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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2018/2019

Vollzitat: VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2018/2019 vom 23. Mai 2018 (MBl. SMK S. 191), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 12. September 2018 (MBl. SMK S. 551) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung, die Unterrichtsorganisation und zum Ablauf des Schuljahres 2018/2019
(VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2018/2019)

Vom 23. Mai 2018

[geändert durch VwVRL vom 12. September 2018 (MBl. SMK S. 551)
mit Wirkung ab 5. Oktober 2018]

A
Regelungen zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und die Unterrichtsorganisation

I.
Geltungsbereich und Grundsätze

1.
Geltungsbereich
a)
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Sie gilt entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit diese vom Geltungsbereich des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, erfasst sind. Sie gilt nicht für Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus.
b)
Sofern für Schulen des zweiten Bildungsweges keine gesonderten Regelungen getroffen oder sofern Regelungen nicht ausdrücklich auf Oberschulen und Gymnasien beschränkt sind, gelten die Regelungen für Oberschulen ebenfalls für Abendoberschulen und die Regelungen für Gymnasien ebenfalls für Abendgymnasien und Kollegs.
2.
Grundsätze
a)
Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift begründen weder Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation noch Ansprüche auf Personal oder Stellen.
b)
Soweit diese Verwaltungsvorschrift Termine und Fristen benennt, die für Schulträger, Eltern, Schüler oder sonstige Bürger von Bedeutung sind, stellen die Schulleiter sicher, dass die Betroffenen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden.

II.
Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung

1.
Die Schulen weisen ihren Personalbedarf detailliert beim Landesamt für Schule und Bildung nach. Dieses übermittelt den Personalbedarf dem Staatsministerium für Kultus.
2.
Auf der Grundlage der Stellenzahl im Kassenanschlag weist das Landesamt für Schule und Bildung den Schulen den Umfang an Lehrerwochenstunden für ein Schuljahr zu. Dieser umfasst:
a)
den Grundbereich,
b)
Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen und Verminderungen sowie
c)
den Ergänzungsbereich.
3.
Das Landesamt für Schule und Bildung gewährleistet, dass vorrangig der Grundbereich einschließlich Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen und Verminderungen zugewiesen wird. Soweit es die Ressourcen zulassen, wird der Ergänzungsbereich gemäß Nummer 15 zugewiesen.
4.
Lehrerwochenstunden aus dem Grundbereich sind zur Absicherung des gemäß der Stundentafel zu erteilenden Unterrichtes im Pflichtbereich sowie im Wahlbereich der Oberschule und Förderschule zu verwenden.
5.
Die Anzahl der Lehrerwochenstunden im Grundbereich ergibt sich aus den Stundentafeln und der Klassen- und Gruppenbildung. An Gymnasien ergibt sich in den Jahrgangsstufen 11 und 12 und an Beruflichen Gymnasien in den Jahrgangsstufen 12 und 13 die Anzahl der Lehrerwochenstunden für Grundkurse und Leistungskurse aus der Zahl der fiktiven Klassen (Schülerzahl zuzüglich Gewichtungszuschläge geteilt durch 25) multipliziert mit dem Faktor 47.
6.
Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen:
a)
bis zu 5 Lehrerwochenstunden je inklusiv unterrichtetem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung,
b)
0,4 Lehrerwochenstunden für jeden Schüler, der im Rahmen der dritten Etappe der Sächsischen Konzeption zur Integration von Migranten vom 1. August 2000 (MBl. SMK S. 149), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), in eine Regelklasse oder in einen Kurs integriert ist,
c)
den Grundschulen im ländlichen Raum mit genehmigtem jahrgangsübergreifenden Unterricht zur individuellen Förderung der Schüler je Klasse mit jahrgangsübergreifendem Unterricht 5 Lehrerwochenstunden,
d)
den Grundschulen und Förderschulen für Maßnahmen in der Schuleingangsphase gemäß § 5 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) geändert worden ist, und § 14a Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist,
Lehrerwochenstunden
Nummerierung Klassenstufe Lehrerwochenstunden
aa) bei einzügiger Klassenstufe 1 3 Lehrerwochenstunden,
bb) bei zweizügiger Klassenstufe 1 5 Lehrerwochenstunden,
cc) bei dreizügiger Klassenstufe 1 7 Lehrerwochenstunden,
dd) bei vier- und mehrzügiger Klassenstufe 1 9 Lehrerwochenstunden.
Bei Förderschulen mit mehreren Förderschwerpunkten erfolgt die Zuweisung von Lehrerwochenstunden für jeden Förderschwerpunkt gesondert,
e)
den Oberschulen mit dem besonderen Bildungsweg Produktives Lernen je Lerngruppe 48 Lehrerwochenstunden,
f)
den Gymnasien mit vertiefter Ausbildung zusätzlich je Schüler
Lehrerwochenstunden
Nummerierung Klassenstufe Lehrerwochenstunden
aa) bei sportliche Vertiefung 1,0 Lehrerwochenstunden,
bb) bei musischer Vertiefung 0,7 Lehrerwochenstunden,
cc) bei sprachlicher Vertiefung 0,28 Lehrerwochenstunden,
dd) bei mathematisch-naturwissenschaftlicher Vertiefung 0,28 Lehrerwochenstunden.
Grundlage zur Berechnung des theoretischen Grundbereiches der Sekundarstufe II ist die Kurswahl der Schüler,
g)
den Berufsfachschulen und Fachschulen für die Absicherung des Teils der Prüfung, welche im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung außerhalb der Schule stattfindet, zusätzlich je Prüfungsteilnehmer
Lehrerwochenstunden
Nummerierung Klassenstufe Lehrerwochenstunden
aa) an der Berufsfachschule für Altenpflege 0,25 Lehrerwochenstunden,
bb) an der Berufsfachschule für Sozialwesen 0,20 Lehrerwochenstunden,
cc) an der Berufsfachschule für Pflegehilfe 0,12 Lehrerwochenstunden,
dd) an der Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenten 0,02 Lehrerwochenstunden,
ee) an der Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege 0,30 Lehrerwochenstunden,
ff) an der Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik 0,30 Lehrerwochenstunden.
7.
Bei der Bildung von Gruppen im Fach Sport ist die Geschlechtertrennung ab der Klassenstufe 7 zu berücksichtigen.
8.
Soweit im Rahmen der Umsetzung der ersten und zweiten Etappe der Sächsischen Konzeption zur Integration von Migranten die Bildung von Vorbereitungsgruppen mit weniger als 10 Schülern unvermeidlich ist, entscheidet das Landesamt für Schule und Bildung über die Zuweisung der notwendigen Lehrerwochenstunden.
9.
Benötigt die Grundschule oder Förderschule für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei der Begleitung von Schülern zum Schwimmunterricht Lehrerwochenstunden, beantragt sie diese beim Landesamt für Schule und Bildung.
10.
Das Landesamt für Schule und Bildung legt für mehrfachbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Schüler auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen und pädagogisch-psychologischen Gutachten fest, in welchem Umfang zusätzliche sonderpädagogische Förderung erforderlich ist.
11.
Förderschulen
a)
sonstige pädagogische Fachkräfte
Die sonstigen pädagogischen Fachkräfte im Unterricht sind für die Unterrichtsbegleitung an Förderschulen in Klassen mit den Förderschwerpunkten Sehen, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung einzusetzen. Für die Berechnung des Bedarfes an sonstigen pädagogischen Fachkräften im Unterricht an Förderschulen werden folgende Planungsvorgaben zugrunde gelegt:
aa)
0,20 Stellen pro Klasse mit dem Förderschwerpunkt Sehen,
bb)
1,20 Stellen pro Klasse mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
cc)
0,75 Stellen pro Klasse mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und
dd)
0,50 Stellen pro Klasse mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung.
b)
Beratung, Diagnostik und Begleitung der inklusiven Unterrichtung
aa)
Für Beratung, Diagnostik und Begleitung der inklusiven Unterrichtung soll der prozentuale Anteil an der Gesamtressource der Förderschulen 3,5 Prozent nicht unterschreiten.
bb)
Der Bedarf für Beratung und Diagnostik wird anhand des Stellenfaktors des Förderschwerpunktes, der Schülerzahl im Wirkungsbereich der jeweiligen Förderschule und der Gesamtschülerzahl an den allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat berechnet. Es gelten die aktuellen Stellenfaktoren für Beratung und Diagnostik der Förderschwerpunkte. Über Einzelfälle im Bereich der berufsbildenden Schulen entscheidet das Landesamt für Schule und Bildung.
cc)
Die Ressourcen für die Begleitung der inklusiven Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Lehrkräfte der Förderschulen ergeben sich aus dem aktuellen Schlüssel. Sie werden durch Ressourcen der anderen Schulen ergänzt.
dd)
Inklusionsbegleiter, die bis zum 31. Juli 2018 im Schulversuch ERINA an Grundschulen, Oberschulen oder Gymnasien tätig waren, werden bedarfsgerecht weiterhin an diesen Schulen eingesetzt. Davon ausgenommen sind Schulen, an denen ESF-finanzierte Inklusionsassistenten tätig sind.
c)
Das Personal an Beratungsstellen der Förderschulen ist auf der Grundlage der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 387) zu planen (40-Stunden-Woche). Hinsichtlich der Anrechnung auf das Regelstundenmaß gelten 1,3 Beratungsstunden als eine Unterrichtsstunde. Grundsätzlich sind die an den Beratungsstellen tätigen Lehrkräfte mit mindestens 50 Prozent der Pflichtstunden entsprechend ihrer sonderpädagogischen Ausbildung fachgerecht im Unterricht einzusetzen.
12.
An berufsbildenden Schulen können Klassen in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Plätzen in Werkstätten, Laborräumen, PC-Kabinetten und anderen Fachräumen in Gruppen geteilt werden. Ist im berufsbezogenen Bereich der Berufsschule anwendungsbezogener gerätegestützter Unterricht zu erteilen, stehen in jeder Klassenstufe bis zu 25 Prozent der Unterrichtsstunden dieses Bereiches zur Teilung der Klasse zur Verfügung.
13.
Sofern an berufsbildenden Schulen die Mitwirkung an Abschlussprüfungen für Schulfremde nicht über die Zahlung einer Vergütung abgesichert werden kann, beantragt die Schule die erforderlichen Lehrerwochenstunden beim Landesamt für Schule und Bildung.
14.
Werden an berufsbildenden Schulen Kooperationsprojekte mit allgemeinbildenden Schulen zur Berufsorientierung durchgeführt, beantragt die berufsbildende Schule die erforderlichen Lehrerwochenstunden beim Landesamt für Schule und Bildung.
15.
Ergänzungsbereich
a)
Lehrerwochenstunden aus dem Ergänzungsbereich sind für Schüler als zusätzliche Bildungsangebote der Schulen zu verwenden, solange kein Bedarf zur Sicherung des Unterrichts im Grundbereich besteht. Zusätzliche Bildungsangebote können insbesondere sein:
aa)
spezifische Fördermaßnahmen (zum Beispiel einzelne Maßnahmen der inklusiven Unterrichtung),
bb)
Maßnahmen des Sozialen Lernens im Rahmen der Klassenleitertätigkeit,
cc)
Projektarbeit im Rahmen der internationalen Bildungskooperation,
dd)
an berufsbildenden Schulen Unterricht im Wahlbereich oder in den Wahlfächern,
ee)
Arbeitsgemeinschaften,
ff)
Projekte an außerschulischen Lernorten wie Museen, Gedenkstätten, Schülerlaboren, Sternwarten und Naturschutzgebieten sowie
gg)
Projekte in Kooperation mit externen Partnern.
b)
Als Ergänzungsbereich können gewährt werden:
aa)
an allgemeinbildenden Schulen eine Lehrerwochenstunde je 15 Schüler,
bb)
an Gymnasien zur Sprachförderung für Schüler, die ab Klassenstufe 7 von der Oberschule an das Gymnasium wechseln, bei vier bis sechs Schülern eine Lehrerwochenstunde und je weitere drei Schüler eine weitere Lehrerwochenstunde sowie
cc)
an berufsbildenden Schulen zwei Lehrerwochenstunden je Klasse in Vollzeitunterricht, je 2,5 Klassen in Teilzeitunterricht und je fiktive Klasse (Schülerzahl zuzüglich Gewichtungszuschläge geteilt durch 25) an den Beruflichen Gymnasien in den Jahrgangsstufen 12 und 13.
16.
Schulen, an denen der Grundbereich oder mindestens die Hälfte des Ergänzungsbereiches zu einem zu benennenden Stichtag personell nicht abgesichert sind, können beim Landesamt für Schule und Bildung die Zuweisung finanzieller Mittel (Kapitalisierung von Lehrerarbeitsvermögen) beantragen. Zudem können Schulen die Umwandlung schulbezogener Anrechnungen in finanzielle Mittel beantragen.
a)
Die Schule kann von den ausgereichten Mitteln unterrichtsergänzende und außerunterrichtliche Aufgaben durch externes Personal absichern.
b)
Im Rahmen der Zuweisung des kapitalisierten Budgets kann die Schule einen sich am Ergänzungsbereich bemessenden finanziellen Zuschlag als Aufwandsentschädigung erhalten.
c)
Die Grundsätze zur Ausreichung sowie der schuljährliche Gesamtumfang der für eine Kapitalisierung verfügbaren Mittel werden durch das Staatsministerium für Kultus festgelegt.
d)
Die Einzelheiten zum Verfahren regelt das Landesamt für Schule und Bildung.
17.
Bis zur Einführung der Kooperationsverbünde erhalten Grund- und Oberschulen, die ab dem Schuljahr 2018/2019 die lernzieldifferente inklusive Unterrichtung fortführen oder neu einführen, schulbezogene Anrechnungsstunden. Diese sollen insbesondere genutzt werden für:
a)
die Weiterentwicklung des Schulkonzepts unter dem Aspekt Inklusion,
b)
die Planung und Koordinierung der inklusiven Förderung,
c)
Maßnahmen, die einen lernzieldifferenten Unterricht ermöglichen,
d)
die Kooperation der Lehrkräfte und Zusammenarbeit mit Dritten.
 
Das Landesamt für Schule und Bildung weist die Anrechnungsstunden zu. Der Umfang ist nach dem Grad und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu bemessen.

III.
Schul- und Unterrichtsorganisation, Klassen-,
Kurs- und Gruppenbildung

1.
Bei der Einrichtung von Klassen, Kursen und Gruppen und bei der Festlegung des Fremdsprachenangebotes sind die Kooperationsmöglichkeiten benachbarter Schulen zu berücksichtigen. Dabei sind die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu beachten.
2.
Unterricht nach dem schulartübergreifenden Konzept zweisprachige sorbisch-deutsche Schule
a)
Der zweisprachige Unterricht in den Sachfächern kann in kooperativen Lehrformen (zum Beispiel Team-Teaching) oder durch zweisprachige Unterrichtsmodule erteilt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Landesamt für Schule und Bildung im Benehmen mit der Schulleitung und dem Schulkoordinator. Die Anzahl der Sachfächer mit zweisprachigem Unterricht kann im Grundschulbereich drei und ab Klassenstufe 5 fünf Sachfächer betragen.
b)
Schüler, die nachträglich in eine zweisprachige Klasse aufgenommen werden, sollen die sorbische Sprache in jahrgangsübergreifenden Gruppen anstelle des Unterrichts im Fach Sorbisch erlernen. Sobald diese Schüler ein Sprachniveau erreicht haben, mit dem sie dem Unterricht im Fach Sorbisch folgen können, sollen sie an diesem teilnehmen.
3.
Förderung der Integration
a)
Vorbereitungsklassen und -gruppen sollen wohnortnah eingerichtet werden.
b)
An Schulen mit Vorbereitungsklassen oder -gruppen ist die Integration der Schüler dieser Klassen oder Gruppen in die Regelklassen bei der Klassenbildung zu berücksichtigen.
c)
Die Niveaubeschreibung Deutsch als Zweitsprache wird mit der Halbjahresinformation und den Zeugnissen ausgehändigt.
4.
Besondere Regelungen für Förderschulen, Unterricht an Klinik- und Krankenhausschulen
a)
Bei der Bildung von Klassen an Förderschulen werden hinsichtlich der Obergrenze mehrfachbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Schüler höher gewichtet. Der Gewichtungszuschlag beträgt eins.
b)
An Klinik- und Krankenhausschulen ist der Unterricht in jahrgangsübergreifenden Gruppen zu organisieren, wobei wöchentlich in der Regel höchstens 12 Unterrichtsstunden erteilt werden. Das Landesamt für Schule und Bildung kann unter Berücksichtigung der Erkrankung Einzelunterricht genehmigen.
c)
Jahrgangsübergreifende Gruppen an Klinik- und Krankenhausschulen umfassen in der Regel sechs Schüler.
5.
Besondere Regelungen für Oberschulen
a)
Abweichungen von den Planungsvorgaben im Hauptschulbildungsgang sind aus pädagogischen Erwägungen – insbesondere bei Gefährdung des Hauptschulabschlusses – möglich. Durch die Bildung von abschlussorientierten Klassen mit weniger als der Mindestschülerzahl darf kein Mehrbedarf an Lehrerwochenstunden gegenüber der Gruppenbildung entstehen.
b)
Die Gesamtzahl der Gruppen oder Klassen in den Fächern Kunst und Musik in der Klassenstufe 10 darf je Schule die Anzahl der Gruppen und Klassen, die im Realschulbildungsgang in der vorherigen Klassenstufe 9 in diesen Fächern gebildet wurden, um höchstens eins überschreiten.
c)
An Oberschulen mit dem besonderen Bildungsweg Produktives Lernen wird in den Klassenstufen 8 und 9 je eine Lerngruppe gebildet. Für eine Lerngruppe beträgt die Regelgröße bei deren Einrichtung in Klassenstufe 8 20 Schüler; Abweichungen können durch das Landesamt für Schule und Bildung zugelassen werden. Je Lerngruppe sind zwei Lehrer tätig.
6.
Einrichtung von Profilen an Gymnasien Die Schule richtet im Benehmen mit dem Schulträger und dem Landesamt für Schule und Bildung schulspezifische Profile ein.
7.
Besondere Regelungen für Fachoberschulen
a)
An Fachoberschulen können die Schüler des einjährigen Bildungsganges in die Klassenstufe 12 des zweijährigen Bildungsganges mit Genehmigung des Landesamtes für Schule und Bildung integriert werden.
b)
Für Schüler, die nach dem Besuch der Fachoberschule eine verkürzte duale Ausbildung anstreben, kann der fachpraktische Teil der Ausbildung in der Klassenstufe 12 im Umfang von bis zu 320 Zeitstunden fortgeführt werden. Über die Organisationsform (Block- oder Teilzeitform) entscheidet der Schulleiter.
8.
Ausnahmegenehmigungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung
a)
Auf Antrag des Schulleiters entscheidet das Landesamt für Schule und Bildung in der Regel zu Beginn des Schuljahres und befristet für ein Schuljahr über die Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung, einschließlich der Ausnahmetatbestände.
b)
Der Antrag ist zu begründen. Er erfordert das Einvernehmen mit dem Schulträger, sofern dessen Aufgabenbereiche berührt werden.
c)
Eine Ausnahmegenehmigung soll erteilt werden, wenn die Räume oder Teilbereiche der Schule die sicherheitstechnischen Anforderungen zur Verhütung von Unfällen nicht gewährleisten und deshalb die Unterschreitung der Klassen-, Kurs- oder Gruppenobergrenze erforderlich machen (Fallgruppe I),
d)
Über die Regelungen unter Buchstabe c hinaus sollen Ausnahmegenehmigungen nur erteilt werden, wenn die volle Unterrichtsversorgung sichergestellt ist und soweit pädagogische, personelle, räumliche oder organisatorische Gegebenheiten dies erfordern. Insbesondere
aa)
kann eine Ausnahmegenehmigung bei Förderschulen und berufsbildenden Schulen erteilt werden, wenn das Schulnetz dies aufgrund regionaler wirtschaftlicher und siedlungsgeographischer Gegebenheiten notwendig macht und keine sinnvolle Alternative gemäß den Vorgaben für die Planung und Einrichtung von Schulstandorten zulässt (Fallgruppe II),
bb)
soll eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn gesonderte Regelungen in Verwaltungsvorschriften oder Erlassen dies bestimmen (Fallgruppe III),
cc)
kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn die Ausbildung in Landesfachklassen oder länderübergreifenden Fachklassen erfolgt oder dies zur Sicherung einer dezentralen Grundversorgung mit beruflichen Bildungsangeboten notwendig ist (Fallgruppe IV),
dd)
soll eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn nur so Sprachangebote für die Nachbarsprachen Polnisch oder Tschechisch, Fremdsprachenangebote an den Schulen mit der Zertifizierung „CertiLingua“ sowie das Angebot der zweiten abschlussorientierten Fremdsprache an Oberschulen gesichert werden kann (Fallgruppe V).
9.
Notwendige Anpassungen der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung zu Beginn des Schuljahres sollen bis zu vier Wochen, bei berufsbildenden Schulen bis zu 12 Wochen, nach Unterrichtsbeginn umgesetzt werden. Im weiteren Verlauf des Schuljahres sollen Anpassungen nur dann erfolgen, wenn sich die Schülerzahl erheblich verändert hat und keine wesentlichen schulischen Nachteile für die betroffenen Schüler zu erwarten sind.
10.
Innerhalb des der Schule durch das Landesamt für Schule und Bildung zugewiesenen Umfangs an Lehrerwochenstunden im Grundbereich entscheidet der Schulleiter eigenverantwortlich über die Kurs- und Gruppenbildung. Hierdurch darf kein mittelfristiger Mehrbedarf entstehen.
11.
Anhörung des Schulträgers bei der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung Die Frist für Rückmeldungen des Schulträgers an das Landesamt für Schule und Bildung gemäß § 4a Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung endet mit Ablauf des 18. April 2019.

IV.
Medienpädagogische Zentren

Das Staatsministerium für Kultus unterstützt die Landkreise und Kreisfreien Städte beim Betrieb von Medienpädagogischen Zentren durch die Bereitstellung von pädagogischem Personal. Das Landesamt für Schule und Bildung koordiniert den Einsatz. Einzelheiten werden durch Vereinbarungen zwischen dem Landesamt für Schule und Bildung und den Landkreisen und Kreisfreien Städten geregelt.

V.
Kopien an öffentlichen Schulen

1.
Digitale und analoge Kopien in Schulen dürfen nur im Rahmen des gesetzlich erlaubten und vertraglich vereinbarten Umfangs hergestellt werden. Rechtsgrundlagen sind das Urheberrechtsgesetz sowie die mit den Rechteinhabern vereinbarten Gesamtverträge, in der jeweils geltenden Fassung. Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben können Unterlassungsansprüche und/oder Schadensersatzansprüche gegen Lehrkräfte und Schulleitungen hervorrufen.
2.
Diese Vorgaben sind durch den Schulleiter bekannt zu machen, indem er mindestens in einer Gesamtlehrerkonferenz pro Schuljahr auf die Rechtslage hinweist. Das Poster „Das Kopieren an Schulen“ muss neben jedem Schulkopierer sichtbar ausgehängt sein. Der Schulleiter überprüft dies mindestens einmal jährlich.
3.
Das Landesamt für Schule und Bildung gewährleistet, dass der Stand der Umsetzung von Nummer 2 dem Staatsministerium für Kultus auf Anforderung kurzfristig berichtet werden kann.

VI.
Anlage zu A

Ergänzend zu § 4a des Sächsischen Schulgesetzes und zu § 1 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) werden für die Klassen- und Gruppenbildung folgende Mindestschülerzahlen festgelegt:

Mindestschülerzahlen
Schulart Klasse,Gruppe Mindestschülerzahlen
Schulart Klasse, Gruppe Mindestschüler-
zahl
Oberschule Gruppe mit dem Ziel Hauptschulabschluss 12
Gruppe in Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales 12
Gruppe in Technik und Computer 12
Gruppe in Informatik 12
Gruppe zweite Fremdsprache (abschlussorientiert) 12
Gymnasium Gruppe in Technik und Computer 12
Gruppe in Informatik 12
Gruppe dritte Fremdsprache 12
Profilgruppe 16
Berufsbildende Schulen Gruppe 8

B
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen sowie schulartübergreifende Termine

I.
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen

1.
Für die Berichterstattung zu Schülerzahlen, zur Personalsituation und zur Unterrichtsversorgung wird die Sächsische Schulverwaltungssoftware (SaxSVS) genutzt. Zur Datenabsicherung erfolgt bei Bedarf im Bereich der berufsbildenden Schulen die Berichterstattung zum Schuljahr 2018/2019 parallel im bisherigen Verfahren.
2.
Zur Sicherstellung der Datengrundlage sind die für das Schuljahr 2018/2019 gültigen Personaldaten in der Landespersonaldatenbank Kultus für alle Schularten durch das Landesamt für Schule und Bildung bis spätestens 10. August 2018 zu aktualisieren.
3.
Auf Basis der Schulmeldungen sichert das Landesamt für Schule und Bildung für das Schuljahr 2018/2019 mit Stichtag 25. Oktober 2018 bis spätestens 15. November 2018 und für das dann in der Planung befindliche Schuljahr 2019/2020 mit Stichtag 20. März 2019 bis spätestens 12. April 2019 die Berichterstattung mit SaxSVS an das Staatsministerium für Kultus über:
a)
Schülerzahlen, Klassenzahlen,
b)
den Bedarf an Lehrkräften sowie über das Personal-Ist,
c)
die fächerspezifischen Bedarfe und Überhänge sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Defizite,
d)
Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen und
e)
die Ausreichung des Ergänzungsbereichs.
4.
Der Stichtag für die amtliche Schulstatistik 2018/2019 ist der 25. Oktober 2018.
5.
Schulen melden Änderungen der Stammdaten der Schule unverzüglich online (https://www.schuldatenbank.sachsen.de) an die Schuldatenbank. Die Änderungsmeldungen werden vom Landesamt für Schule und Bildung freigeschaltet, bei Adressänderungen vom Staatsministerium für Kultus. Zur Sicherstellung der Datengrundlage für die Nutzung der Sächsischen Schulverwaltungssoftware (SaxSVS) sind die Änderungsmeldungen vom Landesamt für Schule und Bildung bis spätestens 10. August 2018 freizuschalten. Die Schuldatenbankadministratoren des Landesamtes für Schule und Bildung pflegen Veränderungen der Zuständigkeitsbereiche der Schulreferenten zeitnah ein und sichern zum 10. August 2018 eine aktuelle Datenlage.
6.
Alle Schulen, außer Schulen des zweiten Bildungsweges, erstellen Schulporträts, die Teil schulischer Berichterstattung sind. Die Datenaktualisierung im Schulporträt ist im Zeitraum vom 3. Dezember 2018 bis zum 7. Januar 2019 zu erbringen. Das Landesamt für Schule und Bildung berichtet bis zum 15. Februar 2019 dem Staatsministerium für Kultus über die Umsetzung des Berichtsauftrages der Schulen.
7.
Das Landesamt für Schule und Bildung sendet bis zum 14. Juni 2019 an die Schulleitungen von Schulen mit Unterricht durch kirchliche Lehrkräfte den „Erfassungsbogen Ausfallzeiten nach Gestellungsvertrag § 5“ für den Nachweis der Unterrichtsleistungen der kirchlichen Lehrkräfte laut Unterrichtsauftrag. Der kommentierte Erfassungsbogen, einschließlich der Ausfüllhinweise, wird außerdem unter https://www.schule.sachsen.de/620.htm („Unterrichtsauftrag kirchlicher Lehrkräfte“) bereitgestellt. Das vom Schulleiter ausgefüllte und von der kirchlichen Lehrkraft mitgezeichnete Formular ist spätestens bis zum 5. Juli 2019 an das Landesamt für Schule und Bildung zurückzusenden.

II.
Ferienregelung

1.
Im Schuljahr 2018/2019 gilt folgende Ferienregelung:
Ferien
Herbstferien 8. Oktober 2018 bis 20. Oktober 2018
Weihnachtsferien 22. Dezember 2018 bis 4. Januar 2019
Winterferien 18. Februar 2019 bis 2. März 2019
Osterferien 19. April 2019 bis 26. April 2019
Sommerferien 8. Juli 2019 bis 16. August 2019
unterrichtsfreier Tag 31. Mai 2019
Angegeben sind jeweils der erste und der letzte Ferientag. Darüber hinaus legt jede Schule im Einvernehmen mit dem Landesamt für Schule und Bildung, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung einen frei beweglichen Ferientag fest.
2.
Es gelten folgende Ausnahmen von Nummer 1:
a)
Für das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen und das Landesgymnasium für Musik Carl Maria von Weber Dresden legt das Staatsministerium für Kultus abweichende Termine fest.
b)
Für Schulen des zweiten Bildungsweges kann das Staatsministerium für Kultus Ausnahmen genehmigen.
c)
An Berufsschulen können die Herbstferien unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere in Abstimmung mit benachbarten Schulen, mit den Ausbildungsbetrieben oder mit überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, ganz oder teilweise verlegt werden.
d)
In vollzeitschulischen Bildungsgängen an berufsbildenden Schulen kann für Betriebspraktika oder die berufspraktische Ausbildung, die außerhalb schulischer Einrichtungen durchgeführt werden, in begründeten Fällen von Nummer 1 abgewichen werden, ohne jedoch die Anzahl der Ferientage zu ändern.
e)
Dem Landesamt für Schule und Bildung sind Abweichungen nach den Buchstaben c und d bis zum 31. August 2018 mitzuteilen. Abweichungen nach den Buchstaben c und d sollen bis zum Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2018/2019 festgelegt werden.
f)
Weitere Abweichungen an berufsbildenden Schulen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Genehmigung des Landesamtes für Schule und Bildung.

III.
Schulsporttag und Pädagogische Tage

1.
An jeder allgemeinbildenden Schule findet ein Tag des Schulsports statt.
2.
Jeder Schule stehen zwei Pädagogische Tage im Schuljahr zur Verfügung, die der inhaltlichen Entwicklung der Schule dienen und an unterrichtsfreien Tagen stattfinden. In begründeten Fällen kann das Landesamt für Schule und Bildung Ausnahmen genehmigen.

IV.
Termine Berufs- und Studienorientierung

Berufs- und Studienorientierung
Zeitraum Veranstaltung
8. September bis
9. September 2018
„HORIZON Mitteldeutschland (Leipzig) – Das Event für Orientierung nach dem Abi“, Congress Center Leipzig (CCL)
9. November bis
10. November 2018
„azubi- und studientage – Die Messe für Bildung und Karriere“, Leipziger Messe, Halle 5
10. Januar 2019 „Tag der offenen Hochschultür in Sachsen“
18. Januar bis
20. Januar 2019
„KarriereStart 2019“, – Die Bildungs-, Job- und Gründermesse in Sachsen“, Messe Dresden
11. März bis
16. März 2019
„Woche der offenen Unternehmen Sachsen“
28. März 2019
„Girls’ Day 2019“/„Boys‘ Day 2019“

C
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

I.
Geltungsbereich, Vorbereitung und Beginn des Schuljahres

1.
Der Teil C gilt für alle Schulen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Sächsischen Schulgesetzes.
2.
Im Rahmen der Eigenverantwortung von Schule entscheidet der Schulleiter nach Anhörung der Gesamtlehrerkonferenz, ob und in welchem zeitlichen Umfang er eine Vorbereitungswoche oder einzelne Tage zur Vorbereitung des Schuljahres an seiner Schule im Zeitraum vom 6. August bis 10. August 2018 einplant.
3.
Der Unterricht beginnt am 13. August 2018. Für Schulen des zweiten Bildungsweges beginnt der Unterricht in der Regel am 13. August 2018.
4.
Der Unterricht des zweiten Schulhalbjahres und des Kurshalbjahres 11/II beginnt am 4. März 2019. Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/II beginnt am 7. Januar 2019.
5.
An Oberschulen gelten im besonderen Bildungsweg Produktives Lernen folgende Trimester-Regelungen:
a)
In der Klassenstufe 8 endet das erste Trimester am 21. Dezember 2018. Das zweite Trimester beginnt am 7. Januar 2019 und endet am 18. April 2019. Das dritte Trimester beginnt am 29. April 2019.
b)
In der Klassenstufe 9 endet das erste Trimester am 16. November 2018. Das zweite Trimester beginnt am 19. November 2018 und endet am 16. Februar 2019. Das dritte Trimester beginnt am 4. März 2019.
6.
Die Grundschulleiter und die Förderschulleiter gewährleisten, dass die Aufnahme der Schulanfänger am 11. August 2018 erfolgen kann.

II.
Ausgabe der Halbjahresinformationen, Mitteilungen 3/I in LRS-Klassen und Zeugnisse

1.
Die Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse sowie die Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/I werden am 15. Februar 2019, die Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/I am 21. Dezember 2018 ausgegeben.
2.
Die Jahreszeugnisse, Mitteilungen 3/I in LRS-Klassen sowie die Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/II werden am 5. Juli 2019, die Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/II am 13. Juni 2019 ausgegeben.
3.
Die Abschlusszeugnisse für den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss, den dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie die Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie die Abgangszeugnisse der Oberschule und der Förderschule sowie die Zeugnisse zur Schulentlassung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden im Zeitraum vom 28. Juni bis zum 5. Juli 2019 ausgegeben.
4.
Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife und die Abgangszeugnisse des Gymnasiums, Abendgymnasiums und Kollegs werden an die Prüfungsteilnehmer in der Zeit vom 28. Juni bis zum 6. Juli 2019 und an Schulfremde in der Zeit vom 5. Juli bis zum 6. Juli 2019 ausgegeben.

III.
Termine – Oberschule, Abendoberschule und Förderschule

Die folgenden Termine gelten auch für Förderschulen, sofern in diesen Förderschulen Schüler nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden.

1.
Termine für die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
a)
Die Fachlehrer übergeben dem Klassenlehrer für die Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang und der Klassenstufe 10 im Realschulbildungsgang bis zum 10. Mai 2019 die Jahresnoten. Diese werden den Prüfungsteilnehmern am 13. Mai 2019 bekannt gegeben.
b)
Bis zum 15. Mai 2019 erfasst der Prüfungsausschuss die von den Prüfungsteilnehmern gewählten mündlichen Prüfungsfächer sowie das von den Prüfungsteilnehmern an der Realschulabschlussprüfung gewählte naturwissenschaftliche Fach für die schriftliche Prüfung.
c)
Bis zum 23. Mai 2019 erfolgt die Festlegung, welche Prüfungsteilnehmer im Fach Englisch für den praktischen Teil jeweils eine Gruppe bilden.
d)
Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung, die eine mündliche Prüfung im Fach Sport absolvieren möchten, beantragen diese bis zum 15. Mai 2019 bei ihrem Fachlehrer.
2.
Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
Für die Durchführung der Prüfungen wird Folgendes festgelegt:
a)
Der Umschlag „Information für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ ist am 13. Mai 2019 zu öffnen, der entsprechende Umschlag für den Nachtermin am 6. Juni 2019.
b)
Realschulabschluss
Realschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Englisch 15. Mai 2019 11. Juni 2019
Deutsch und Sorbisch 17. Mai 2019 13. Juni 2019
Mathematik 20. Mai 2019 17. Juni 2019
Physik/Chemie/Biologie 22. Mai 2019 19. Juni 2019
c)
Hauptschulabschluss und qualifizierender Hauptschulabschluss
Hauptschulabschluss und qualifizierender Hauptschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Englisch 15. Mai 2019 11. Juni 2019
Deutsch und Sorbisch 17. Mai 2019 13. Juni 2019
Mathematik 20. Mai 2019 17. Juni 2019
d)
Die schriftlichen Prüfungen beginnen um 8.00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung des Landesamtes für Schule und Bildung.
e)
Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen sind für die Teilnehmer unterrichtsfrei.
f)
Bis zum 23. Mai 2019 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan sowohl für den praktischen Teil der schriftlichen Prüfung im Fach Englisch als auch für die Prüfung im Fach Sport und gibt diesen den Teilnehmern bekannt.
g)
Bis zum 23. Mai 2019 sind den Teilnehmern des Ersttermins und bis zum 17. Juni 2019 den Teilnehmern des Nachtermins die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Prüfung im Fach Englisch mitzuteilen.
h)
Der praktische Teil der schriftlichen Prüfung zum Ersttermin im Fach Englisch ist im Zeitraum vom 27. Mai bis zum 7. Juni 2019 durchzuführen, in Einzelfällen bis zum 21. Juni 2019. Gibt es für den praktischen Teil nur einen Teilnehmer, bestimmt der Fachausschuss eine geeignete Person für die Rolle des zweiten Teilnehmers.
i)
Am 3. Juni 2019 werden den Prüfungsteilnehmern die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die erreichten vorläufigen Endnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und dem gewählten naturwissenschaftlichen Fach mitgeteilt.
3.
Mündliche Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
a)
Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen Konsultationen an, die im Zeitraum vom 23. Mai bis zum 7. Juni 2019 stattfinden sollen.
b)
Die mündlichen Prüfungen, einschließlich der zusätzlich beantragten, sind im Zeitraum vom 11. Juni bis zum 27. Juni 2019 durchzuführen. Abweichend hiervon ist eine von Schülern der vertieften sportlichen Ausbildung im Fach Sport beantragte mündliche Prüfung im Zeitraum vom 27. Mai bis zum 7. Juni 2019 durchzuführen. In Einzelfällen können mündliche Prüfungen und zusätzlich beantragte mündliche Prüfungen auch noch nach dem 27. Juni 2019 bis zum 27. September 2019 durchgeführt werden.
c)
Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Termin innerhalb des Prüfungszeitraumes die einzelnen Prüfungen stattfinden, und gewährleistet, dass ein Teilnehmer an der Abschlussprüfung an einem Tag nur in einem Fach geprüft wird.
d)
Bis zum 6. Juni 2019 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für die mündlichen Prüfungen und gibt diesen den Teilnehmern bekannt.
4.
Schulfremde Prüfungsteilnehmer an Oberschulen
Schulfremde, die einen Hauptschulabschluss, qualifizierenden Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss erwerben wollen, müssen bis zum 1. März 2019 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des gewünschten Abschlusses beim Landesamt für Schule und Bildung stellen. Bis zum 12. April 2019 informiert das Landesamt für Schule und Bildung die schulfremden Prüfungsteilnehmer schriftlich, an welcher Oberschule die Prüfung stattfindet.
5.
Analyseergebnisse
Der Bericht über die Analyseergebnisse der Prüfungen erfolgt durch den Schulleiter über das Schulportal an das Landesamt für Schule und Bildung bis zum 28. Juni 2019.
6.
Anmeldung an Abendoberschulen
Die Bewerber zum Besuch der Abendoberschule sollen sich bis zum 7. Juni 2019 bei der Abendoberschule ihrer Wahl anmelden.

IV.
Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg

1.
Bis zum 10. September 2018 werden die gewählten Prüfungsfächer (Jahrgangsstufe 12) dem Landesamt für Schule und Bildung mitgeteilt.
2.
Bis zum 8. Januar 2019 sollen Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gestellt werden.
3.
Das Landesamt für Schule und Bildung beruft die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse bis zum 7. Dezember 2018 und benennt den Prüfungsausschuss für den Erwerb des französischen Baccalauréat gemäß § 67 Absatz 6 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage 5 zur Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung bis zum 4. April 2019.
4.
Bis zum 28. März 2019 sollen Anträge nach § 73 Satz 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung und nach § 29 Satz 2 der Abendgymnasien- und Kollegverordnung vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändert worden ist, an den jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt werden.
5.
Am 28. März 2019 wird den Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben, wer zur Abiturprüfung zugelassen ist und wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann.
6.
Schriftliche Prüfungen
a)
Termine
Schriftliche Prüfungen
Aktion/Fach Erstprüfung Nachprüfung
  Erstprüfung Nachprüfung
Öffnen der Umschläge „Informationen für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ 5. April 2019 6. Mai 2019
Schriftliche Prüfungen (Leistungskurs- und gegebenenfalls Grundkursfach):
Geographie, Gemeinschaftskunde/ Rechtserziehung/ Wirtschaft 8. April 2019 7. Mai 2019
praktischer Prüfungsteil in Leistungskursfächern der neuen Fremdsprachen 9. April 2019 8. Mai 2019
Englisch, Russisch, Spanisch, Polnisch, Tschechisch, Italienisch, Latein, Griechisch 10. April 2019 9. Mai 2019
Evangelische Religion, Katholische Religion 11. April 2019 10. Mai 2019
Kunst, Musik und Sport 12. April 2019 13. Mai 2019
Französisch 12. April 2019 9. Mai 2019
Physik 15. April 2019 14. Mai 2019
Chemie 16. April 2019 15. Mai 2019
Biologie 17. April 2019 16. Mai 2019
Geschichte, Geschichte bikulturell-bilingual 18. April 2019 20. Mai 2019
Graecum 29. April 2019 22. Mai 2019
Deutsch, Sorbisch 30. April 2019 17. Mai 2019
Latinum, Hebraicum 2. Mai 2019 23. Mai 2019
Mathematik 3. Mai 2019 21. Mai 2019
b)
Bis zum 3. Mai 2019 erfolgt der Bericht der notwendigen schriftlichen Nachprüfungen an das Landesamt für Schule und Bildung.
c)
Anträge auf Anerkennung eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 63 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung sind bis zum 13. Juni 2019 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
d)
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 12. Juni 2019. Die Termine für Erst-, Zweit- und gegebenenfalls Drittkorrektur werden durch das Landesamt für Schule und Bildung bekannt gegeben.
7.
Mündliche Prüfungen
a)
Die mündlichen Prüfungen (P4 und P5) werden vom 7. Mai bis zum 27. Mai 2019 durchgeführt. Die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung und der Ergänzungsprüfung, die Bekanntgabe der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung sowie die Anordnung zusätzlicher mündlicher Prüfungen gemäß § 48 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung findet am 13. Juni 2019 statt.
b)
Die Anordnung der zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 48 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung durch den Prüfungsausschuss erfolgt am 18. Juni 2019. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 48 Absatz 11 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung sowie die mündliche Ergänzungsprüfung (Latinum oder Graecum oder Hebraicum) werden vom 19. Juni bis zum 25. Juni 2019 durchgeführt.
c)
Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses, die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation und die Bekanntgabe der Entscheidung über Anträge auf Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 63 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung für die Prüfungsteilnehmer finden am 26. Juni 2019 statt.
8.
Besondere Lernleistung
a)
Bis zum 10. September 2018 berichtet jede Schule dem Landesamt für Schule und Bildung zusammen mit den gewählten Prüfungsfächern über die Anzahl derjenigen Schüler der Jahrgangsstufe 12, die eine Besondere Lernleistung gemäß § 47 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung in die Gesamtqualifikation einbringen werden.
b)
Bis zum 21. Dezember 2018 (Ersttermin) sind die erarbeiteten schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Für Prüfungsteilnehmer, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund, insbesondere wegen ärztlich attestierter Erkrankung, den Ersttermin nicht einhalten können, ist das Einreichen bis zum 15. Februar 2019 (Nachtermin) möglich.
c)
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 6. Mai 2019.
d)
Die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse aller schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen findet bis zum 9. Mai 2019 statt.
e)
Die Kolloquien zu Besonderen Lernleistungen werden vom 13. Mai bis zum 21. Mai 2019 durchgeführt.
9.
Analyseergebnisse
Der Bericht über die Analyseergebnisse der Abiturprüfung erfolgt durch den Schulleiter über das Schulportal an das Landesamt für Schule und Bildung bis zum 28. Juni 2019.
10.
Abiturprüfung für Schulfremde
a)
Schulfremde, die an der Abiturprüfung teilnehmen wollen, sollen spätestens am 15. Oktober 2018 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung beim Landesamt für Schule und Bildung stellen. Spätestens am 20. November 2018 erfolgt durch das Landesamt für Schule und Bildung die schriftliche Mitteilung der Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls die Zulassung der Antragsteller zum schriftlichen Prüfungsteil; die betroffenen Gymnasien werden benannt und von der Zulassung informiert.
b)
Der schriftliche Prüfungsteil findet in dem Zeitraum statt, der in Nummer 6 geregelt ist. Die Bekanntgabe seiner Ergebnisse erfolgt am 12. Juni 2019. Die Zulassung oder Nichtzulassung zum mündlichen Prüfungsteil erfolgt am 21. Juni 2019. Der mündliche Prüfungsteil findet vom 24. Juni bis zum 28. Juni 2019 statt.
c)
Zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 71 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung sind in den Fächern des schriftlichen Teils der Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zum 14. Juni 2019 schriftlich zu beantragen. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen in den Fächern des schriftlichen Teils der Prüfung werden vom 17. Juni bis zum 21. Juni 2019 durchgeführt.
d)
In den Fächern des mündlichen Teils der Prüfung sind die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 71 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung spätestens am zweiten Werktag nach der erstmaligen Prüfung in diesem Fach beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen in den Fächern des mündlichen Teils der Prüfung finden in der Zeit vom 1. Juli bis zum 4. Juli 2019 statt.
e)
Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses, die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation und die Bekanntgabe der Entscheidung über Anträge auf Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalls gemäß § 63 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung für die Schulfremden finden am 4. Juli 2019 statt.

V.
Besondere Leistungsfeststellung an Gymnasien

1.
Die Materialien für die Schüler sowie die Bewertungshinweise für die Fachlehrer werden über den Sächsischen Bildungsserver zur Verfügung gestellt (www.bildung.sachsen.de/blf). Die Veröffentlichung der Aufgabenstellungen erfolgt aufgrund der notwendigen Geheimhaltung passwortgeschützt. Die mit der Vervielfältigung der Materialien Beauftragten sind durch den Schulleiter auf eine entsprechende Verschwiegenheit hinzuweisen.
2.
Termine
a)
Ersttermine
Termine – Ersttermin
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulportal Termin zum Schreiben der Arbeit
Deutsch, Sorbisch 6. März 2019 11. März 2019
Englisch 8. März 2019 13. März 2019
Mathematik 12. März 2019 15. März 2019
b)
Nachtermine
Termine – Nachtermin
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulportal Termin zum Schreiben der Arbeit
Deutsch, Sorbisch 20. März 2019 25. März 2019
Englisch 22. März 2019 27. März 2019
Mathematik 26. März 2019 29. März 2019
3.
Der Bericht über die Analyseergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung erfolgt durch den Schulleiter über das Schulportal an das Landesamt für Schule und Bildung bis zum 28. Juni 2019.

VI.
Feststellungsprüfungen und Prüfungen in der Herkunftssprache

1.
Oberschulen und Abendoberschulen
a)
Schüler, die gemäß § 36 Absatz 2 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, die Prüfung im Fach Englisch durch eine Prüfung in der Herkunftssprache ersetzen möchten, stellen bis zum 28. September 2018 den Antrag bei der Schule.
b)
Bis zum 19. Oktober 2018 entscheidet der Prüfungsausschuss der Schule über den Antrag und teilt die Entscheidung den Eltern oder dem volljährigen Schüler mit.
c)
Die Prüfungen in der Herkunftssprache finden jeweils an dem Tag statt, der in Ziffer III Nummer 2 Buchstaben b und c für das Fach Englisch festgelegt ist.
d)
Bis zum 21. Juni 2019 werden den Eltern oder den volljährigen Schülern die Prüfungsergebnisse bekannt gegeben.
2.
Gymnasien und Kollegs
a)
Schüler, die eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache gemäß § 17 Absatz 10 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung ablegen möchten, stellen den Antrag bis zum 28. September 2018 beim Schulleiter. Ebenfalls bis zum 28. September 2018 stellen Schüler am Kolleg, die eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache gemäß § 7a Absatz 1 Nummer 2 der Abendgymnasien- und Kollegverordnung ablegen möchten, den Antrag beim Schulleiter.
b)
Bis zum 19. Oktober 2018 entscheidet der Schulleiter über den Antrag und teilt die Entscheidung den Eltern oder den volljährigen Schülern mit.
c)
Die Feststellungsprüfung findet an dem Tag statt, der in Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b für das Fach Englisch festgelegt ist.
d)
Bis zum 15. Juni 2019 wird den Eltern oder den volljährigen Schülern das Prüfungsergebnis bekanntgegeben.

VII.
Aufnahme an die Grundschule und Wechsel an eine weiterführende Schule

1.
Anmeldung und Aufnahme an die Grundschule
a)
Die Schulleiter der Grundschulen legen Ort und Zeit der Anmeldung nach § 3 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 der Schulordnung Grundschulen fest.
b)
Eltern, deren Kinder nach § 27 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes vorzeitig eingeschult werden sollen, melden ihre Kinder bis zum 15. Februar 2019 bei der jeweiligen Grundschule an.
c)
Eltern von Schülern der zukünftigen Klassenstufe 1 sollen am 23. Mai 2019 einen Aufnahmebescheid von der jeweiligen Grundschule erhalten.
2.
Bildungsempfehlung
Die Bildungsempfehlung in der Klassenstufe 4 wird den Eltern am 15. Februar 2019 schriftlich bekannt gegeben. Sofern erst am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt werden kann, ist diese am 21. Juni 2019 den Eltern schriftlich bekannt zu geben. Grundsätzlich ist bis zur Bekanntgabe der Bildungsempfehlung das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs abzuschließen.
3.
Die Gespräche mit den Eltern der Schüler der Klassenstufe 6 des Gymnasiums zur Schullaufbahnempfehlung gemäß § 12 Absatz 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung sollen bis zum 23. Mai 2019 durchgeführt werden.
4.
Anmeldung und Aufnahme an die Oberschule; abschlussbezogener Unterricht
a)
Anmeldung und Aufnahme an die Oberschule
Eltern von Schülern der Klassenstufe 4, deren Kinder die Oberschule besuchen sollen, melden ihre Kinder bis zum 8. März 2019 bei einer Oberschule ihrer Wahl an. Die Schulleiter der Oberschulen melden dem Landesamt für Schule und Bildung bis zum 12. März 2019 die Anzahl der an ihrer Einrichtung angemeldeten Schüler. Einen Bescheid über die Aufnahme an einer Oberschule sollen die Eltern am 23. Mai 2019 erhalten.
b)
Abschlussbezogener Unterricht der Oberschule
Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an Förderschulen. Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 6 teilen der Schule bis zum 8. März 2019 mit, mit welchem Abschlussziel ihre Kinder die Oberschule besuchen sollen. Die Entscheidung nach § 3 Absatz 4 und 5 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen wird durch die Klassenkonferenz bis spätestens 15. März 2019 getroffen und den Eltern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Eine Änderung dieser Entscheidung gemäß § 3 Absatz 6 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen kann bis zum 21. Juni 2019 erfolgen und ist den Eltern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang teilen der Schule bis zum 8. März 2019 mit, welches der Fächer Musik oder Kunst ihr Kind in der Klassenstufe 10 fortführen soll. Ebenfalls bis zum 8. März 2019 teilen die Eltern der Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang, die das Fach Zweite Fremdsprache oder eine vertiefte sportliche Ausbildung belegen oder Schüler der Palucca Hochschule für Tanz Dresden – Oberschule sind, mit, welches der Fächer Geschichte oder Geographie ihr Kind in der Klassenstufe 10 fortführen soll.
5.
Aufnahme von Schülern der Klassenstufen 4, 5, 6 oder 10 an das Gymnasium
a)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufe 4
aa)
Anmeldung Die folgenden Regelungen gelten entsprechend für Schüler der Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Grundschule unterrichtet wird. Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 8. März 2019 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Eltern von Schülern mit einer Bildungsempfehlung für die Oberschule, deren Kind ein Gymnasium besuchen soll, stellen ebenfalls bis zum 8. März 2019 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl. Für den Fall einer späteren Rücknahme des Antrages auf Aufnahme am Gymnasium ist die gewünschte Oberschule zu erfassen. Bei der Antragstellung ist ein Termin für ein verpflichtendes Beratungsgespräch zu vereinbaren und auf die Termine für die schriftliche Leistungserhebung hinzuweisen. Die Schulleiter der Gymnasien melden dem Landesamt für Schule und Bildung bis zum 12. März 2019 die Anzahl der an ihrer Einrichtung angemeldeten Schüler. Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt worden ist, können bis zum 1. Juli 2019 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
bb)
Beratungsgespräch
Die Eltern von Schülern, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, die aber für ihre Kinder den Besuch des Gymnasiums wünschen, werden bei der Antragstellung auf Aufnahme ihres Kindes am Gymnasium ihrer Wahl auf die Rechtsfolgen gemäß § 34 Absatz 2 Satz 4 bis 6 des Sächsischen Schulgesetzes hingewiesen. Die Beratungsgespräche finden im Zeitraum vom 12. März 2019 bis zum 21. März 2019 an dem Gymnasium statt, bei dem der Antrag auf Aufnahme an ein Gymnasium gestellt wurde. Bei Nichtteilnahme am Beratungsgespräch melden die Eltern ihr Kind spätestens bis zum 22. März 2019 an der gewünschten Oberschule an. Besteht nach erfolgtem Beratungsgespräch der Wunsch zur Aufnahme an einer Oberschule, melden die Eltern ihr Kind spätestens bis zum 11. April 2019 an der gewünschten Oberschule an. Eltern, für deren Kind im Ergebnis des Beratungsgesprächs der Besuch der Oberschule empfohlen wird, die aber trotzdem wünschen, dass ihr Kind den weiteren Bildungsweg am Gymnasium fortsetzt, teilen dies nach dem Beratungsgespräch schriftlich spätestens bis zum 11. April 2019 dem Schulleiter des Gymnasiums mit.
cc)
Termine der Leistungserhebung
Die Leistungserhebung für Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium findet an dem Gymnasium statt, an dem der Antrag auf Aufnahme an ein Gymnasium gestellt wurde. Für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Leistungserhebung verhindert waren, findet ein Nachtermin statt. Die Materialien für die Schüler sowie die Bewertungshinweise für die Fachlehrer werden über den Sächsischen Bildungsserver zur Verfügung gestellt (www.bildung.sachsen.de/16497.htm). Die Veröffentlichung der Aufgabenstellungen erfolgt aufgrund der notwendigen Geheimhaltung passwortgeschützt. Die mit der Vervielfältigung der Materialien Beauftragten sind durch den Schulleiter auf eine entsprechende Verschwiegenheit hinzuweisen.
Termine der Leistungserhebung
Termin Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Termin der Veröffentlichung im Schulportal Termin zum Schreiben der Arbeit
Ersttermin 7. März 2019 12. März 2019
Nachtermin 15. März 2019 20. März 20198
dd)
Ergebnis der Leistungserhebung
Das Ergebnis der Leistungserhebung wird den Eltern der Schüler der Klassenstufe 4 im verpflichtenden Beratungsgespräch mitgeteilt.
ee)
Entscheidung über die Aufnahme
Die Schulleiter der Gymnasien teilen dem Landesamt für Schule und Bildung bis zum 12. April 2019 mit, wie viele Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium nach schriftlicher Leistungserhebung und Beratungsgespräch die Aufnahme am Gymnasium wünschen. Einen Bescheid über die Aufnahme an einem Gymnasium sollen die Eltern am 23. Mai 2019 erhalten. Für die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden konnte, erfolgt eine Entscheidung über die Aufnahme am Gymnasium bis zum 15. Juli 2019.
b)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufen 5 und 6 der Oberschule
Die Eltern von Schülern, die nach den Klassenstufen 5 oder 6 der Oberschule oder der Förderschule, in denen nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet wird, zum Gymnasium wechseln wollen, teilen dies dem Klassenlehrer bis zum 4. März 2019 mit. Der Klassenlehrer führt für diese Schüler und deren Eltern bis zum 7. März 2019 auf der Grundlage der Halbjahresinformation die besondere Bildungsberatung gemäß § 7 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen durch. Die Eltern müssen bis zum 12. März 2019 einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Eine Aufnahme ist nur möglich, wenn am Schuljahresende die Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Absatz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung erfüllt werden.
c)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufen 10 der Oberschule
Die Eltern von Schülern, die nach der Klassenstufe 10 der Oberschule oder der Förderschule, in denen nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet wird, zum Gymnasium wechseln wollen, müssen bis zum 12. März 2019 einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Eltern derjenigen Schüler der Klassenstufe 10 der Oberschule, die zum 12. März 2019 die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung nicht erfüllt haben, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, stellen bis zum 5. Juli 2019 bei dem Gymnasium ihrer Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium. Wenn der Besuch des Unterrichts in der zweiten Fremdsprache nicht nachgewiesen werden kann, ist die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium sowie die Bekanntgabe, welchem Gymnasium der Schüler zugewiesen wird, den Eltern bis zum 15. Juli 2019 durch das Landesamt für Schule und Bildung mitzuteilen. In allen anderen Fällen ist den Eltern die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium durch den zuständigen Schulleiter bis zum 15. Juli 2019 mitzuteilen.

VIII.
Aufnahmeverfahren in Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung an Oberschulen

1.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 4
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 können bis zum 8. März 2019 den Antrag auf Aufnahme in die Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung an Oberschulen stellen. Voraussetzung für diesen Antrag ist die Teilnahme der Schüler an einer besonderen sportlichen Eignungsprüfung, die unter Einbeziehung der Landesfachverbände in der Regel im Zeitraum September 2018 bis Januar 2019 stattfindet.
b)
Das Ergebnis der besonderen sportlichen Eignungsprüfung wird den Eltern durch die Landesfachverbände bis zum 31. Januar 2019 mitgeteilt. Bei Nichtbestehen der besonderen sportlichen Eignungsprüfung stellen die Eltern bis zum 8. März 2019 bei einer Oberschule einen Antrag auf Aufnahme für eine Klasse ohne vertiefte sportliche Ausbildung.
2.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 6
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 6, die in eine Klasse mit vertiefter sportlicher Ausbildung an einer Oberschule wechseln möchten, können bis zum 8. März 2019 den Antrag auf Aufnahme stellen. Die besondere sportliche Eignungsprüfung findet unter Einbeziehung der Landesfachverbände im Zeitraum vom September 2018 bis Januar 2019 statt.
b)
Das Ergebnis der besonderen sportlichen Eignungsprüfung wird den Eltern durch die Landesfachverbände bis spätestens 31. Januar 2019 mitgeteilt.

IX.
Aufnahmeverfahren in die Orientierungsstufe an der Palucca-Hochschule für Tanz Dresden – Oberschule

1.
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 können bis zum 31. Dezember 2018 den Antrag auf Teilnahme am Aufnahmeverfahren für die Klassenstufe 5 der Orientierungsstufe an der Palucca-Hochschule für Tanz Dresden – Oberschule stellen.
2.
Das Aufnahmeverfahren findet unter Einbeziehung der Palucca-Hochschule für Tanz Dresden in der Regel bis zum 15. Februar 2019 statt.
3.
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die Palucca-Hochschule für Tanz Dresden – Oberschule bis zum 15. Februar 2019 mitgeteilt. Bei nicht bestandenem Aufnahmeverfahren stellen die Eltern der Schüler der Klassenstufe 4 bis zum 8. März 2019 einen Antrag auf Aufnahme an einer anderen Oberschule oder einem Gymnasium.
4.
Für die anderen Klassenstufen regelt die Palucca-Hochschule für Tanz Dresden – Oberschule die Termine für das Aufnahmeverfahren.

X.
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung

1.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 4
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium können bis zum 8. März 2019 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen. Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung für die Oberschule, die an der schriftlichen Leistungserhebung und am verpflichtenden Beratungsgespräch teilgenommen haben, können bis zum 22. März 2019 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
b)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 18. März 2019 und am 19. März 2019 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden. Die besondere sportliche Eignungsprüfung unter Einbeziehung der Landesfachverbände findet im Zeitraum September 2018 bis Januar 2019 statt. Erforderliche Nachprüfungen finden ebenfalls in diesem Zeitraum statt. Das Ergebnis der besonderen sportlichen Eignungsprüfung wird den Eltern durch die Landesfachverbände bis spätestens 31. Januar 2019 mitgeteilt.
c)
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 27. März 2019 mitgeteilt. Bei nichtbestandenem Aufnahmeverfahren stellen die Eltern bis zum 12. April 2019 bei einem Gymnasium für eine Klasse ohne vertiefte Ausbildung oder einer Oberschule einen Antrag auf Aufnahme für eine Klasse ohne vertiefte Ausbildung. Dieser Antrag ist durch den Schulleiter des Gymnasiums oder der Oberschule gleichgestellt zu denjenigen Anträgen zu behandeln, die gemäß Ziffer VII Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 2 an einem Gymnasium oder gemäß Ziffer VII Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 an einer Oberschule gestellt wurden.
d)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, oder für Schüler der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung für die Oberschule, die an der schriftlichen Leistungserhebung und am verpflichtenden Beratungsgespräch teilgenommen haben, finden am 8. April 2019 und am 10. April 2019 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt. Für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme an den Nachprüfungen des Aufnahmeverfahrens verhindert waren, soll das betreffende Gymnasium das Aufnahmeverfahren bis zum 30. April 2019 durchführen.
e)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 4, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erworben hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, welches das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bis zum 1. Juli 2019 durchführen soll. Für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme verhindert waren, soll das betreffende Gymnasium das nachträgliche Aufnahmeverfahren bis zum 12. Juli 2019 durchführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einer besonderen sportlichen Eignungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme an einem Gymnasium mit vertiefter sportlicher Ausbildung muss zuvor im Zeitraum September 2018 bis Januar 2019 erfolgt sein.
2.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 6
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums, deren Kinder die vertiefte Ausbildung beginnen sollen, können bis zum 8. März 2019 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
b)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich finden am 20. März 2019 und am 21. März 2019 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden. Die besonderen sportlichen Eignungsprüfungen als Voraussetzung für die Aufnahme an ein Gymnasium mit vertiefter sportlicher Ausbildung erfolgen im Zeitraum September 2018 bis Januar 2019, gleiches gilt für eventuell notwendige Nachprüfungen. Das Ergebnis der besonderen sportlichen Eignungsprüfung wird den Eltern durch die Landesfachverbände bis zum 31. Januar 2019 mitgeteilt.
c)
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 27. März 2019 mitgeteilt.
d)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 8. April 2019 und am 10. April 2019 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt. Eine Ausnahme bilden die besonderen sportlichen Eignungsprüfungen.
e)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 6 der Oberschule, der an ein Gymnasium mit vertiefter Ausbildung wechseln will, teilen dies dem Klassenlehrer bis zum 4. März 2019 mit. Der Klassenlehrer führt für diese Schüler und deren Eltern bis zum 7. März 2019 auf der Grundlage der Halbjahresinformation die besondere Bildungsberatung gemäß § 7 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen durch. Die Eltern können bis zum 12. März 2019 einen Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen. Eine Aufnahme ist nur möglich, wenn am Schuljahresende die Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Absatz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung erfüllt werden.
f)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 6 der Oberschule, der die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung am Ende des Schuljahres erfüllt, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, welches das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bis zum 12. Juli 2019 durchführen soll. Die erfolgreiche Teilnahme an einer besonderen sportlichen Eignungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme an einem Gymnasium mit vertiefter sportlicher Ausbildung muss zuvor im Zeitraum September 2018 bis Januar 2019 erfolgt sein.

XI.
Aufnahmeverfahren am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen

1.
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums, die an das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen wechseln wollen, stellen bis zum 31. Januar 2019 beim Landesgymnasium einen Antrag auf Aufnahme.
2.
Die Aufnahmeprüfung findet im Rahmen von zweitägigen Schülerauswahlverfahren statt, die das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen vom 8. März bis zum 9. März 2019 und vom 15. März bis zum 16. März 2019 durchführt.
3.
Die Entscheidung über die Aufnahme des Schülers wird den Eltern durch das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen bis zum 29. April 2019 bekannt gegeben.

XII.
Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs

1.
Die Erstprüfung der Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase wird am 1. Juni 2019 durchgeführt, die entsprechende Nachprüfung für Bewerber, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, am 29. Juni 2019.
2.
Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung wird den Teilnehmern an der Erstprüfung bis zum 21. Juni 2019 und den Teilnehmern an der Nachprüfung bis zum 25. Juli 2019 vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt.

XIII.
Kompetenztests

1.
Mit Kompetenztests werden Lernergebnisse im Hinblick auf die Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz überprüft. Für öffentliche Grundschulen, Oberschulen und Gymnasien sowie für Förderschulen, an denen nach den Lehrplänen der Grund- oder Oberschule unterrichtet wird, ist die Teilnahme an den Kompetenztests in mindestens einem Unterrichtsfach pro Klasse der Klassenstufen 3 und 8 verpflichtend. Die Gesamtlehrerkonferenz entscheidet über das verpflichtend zu testende Fach und die freiwillige Durchführung der Kompetenztests in weiteren Fächern. Klassen der Klassenstufe 6 können freiwillig an den Kompetenztests in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch teilnehmen. Die Entscheidung trifft die Gesamtlehrerkonferenz. Schüler, die im Hauptschulbildungsgang der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, können in der Klassenstufe 9 teilnehmen.
2.
Inklusiv an Grundschulen, Oberschulen und Gymnasien unterrichtete Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf müssen nur dann an den Kompetenztests teilnehmen, wenn sie lernzielgleich unterrichtet werden. Entscheidungen über erforderliche Modifizierungen des Tests nach dem Umfang und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs trifft der Schulleiter. Entsprechend ist bei diagnostizierten Teilleistungsschwächen zu verfahren.
3.
An Schulen mit dem Förderschwerpunkt Hören kann nach Einzelfallentscheidung des Schulleiters für ausgewählte Schüler die Teilnahme am Kompetenztest im Fach Englisch entfallen.
4.
Die Testhefte für die Schulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und die Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen werden in Zusammenarbeit mit den Schulen per E-Mail zur Verfügung gestellt.
5.
Die Testdauer kann nach Einzelfallentscheidung des Schulleiters an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Hören, den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen, den Schulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, den Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache, den Schulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung sowie für Schüler an Regelschulen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf oder diagnostizierter Teilleistungsschwäche verlängert werden.
6.
Kompetenztests werden nicht benotet. Die Schulen informieren Schüler und Eltern über die Ergebnisse.
7.
Die Durchführung der Kompetenztests erfolgt nach folgendem Zeitplan:
a)
Papier-und-Stift-Variante
Zeitplan papier
Klassenstufe Termin Mathematik Termin Deutsch Termin Englisch
Klassen-
stufe
Mathematik Deutsch Englisch
3 30. April 2019 2. Mai 2019
(Teil 1)*
3. Mai 2019
(Teil 2)*
6 5. März 2019 7. März 2019 11. März 2019
8 11. März 2019 5. März 2019 7. März 2019
*
nur gemeinsam wählbar
b)
Online-Test
Zeitplan online
Klassenstufe Termin Deutsch Termin Englisch
Klassen-
stufe
Deutsch Englisch
8 5. März 2019** 7. März 2019**
**
Aus dringenden schulorganisatorischen Gründen kann die Schule die Durchführung des Onlinetests auf einen Zeitraum bis spätestens 18. März 2019 verteilen.

D
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen

I.
Geltungsbereich, Vorbereitung des Schuljahres, Beginn und Ende des Unterrichts

1.
Der Teil D gilt für alle Schulen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Schulgesetzes.
2.
Im Rahmen der Eigenverantwortung von Schule entscheidet der Schulleiter nach Anhörung der Gesamtlehrerkonferenz, ob und in welchem zeitlichen Umfang er eine Vorbereitungswoche oder einzelne Tage zur Vorbereitung des Schuljahres an seiner Schule im Zeitraum vom 6. August bis 10. August 2018 einplant.
3.
Der Unterricht beginnt für alle berufsbildenden Schulen am 13. August 2018. Der Unterricht des ersten Schulhalbjahrs endet am 15. Februar 2019, bei Teilzeitausbildungen erst am 16. Februar 2019. Der Unterricht des zweiten Schulhalbjahres beginnt am 4. März 2019.
4.
Es gelten folgende Sonderregelungen:
a)
Berufsfachschule für Krankenpflege, Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger, Berufsfachschule für Altenpflege, Berufsfachschule für Notfallsanitäter, Fachschule – Fachbereich Sozialwesen:
Der Unterricht kann am 1. September 2018 oder am 1. März 2019 beginnen. Diese Schulen melden den gewählten Termin für den Unterrichtsbeginn mindestens zwei Monate vorher an das Landesamt für Schule und Bildung.
b)
Berufliches Gymnasium:
Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/I endet am 15. Februar 2019. Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/II beginnt am 4. März 2019. Der Unterricht des Kurshalbjahres 13/I endet am 21. Dezember 2018. Der Unterricht des Kurshalbjahres 13/II beginnt am 7. Januar 2019.

II.
Zeugnisausgabe

1.
Zeugnisse der Fachhochschulreife und Abgangszeugnisse der Fachoberschulen werden in der Zeit vom 28. Juni bis zum 6. Juli 2019 ausgegeben.
2.
Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und Abgangszeugnisse der Beruflichen Gymnasien werden in der Zeit vom 21. Juni bis zum 7. Juli 2019 ausgegeben.

III.
Prüfungszeiträume und -termine

1.
Soweit keine zentralen Prüfungen durchgeführt werden oder zentrale Prüfungstermine nicht vorgegeben sind, legen die betroffenen Schulen die Prüfungstermine in Abstimmung mit dem Landesamt für Schule und Bildung fest. Für alle Prüfungen sind die in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeiträume verbindlich, soweit nicht Ausnahmen nach Nummer 2, 3 oder 4 zugelassen sind.
2.
Für medizinische Berufsfachschulen, Berufsfachschulen für Podologen, Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenten, Berufsfachschulen für Physiotherapie und Berufsfachschulen für Notfallsanitäter setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Schulleiter die Prüfungstermine fest.
3.
Für die Berufsfachschule für Altenpflege, die Berufsfachschule für Sozialwesen, die Berufsfachschule für Pflegehilfe und die Berufsfachschule für medizinische Dokumentation legt das Landesamt für Schule und Bildung einheitliche Prüfungstermine für die schriftliche Prüfung im Rahmen des in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeitraumes fest. Sind darüber hinaus weitere Prüfungstermine notwendig, legt diese das Landesamt für Schule und Bildung fest. Sofern an der Berufsfachschule für Altenpflege die Ausbildung im März 2016 begonnen hat, finden die schriftlichen Prüfungen im Zeitraum vom 3. Dezember bis zum 7. Dezember 2018 statt.
4.
Prüfungen an der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen
a)
An der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen – finden die schriftlichen Prüfungen in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Zeitraum vom 6. März bis zum 20. März 2019 statt, wenn die berufspraktische Ausbildung parallel zur schulischen Ausbildung durchgeführt wird und der schulische Teil bis zu diesem Zeitpunkt beendet ist.
b)
In der Fachrichtung Heilerziehungspflege finden die schriftlichen Prüfungen ebenfalls im Zeitraum vom 6. März bis zum 20. März 2019 statt.
c)
Sofern das Landesamt für Schule und Bildung im Bereich der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen – weitere Prüfungszeiträume für angezeigt hält, entscheidet darüber das Staatsministerium für Kultus.
5.
Für die zentralen Abschlussprüfungen an den Fachoberschulen/Prüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen, für die Abiturprüfungen an den Beruflichen Gymnasien und für die Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung werden folgende Termine festgelegt:
a)
Fachoberschule sowie Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
Fachoberschule sowie Erwerb der Fachhochschulreife in berufsqualifizierenden Bildungsgängen
Fach Termin Nachtermin*) Nach-/Wiederholtermin* mündliche Prüfung
Fach Termin Nachtermin* Nach-/Wieder-
holtermin**
mündliche Prüfung
Englisch 20. Mai 2019 11. Juni 2019 30. August 2019 ab 6. Mai 2019
Deutsch 22. Mai 2019 12. Juni 2019 2. September 2019
fachrichtungsbezogenes Fach 24. Mai 2019 13. Juni 2019 4. September 2019
Mathematik 27. Mai 2019 14. Juni 2019 6. September 2019
*
gemäß der Schulordnung Fachoberschule vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 128), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Februar 2018 (SächsGVBl. S. 48) geändert worden ist
**
gemäß § 43 der Schulordnung Fachoberschule
b)
Berufliches Gymnasium
Im Prüfungszeitraum vom 10. April bis zum 29. Mai 2019 findet für die Jahrgangsstufe 13 kein Unterricht statt.
Berufliches Gymnasium
Fach Termin Nachtermin
Fach
(G = Grundkurs,
L = Leistungskurs)
Termin Nachtermin
Schriftliche Prüfung
Englisch (L) 10. April 2019 20. Mai 2019
Geschichte/Gemeinschaftskunde (G) 15. April 2019 24. Mai 2019
Physik (G) 15. April 2019 24. Mai 2019
Agrartechnik mit Biologie (L) 17. April 2019 21. Mai 2019
Biotechnik (L) 17. April 2019 21. Mai 2019
Ernährungslehre mit Chemie (L) 17. April 2019 21. Mai 2019
Gesundheit und Soziales (L) 17. April 2019 21. Mai 2019
Informatiksysteme (L) 17. April 2019 21. Mai 2019
Technik/Bautechnik (L) 17. April 2019 21. Mai 2019
Technik/Datenverarbeitungstechnik (L) 17. April 2019 21. Mai 2019
Technik/Elektrotechnik (L) 17. April 2019 21. Mai 2019
Technik/Maschinenbautechnik (L) 17. April 2019 21. Mai 2019
Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen (L) 17. April 2019 21. Mai 2019
Deutsch (G/L) 30. April 2019 22. Mai 2019
Mathematik (G/L) 3. Mai 2019 23. Mai 2019
Praktischer Prüfungsteil
Englisch (L) 11. April 2019 12. April bis
29. Mai 2019
Mündliche Prüfung
viertes und fünftes Prüfungsfach 6. Mai bis
17. Mai 2019
27. Mai bis
29. Mai 2019
zusätzliche Prüfungen 3. Juni bis 20. Juni 2019
Im Prüfungszeitraum vom 10. April bis zum 29. Mai 2019 findet für die Jahrgangsstufe 13 kein Unterricht statt.
c)
Feststellungsprüfung am Beruflichen Gymnasium/Prüfung in der Herkunftssprache an der Fachoberschule
Feststellungsprüfungen
Feststellungsprüfung Termin
Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache vor der Aufnahme in das Berufliche Gymnasium 15. Mai 2019
Prüfung in der Herkunftssprache in der Klassenstufe 12 der Fachoberschule 20. Mai 2019
d)
Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung
Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen
Fach Bereich Niveau mündliche Prüfung schriftliche Prüfung
Fach Bereich Niveau mündliche
Prüfung
(frühestens)
schriftliche
Prüfung
Englisch erzieherische Berufe B1 7. Januar 2019 9. April 2019
Englisch gastgewerbliche Berufe, Gesundheits- und Pflegeberufe B1 7. Januar 2019 12. April 2019
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe B1 7. Januar 2019 17. Juni 2019
Englisch gewerblich-technische Berufe B1 7. Januar 2019 20. Juni 2019
Englisch IT-Berufe, Chemie- und chemieverwandte Berufe B1 7. Januar 2019 21. Juni 2019
Englisch erzieherische Berufe B2 7. Januar 2019 9. April 2019
Englisch gastgewerbliche Berufe B2 7. Januar 2019 12. April 2019
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe B2 7. Januar 2019 18. Juni 2019
Englisch Bankkaufleute B2 7. Januar 2019 21. Juni 2019

IV.
Weitere Termine

1.
Fachoberschule
a)
Termin der Aufnahmeprüfung in der Fachrichtung Gestaltung:
13. April 2019
b)
Termin der Vergleichsarbeit im fachrichtungsbezogenen Fach in Klassenstufe 11:
5. Juni 2019
2.
Berufliches Gymnasium
a)
Termine im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
Termine im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
Aktion Termin
Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Abiturprüfung 15. März 2019
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Haupttermin) 28. Mai 2019
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Nachtermin) 5. Juni 2019
b)
Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL)
Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL)
Aktion Termin
Abgabe der korrigierten und bewerteten BELL beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 5. April 2019
Öffentliches Kolloquium 6. Mai bis
24. Mai 2019
c)
Termine der Vergleichsarbeiten in Klassenstufe 11
Termine der Vergleichsarbeiten in Klassenstufe 11
Fach Termin
Mathematik 29. März 2019
Englisch 3. April 2019
Deutsch 5. April 2019

V.
Anlage zu Teil D Ziffer III Nummer 1 Satz 2

E
Schlussvorschriften

I.
Übergangsregelung

Im Rahmen einer Pilotphase kann das Landesamt für Schule und Bildung im Schuljahr 2018/2019 die Anzahl der am Verfahren gemäß Teil A Ziffer II Nummer 16 teilnehmenden Schulen begrenzen.

II.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2016/2017 vom 18. April 2016 (MBl. SMK S. 102), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 13. Januar 2017 (MBl. SMK S. 5) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), außer Kraft.

Dresden, den 23. Mai 2018

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2018 Nr. 6, S. 191
    Fsn-Nr.: 710-V18.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Oktober 2018

    Vorschrift außer Kraft seit:
    7. Mai 2020