S. 238), die durch die Verordnung vom 2. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 5) geändert worden ist

Verordnung
der Landesdirektion Chemnitz
zur Festlegung des Bodenplanungsgebietes „Raum Freiberg“

Vom 10. Mai 20111

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 9 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und
2.
§ 12 Abs. 10 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619) geändert worden ist:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck und Grundsätze der Verordnung

1Die Böden im Raum Freiberg verfügen naturbedingt und großflächig siedlungsbedingt über erhöhte Gehalte an den Schadstoffen Arsen, Blei, Cadmium, Kupfer und Zink. 2Diese gebietstypischen Schadstoffe überschreiten in Teilgebieten des Landkreises Mittelsachsen die Prüfwerte des Wirkungspfades Boden – Mensch nach Anhang 2 der BBodSchV. 3Die Überschreitung der Prüfwerte begründet bei Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten den hinreichenden Verdacht des Auftretens von schädlichen Bodenveränderungen, wenn diese Stoffe durch Einwirkungen auf den Boden in erheblichem Umfang freigesetzt wurden oder werden. 4Das betroffene Gebiet wird im Abschnitt 2 dieser Verordnung als Bodenplanungsgebiet festgelegt. 5Innerhalb des festgelegten Gebiets bestehen Teilflächen mit ähnlichen Gehalten an den Leitparametern Arsen, Blei und Cadmium, die gesondert ausgewiesen werden. 6Der Freistaat Sachsen hat die Böden im Raum Freiberg intensiv erkundet, so dass eine statistisch hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in den jeweiligen Teilflächen entsprechende Gehalte an den Leitparametern Arsen, Blei und Cadmium im Boden anzutreffen sind. 7Dadurch können gebietsbezogene Flächendifferenzierungen für nutzungsorientierte Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch und Boden – Pflanze – Mensch sowie für die Umlagerung von Bodenmaterial vorgenommen werden. 8Einzeluntersuchungen sind damit regelmäßig nicht mehr erforderlich. 9Die vorgesehenen Regelungen dienen der Vorsorge für die menschliche Gesundheit, sollen Einzelfallentscheidungen im Vollzug des Bodenschutzrechtes ersetzen beziehungsweise vereinfachen und Verpflichtete von im Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-BodenschutzgesetzBBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), begründeten Untersuchungspflichten ganz oder teilweise befreien.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Ackerbauflächen:
Flächen zum Anbau wechselnder Ackerkulturen einschließlich Gemüse und Feldfutter, hierzu zählen auch erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen;
2.
Auenbereiche:
vom wechselnden Hoch- und Niedrigwasser geprägte Niederungen entlang von bestehenden Fließgewässern, in denen sich Auenböden (Vega, Auengley, Auenlehm, -sand, -schluff oder -ton über Flussschotter) ausgebildet haben;
3.
Beurteilungswerte:
stoff- und nutzungsbezogene Werte zur Gefährdungsabschätzung im Direktpfad Boden-Mensch, in die regionalspezifisch abgeleitete statistische Kennwerte der Resorptionsverfügbarkeit eingehen;
4.
Boden:
die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger natürlicher Bodenfunktionen ist, als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte dient sowie Nutzungsfunktionen als Rohstofflagerfläche, Fläche für Siedlung und Erholung, Standort für land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung erfüllt, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten;
5.
1Bodenmaterial:
Material aus Böden und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird. 2Grundsätzlich geeignet für eine Verwertung ist nur Bodenmaterial ohne makroskopisch erkennbare und damit ohne nennenswerte Beimengungen von Fremdbestandteilen, das heißt mit einem Volumenanteil von < 10 Vol. Prozent und Störstoffen. 3Fremdbestandteile können beispielsweise aus Beton, Ziegel, Keramik bestehen, die bereits vor Aushub beziehungsweise Abschiebung im Boden enthalten waren. 4Störstoffe sind zum Beispiel Holz, Kunststoffe, Glas, Metallteile und andere in der Regel aussortierbare Stoffe;
6.
Detailuntersuchung:
vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung nach § 2 Nr. 4 BBodSchV;
7.
einfache Untersuchungen:
Beurteilung des ermittelten gebiets- und nutzungsbezogenen Gefährdungspotentials unter Berücksichtigung der tatsächlichen Standortverhältnisse (zum Beispiel Grad der Bodenbedeckung, tatsächliche Nutzung, Differenzierung in Subnutzungen, tatsächliche Exposition, tatsächliche Aufenthaltsdauer exponierter Personen, bereits erfolgte Sicherungen/Sanierungen) ohne zusätzliche Probenahme und Analytik;
8.
1Empfehlungswerte:
Gehalte oder Gehaltsbereiche an Arsen, Blei und Cadmium im Boden, welche bei Unterschreitung die Einhaltung oder bei darüber liegenden Konzentrationen die Überschreitung der Höchstgehalte an Kontaminanten der Lebensmittel- oder Futtermittelverordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. 2Sie können als Entscheidungsgrundlage für die Durchführung von Untersuchungen herangezogen werden. 3Quelle: Hinweise und Empfehlungen zum Umgang mit arsen- und schwermetallbelasteten landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden, Tabellen 2 und 3, Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Dresden, 2006;
9.
Feldblock:
zusammenhängende landwirtschaftlich nutzbare Fläche, die von in der Natur erkennbaren Außengrenzen (beispielsweise Wald, Straßen, bebautes Gelände, Gewässer, Gräben) umgeben ist. Ein Feldblock kann von einem oder mehreren Landwirten bewirtschaftet werden;
10.
Futtermittel:
Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unvorbereitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind;
11.
Futtermittelunternehmen:
alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, einschließlich Erzeuger, die Futtermittel zur Verfütterung in ihrem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern;
12.
Futtermittelunternehmer:
die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechtes in dem Ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen erfüllt werden;
13.
Grünlandflächen:
Flächen unter Dauergrünland, das heißt Flächen, die zur Futter- oder Streugewinnung oder zum Abweiden – ohne Unterbrechung durch andere Kulturen – bestimmt sind;
14.
1Haus- und Kleingärten:
Flächen, die hauptsächlich zur Nahrungserzeugung, zum Blumen- und Zierpflanzenanbau und als Erholungs- und Lebensraum bewirtschaftet werden. 2Dabei muss der Garten nicht an die Wohnung des Bewirtschafters angrenzen. 3Ein erheblicher Teil der Erzeugnisse eines Haus- und Kleingartens dient dem Eigenbedarf. 4Haus- und Kleingärten können gleichzeitig Kinderspielflächen sein;
15.
Industrie- und Gewerbegrundstücke:
unbefestigte Flächen von Arbeits- und Produktionsstätten, die nur während der Arbeitszeit genutzt werden;
16.
Inverkehrbringen:
das Bereithalten von Lebens- oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;
17.
Kartenwerk:
die Karten 1.1-11, 2.1-11, erstellt durch Beak Consultants GmbH Freiberg, Stand: 28. November 2003; 6.1.1-11, 6.2.1-11 und 6.3.1-11, erstellt durch Beak Consultants GmbH Freiberg, Stand: 31. Oktober 2005, sind Bestandteil dieser Verordnung.
2Die Karten 6.5.1, 6.5.2, 6.5.3.1-11, 6.6.1, 6.6.2 und 6.6.3.1-11, erstellt durch die ARCADIS CONSULT GmbH, Stand: 30. Mai 2009, sind nicht Bestandteil dieser Verordnung, unterstützen aber deren Vollzug. 3Das Kartenwerk ist, soweit ein lokaler Bezug besteht, bei den in § 5 Abs. 2 aufgeführten Gemeinden in den Rathäusern, sowie vollständig beim Landratsamt des Landkreises Mittelsachsen, Standort Freiberg, Leipziger Straße 4, und bei der Landesdirektion in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, hinterlegt;
18.
Kinderspielflächen:
Aufenthaltsbereiche für Kinder, die ortsüblich zum Spielen genutzt werden, ohne den Spielsand in Sandkästen;
19.
Lebensmittel:
alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden;
20.
Lebensmittelunternehmen:
alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;
21.
Lebensmittelunternehmer:
die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechtes in dem Ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmens erfüllt werden. Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;
22.
Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch der Stufe 1: geschlossene dichte, langlebige Vegetation (zum Beispiel bodendeckende Gehölze, dichte Baum- und Strauchbestände mit Rindenmulchschicht, dichte Grasnarbe);
23.
Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch der Stufe 2: Bodenversiegelung, Bodenauftrag oder Bodenaustausch nach Maßgabe der Anwendung findenden Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung und den Anforderungen des § 12 BBodSchV;
24.
Nutzgarten:
Flächen innerhalb von Haus- und Kleingärten, die zum Anbau von Nahrungs- und Futterpflanzen dienen;
25.
Park- und Freizeitanlagen:
Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, insbesondere öffentliche und private Grünanlagen sowie unbefestigte Flächen, die regelmäßig zugänglich sind und vergleichbar genutzt werden (ausgenommen Flächen mit vollständiger Bebauung/Versiegelung wie zum Beispiel Skaterbahn, Tennisplatz, Schwimmhalle);
26.
Schadstoffe:
Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bioverfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder sonstige Gefahren hervorzurufen;
27.
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen:
Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsanpassungen oder Nutzungsänderungen in eine weniger sensible Nutzung;
28.
stoffliche Verwertung von Bodenmaterial:
Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Bodenmaterials für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke. 2Eine stoffliche Verwertung liegt vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung der im Bodenmaterial bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Bodenmaterials und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials liegt soweit speziellere Bestimmungen nicht entgegenstehen;
29.
Subnutzung:
Flächen untergeordneter Nutzungen, welche bei differenzierter Betrachtung der Teilflächen der Nutzungskategorien Kinderspielflächen, Park- und Freizeitanlagen und Wohngebiete unterschieden werden können. Im Wesentlichen sind das bei
 
Kinderspielflächen: Sandkasten, sonstige Spielflächen, Umfeld,
 
Park- und Freizeitanlagen: Kinderspielflächen, Rasenflächen und Blumenbeete, Gebüsche und Gehölze,
 
Wohngebieten: Kinderspielflächen, Park- und Freizeitanlagen, Haus- und Kleingärten mit Kinderspielflächen ohne Nutzgärten, Haus- und Kleingärten mit Kinderspielflächen und Nutzgärten, übrige Haus- und Vorgärten, Abstandsgrün;
30.
Teilflächen:
1Bereiche des ausgewiesenen Gebietes, deren Abgrenzung zueinander anhand der Isolinien festgelegter Verteilungskennwerte für die Gehalte oder für die Beurteilungswerte der gebietstypischen Schadstoffe Arsen, Blei und Cadmium im Boden vorgenommen wird. 2Die Grenzen zueinander sind manuell an topografisch prägende Strukturen angepasst. 3Es gibt Teilflächen für Regelungen zur Umlagerung von Bodenmaterial und andere Teilflächen für Regelungen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch oder Boden – Pflanze – Mensch;
31.
Trennelement:
bautechnisches Element, welches das Verunreinigen der obersten durchwurzelbaren Bodenschicht mit darunter liegendem Bodenmaterial verhindert (zum Beispiel Kiesschicht, Geogitter oder Vlies);
32.
Wirkungspfad:
der Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut;
33.
Wohngebiete:
dem Wohnen dienende Gebiete, einschließlich Hausgärten oder sonstiger Gärten entsprechend der Nutzung, auch soweit sie nicht im Sinne der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BaunutzungsverordnungBauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), planungsrechtlich dargestellt oder festgesetzt sind, ausgenommen Park- und Freizeitanlagen, Kinderspielflächen sowie befestigte Verkehrsflächen.

§ 3
Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf das nach § 4 festgelegte Bodenplanungsgebiet, soweit dabei nicht Altlasten nach § 2 Abs. 5 BBodSchG, altlastenverdächtige Flächen nach § 2 Abs. 6 BBodSchG, Verdachtsflächen nach § 2 Abs. 4 BBodSchG oder Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen nach § 2 Abs. 3 BBodSchG umfasst sind, deren Belastung nicht durch die in § 1 genannten gebietstypischen Schadstoffe hervorgerufen worden sind.

Abschnitt 2
Bodenplanungsgebiet

§ 4
Festlegung als Bodenplanungsgebiet

1Die in § 5 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet des Landkreises Mittelsachsen werden als Bodenplanungsgebiet im Sinne von § 21 Abs. 3 BBodSchG und § 9 SächsABG festgelegt. 2Das Bodenplanungsgebiet führt die Bezeichnung „Raum Freiberg“.

§ 5
Räumlicher Bereich des Bodenplanungsgebiets

(1) Das Bodenplanungsgebiet hat eine Größe von zirka 397 km².

(2) Das Bodenplanungsgebiet umfasst die Gebiete der Großen Kreisstadt Freiberg, der Gemeinden Bobritzsch, Halsbrücke, Hilbersdorf, Lichtenberg/Erzgebirge und Weißenborn/Erzgebirge sowie Teile der Gebiete der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf, der Städte Großschirma und Oederan und der Gemeinden Frankenstein, Oberschöna und Reinsberg.

(3) 1Die Grenzen des Bodenplanungsgebietes sind in der Übersichtskarte (Maßstab 1 : 170 000) eingetragen, die dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt ist. 2Der genaue Grenzverlauf ergibt sich aus der Karte 2 des Kartenwerkes (Maßstab 1 : 50 000) und den Karten 2.1 – 2.11 des Kartenwerks (Maßstab 1 : 10 000).

§ 6
Teilflächen innerhalb des Bodenplanungsgebietes

Die Untergliederung in Teilflächen innerhalb des Bodenplanungsgebietes erfolgt differenziert nach dem Regelungszweck der Verordnung jeweils in den Abschnitten 3, 4 und 5.

Abschnitt 3
Nutzungsorientierte Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch

§ 7
Nutzungsbezogene Gliederung

(1) 1Das Bodenplanungsgebiet gliedert sich, jeweils für die Nutzungen Kinderspielflächen, Wohngebiete und Park- und Freizeitanlagen, in vier Teilflächen mit festgelegten Verteilungskennwerten der Beurteilungswerte. 2In Teilfläche 1 (grün) ist der Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG als ausgeräumt, in Teilfläche 2 (gelb) ist er als nicht vollständig ausgeräumt, in Teilfläche 3 (ocker) ist er als hinreichend bestätigt und in Teilfläche 4 (rot) ist er als abschließend bestätigt anzusehen. 3Für die belasteten Auenbereiche (grau) werden in diesem Abschnitt der Verordnung keine gebietsbezogenen Regelungen getroffen.

(2) Der genaue Grenzverlauf der Teilflächen ergibt sich aus den Karten 6.1.1 – 6.1.11 (Kinderspielflächen), 6.2.1 – 6.2.11 (Wohngebiete) und 6.3.1 – 6.3.11 (Park- und Freizeitanlagen) des Kartenwerks (Maßstab 1 : 10 000).

§ 8
Maßnahmen

(1) 1Sofern nicht bereits erfolgt, sind auf den Teilflächen 4 (rot) zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch grundsätzlich Maßnahmen der Stufe 2 (§ 2 Nr. 23) durchzuführen. 2Hinsichtlich der einzelnen Nutzungen sind folgende Differenzierungen zu beachten: Bei derzeitiger Nutzung als Kinderspielfläche sind vom Grundstückseigentümer grundsätzlich Maßnahmen der Stufe 2 (§ 2 Nr. 23) durchzuführen. 3Wenn es die konkreten Standortverhältnisse nicht erlauben, sind auch Maßnahmen der Stufe 1 (§ 2 Nr. 22) zulässig. 4Bei zukünftig neu vorgesehener Nutzung als Kinderspielfläche sind vom Grundstückseigentümer Maßnahmen der Stufe 2 (§ 2 Nr. 23) durchzuführen. 5Bei zukünftig neu vorgesehenen Nutzungen als Wohngebiet oder Park- und Freizeitanlage trifft diese Pflicht den Vorhabensträger. 6Absatz 5 ist zu beachten. 7Das Erfordernis zur Durchführung von Maßnahmen kann in der Regel nur durch eine standortbezogene Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG ausgeräumt werden.

(2) 1In den Teilflächen 3 (ocker) ist für den Fall, dass eine Bodenversiegelung, ein Bodenauftrag oder ein Bodenaustausch erfolgt ist, davon auszugehen, dass Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch nicht erforderlich sind. 2Soweit dies nicht der Fall ist, sind hinsichtlich der einzelnen Nutzungen folgende Differenzierungen zu beachten: Bei derzeitiger Nutzung als Kinderspielfläche sind vom Grundstückseigentümer Maßnahmen durchzuführen. 3Geeignet für die Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch sind insbesondere die Maßnahmen der Stufe 2 (§ 2 Nr. 23). 4Einfache Untersuchungen (§ 2 Nr. 7) können den Nachweis erbringen, dass Maßnahmen der Stufe 1 (§ 2 Nr. 22) ausreichen oder keine Maßnahmen erforderlich sind. 5Bei zukünftig neu vorgesehenen Nutzungen als Kinderspielfläche sind vom Grundstückseigentümer in der Regel Maßnahmen der Stufe 2 (§ 2 Nr. 23) durchzuführen, soweit nicht auf andere Weise der Wirkungspfad Boden – Mensch unterbrochen wird. 6Bei zukünftig neu vorgesehenen Nutzungen als Wohngebiet oder Park- und Freizeitanlage trifft diese Pflicht den Vorhabensträger. 7Absatz 5 ist zu beachten.

(3) 1In den Teilflächen 2 (gelb) ist bei Vorliegen einer Bodenbedeckung durch eine geschlossene dichte Vegetation (wie bodendeckende Gehölze, dichte Grasnarbe) sowie bei Bodenversiegelung, erfolgtem Bodenauftrag oder Bodenaustausch davon auszugehen, dass Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Mensch nicht erforderlich sind. 2Soweit dies nicht der Fall ist, sind hinsichtlich der einzelnen Nutzungen folgende Differenzierungen zu beachten: Bei derzeitiger und zukünftig neu vorgesehener Nutzung als Kinderspielfläche sind vom Grundstückseigentümer Sanierungsmaßnahmen der Stufe 1 (§ 2 Nr. 22) durchzuführen, soweit nicht der Nachweis durch eine einfache Untersuchung (§ 2 Nr. 7) erbracht wird, dass Maßnahmen nicht erforderlich sind. 3Bei zukünftig neu vorgesehenen Nutzungen als Wohngebiet oder Park- und Freizeitanlage trifft diese Pflicht den Vorhabensträger. 4Absatz 5 ist zu beachten.

(4) In den Teilflächen 1 (grün) gibt es für die Nutzungen Kinderspielflächen, Wohngebiete und Park- und Freizeitanlagen keine Notwendigkeit von Maßnahmen.

(5) Bei derzeit als Wohngebiet oder Park- und Freizeitanlagen genutzten Flächen in den Teilflächen 4 (rot), 3 (ocker) und 2 (gelb) können durch die untere Bodenschutzbehörde die Maßnahmen angeordnet werden, die im Einzelfall erforderlich sind.

(6) Vorhandene Subnutzungen (§ 2 Nr. 29) innerhalb der jeweiligen Nutzungskategorie sind bei der Betrachtung zu beachten und die jeweiligen Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 4 und gemäß § 11 dieser Verordnung sind durchzuführen.

(7) Wenn Maßnahmen der Stufe 1 (§ 2 Nr. 22) oder der Stufe 2 (§ 2 Nr. 23) nicht möglich oder unzumutbar sind, hat der Grundstückseigentümer Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (§ 2 Nr. 27) zu treffen oder durchzuführen.

(8) Die Zuständigkeit zur Bewertung der einfachen Untersuchung (§ 2 Nr. 7) oder der standortbezogenen Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG sowie der Einschätzung der Zumutbarkeit von Sanierungsmaßnahmen richtet sich nach den jeweiligen Zuständigkeiten bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften und obliegt damit in der Regel dem Landkreis Mittelsachsen als unterer Bodenschutzbehörde.

(9) 1Bei der Durchführung von Maßnahmen der Stufe 2 (§ 2 Nr. 23) sind für die Verlagerung von Bodenmaterialien die Mindestanforderungen in Abschnitt 5 dieser Verordnung und die dort getroffenen Regelungen zu beachten. 2Beim Einsatz von sonstigen Materialien sind die in § 12 BBodSchV enthaltenen Regelungen einzuhalten.

Abschnitt 4
Nutzungsorientierte Maßnahmen zur Unterbrechung des Wirkungspfades Boden – Pflanze – Mensch

§ 9
Nutzungsorientierte Gliederung

(1) 1In den Karten 6.5.1, 6.5.2 (Maßstab 1 : 50 000) und 6.5.3.1-11 (Maßstab 1 : 10 000) für Grünlandnutzung sowie in den Karten 6.6.1, 6.6.2 (Maßstab 1 : 50 000) und 6.6.3.1-11 (Maßstab 1 : 10 000) für Ackernutzung sind feldblockbezogen Klassen im Hinblick auf den unterschiedlichen Untersuchungsbedarf für Lebens- und Futtermittel dargestellt. 2Die Bildung der Klassen erfolgt auf Grundlage der Über- oder Unterschreitung von Prüf- und Maßnahmenwerten der BBodSchV sowie von Empfehlungswerten der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft.

(2) Für private Nutzgärten sind den Karten 6.5.1 (Maßstab 1 : 50 000) und 6.6.1 (Maßstab 1 : 50 000) in Anlehnung an die feldblockbezogenen Klassen Über- oder Unterschreitungen von Prüf- und Maßnahmenwerten der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie von Empfehlungswerten der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft zu entnehmen.

§ 10
Maßnahmen in der Landwirtschaft

1Beim Inverkehrbringen von Lebens- oder Futtermitteln hat der Landwirt als Lebens- oder Futtermittelunternehmer die Einhaltung der Höchstgehalte nach dem geltenden Lebensmittel- und Futtermittelrecht in seinen landwirtschaftlichen Produkten eigenverantwortlich im Sinne der Verordnung (EG) Nummer 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechtes, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG vom 1. Februar 2002, L 31/1) sicherzustellen. 2Bei der Erfüllung dieser Eigenkontrollpflicht können die Angaben in den Karten nach § 9 Abs. 1 dieser Verordnung zur Unterstützung beigezogen werden. 3Auf die Hinweise und Informationen zur Probenahme der zuständigen Fachbehörde in der jeweils aktuellen Fassung wird verwiesen. 4Erkennt ein Lebensmittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittel möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann, hat er dies nach Artikel 19 Abs. 3 oben genannter Verordnung unverzüglich den zuständigen Behörden mitzuteilen. 5Der Unternehmer hat die Behörden über die Maßnahmen zu unterrichten, die getroffen worden sind, um Risiken für den Endverbraucher zu verhindern. 6Diese Meldepflichten bestehen gegenüber dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Mittelsachsen als unterer Lebensmittelüberwachungsbehörde. 7Erkennt ein Futtermittelunternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Futtermittel möglicherweise die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt, hat er dies nach Artikel 20 Abs. 3 oben genannter Verordnung unverzüglich den zuständigen Behörden mitzuteilen. 8Der Unternehmer hat die Behörden über die Maßnahmen zu unterrichten, die getroffen worden sind, um eine Gefährdung durch die Verwendung des Futtermittels zu verhindern. 9Diese Meldepflichten bestehen gegenüber der für die amtliche Überwachung der Futtermittel zuständigen Behörde.

§ 11
Maßnahmen in privaten Nutzgärten

1In Nutzgärten hat der Grundstückseigentümer oder Nutzer eigenverantwortlich durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass durch den Schadstoffübergang vom Boden in die Nutzpflanze nicht Gefährdungen oder erhebliche Nachteile für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. 2Von der unteren Bodenschutzbehörde wurden „Anbau- und Verzehrempfehlungen für schwermetallbelastete Klein- und Hausgärten im Freiberger Raum“ erarbeitet. 3Die Beachtung dieser Empfehlungen gilt als eine geeignete Maßnahme im Sinne von Satz 1. 4Die Klasseneinteilung und -darstellung in den Karten nach § 9 Abs. 2 dieser Verordnung ermöglicht eine differenzierte Anwendung dieser Empfehlungen. 5Die „Anbau- und Verzehrempfehlungen für schwermetallbelastete Klein- und Hausgärten im Freiberger Raum“ sind wie das Kartenwerk Bestandteil der Verordnung.

Abschnitt 5
Verlagerung von Bodenmaterial zum Zwecke der Verwertung

§ 12
Teilflächen

(1) 1Das Bodenplanungsgebiet gliedert sich in vier Teilflächen mit festgelegten Verteilungskennwerten der Gehalte an den Leitparametern Arsen, Blei und Cadmium. 2Innerhalb der einzelnen Teilflächen sind diese Gehalte jeweils vergleichbar. 3In Teilfläche 1 (gelb) sind leicht erhöhte Gehalte, in Teilfläche 2 (ocker) sind erhöhte Gehalte, in Teilfläche 3 (rot) sind hohe Gehalte und in Teilfläche 4 (violett) sind sehr hohe Gehalte anzutreffen.

(2) 1Die Abgrenzung der Teilflächen zueinander (innere Differenzierung) ergibt sich aus den Karten 1.1 bis 1.11 des Kartenwerkes (Maßstab 1 : 10 000). 2Die äußere Abgrenzung der Teilflächen zueinander ergibt sich aus § 5 Abs. 3 dieser Verordnung.

§ 13
Grundsätze

(1) Wird innerhalb des ausgewiesenen Gebietes Bodenmaterial auf oder in Böden einer Teilfläche der gleichen oder einer höheren Stufe auf- oder eingebracht, entfällt die Pflicht, Untersuchungen dieses Bodenmaterials sowie der Standort- und Bodeneigenschaften am Einbauort nach § 12 Abs. 3 BBodSchV durchzuführen.

(2) 1Soweit ein Auf- und Einbringen in die oberste durchwurzelbare Bodenschicht bei vorgesehener Nutzung als Wohngebiet, Park- und Freizeitanlage oder Industrie- und Gewerbegrundstück beabsichtigt ist, ist dafür ohne Untersuchung ausschließlich Bodenmaterial aus der Teilfläche 1 zu verwenden. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Bodenschutzbehörde. 3Gleiches gilt bei vorgesehener Nutzung als Kinderspielfläche und bei landwirtschaftlicher Folgenutzung. 4Auf die Anlagen 2 und 3 wird verwiesen.

(3) 1Bodenmaterial, das in den Auenbereichen der Freiberger Mulde, des Münzbaches, der Striegis, der Flöha oder der Bobritzsch angefallen ist, unterliegt der Untersuchungspflicht. 2Enthält es keine sonstigen Schadstoffanreicherungen, kann es entsprechend den Gehalten der Leitparameter den Gebietskategorien zugeordnet und in der jeweiligen Teilfläche ohne Bodenuntersuchung am Aufbringungsstandort verwertet werden.

(4) Bei einer Nachnutzung als Kinderspielfläche ist die neu zu erstellende oberste durchwurzelbare Bodenschicht von darunter liegenden Bodenschichten mit schädlichen Bodenveränderungen durch den Einbau eines Trennelementes (§ 2 Nr. 31) gegen Vermischungen mit Bodenmaterial daraus zu sichern.

(5) Der Ausschluss des Auf- und Einbringens von Materialien auf oder in Böden nach § 12 Abs. 8 BBodSchV bleibt unberührt.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wieder verwendet wird.

(7) 1Das in Teilfläche 4 des Bodenplanungsgebietes anfallende Bodenmaterial ist in der Regel gefährlicher Abfall der Abfallschlüsselnummer 17 05 03* (Böden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten) nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623). 2Die abfallrechtlichen Untersuchungs- und Nachweispflichten sind zu beachten. 3Informationen zu Entsorgungswegen sind über die untere Abfallbehörde des Landkreises Mittelsachsen zu erhalten.

§ 14
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) 1Über die Untersuchungen nach § 13 Abs. 3 sowie über den Einbau des Trennelementes nach § 13 Abs. 4 sind Aufzeichnungen zu führen und der nach § 13 SächsABG zuständigen Bodenschutzbehörde auf Verlangen vorzulegen. 2Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege zum Nachweis der durchgeführten Untersuchungen und Maßnahmen sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) 1Die Verlagerung der im Bodenplanungsgebiet bei Baumaßnahmen anfallenden nicht gefährlichen mineralischen Stoffe unterliegt für den Entsorger der Registerpflicht nach § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG. 2Die Verlagerung des in Teilfläche 4 des Bodenplanungsgebietes anfallenden Bodenmaterials (regelmäßig gefährlicher Abfall der Abfallschlüsselnummer 17 05 03*) unterliegt für den Erzeuger und Entsorger neben den Nachweispflichten nach § 43 KrW-/AbfG auch der Registerpflicht nach § 42 Abs. 3 KrW-/AbfG.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 15
Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 8 SächsABG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Abs. 1 Bodenmaterial innerhalb des ausgewiesenen Gebietes verlagert,
2.
entgegen § 13 Abs. 2 und 3 Untersuchungen nicht oder nicht nach den Vorgaben durchführt oder Bodenmaterial verlagert, welches die Grenzwerte nicht einhält,
3.
entgegen § 13 Abs. 4 ein Trennelement nicht einbaut,
4.
entgegen § 14 Abs. 2 und 3 Aufzeichnungen und Belege nicht führt, nicht oder nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist vorlegt oder nicht fristgerecht aufbewahrt.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 10. Mai 2011

Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident

Anlagen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 6, S. 238
    Fsn-Nr.: 662-1.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Juli 2011