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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration zur Änderung der Richtlinie Integrative Maßnahmen

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration zur Änderung der Richtlinie Integrative Maßnahmen vom 27. Juni 2018 (SächsABl. S. 867)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz,
Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration
zur Änderung der Richtlinie Integrative Maßnahmen

Vom 27. Juni 2018

A.
Änderung der Richtlinie Integrative Maßnahmen

Die Richtlinie Integrative Maßnahmen vom 20. Juni 2017 (SächsABl. S. 921), die durch die Richtlinie vom 2. Mai 2018 (SächsABl. S. 667) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), wird wie folgt geändert:

I.
In Buchstabe A Ziffer II Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5.
Maßnahmen zur Umsetzung des Bildungsmoduls ‚Curriculum für den Erwerb einer berufsbereichsbezogenen Grundbildung für junge Erwachsene mit Migrationshintergrund ohne oder mit stark unterbrochener Bildungslaufbahn’.“
II.
Buchstabe B Teil 3 wird wie folgt geändert:
In Ziffer I werden die Wörter „und nicht berufsschulberechtigt“ gestrichen.
III.
Nach Buchstabe B Teil 4 wird folgender Teil 5 eingefügt:
 
„Teil 5
Maßnahmen zur Umsetzung des Bildungsmoduls ‚Curriculum für den Erwerb einer berufsbereichsbezogenen Grundbildung für junge Erwachsene mit Migrationshintergrund ohne oder mit stark unterbrochener Bildungslaufbahn’
 
I.
Zuwendungszweck
 
Zweck der Zuwendung ist es, die Kompetenzen der Teilnehmer so weit zu erhöhen, dass ein erfolgreicher Übergang in bestehende weiterführende Wege der beruflichen Bildung oder Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich wird. Die Integration in eine Berufsausbildung durch Herstellung von Ausbildungsreife ist dabei vorrangig.
 
II.
Gegenstand der Förderung
1.
Gefördert wird die Durchführung des Bildungsmoduls ,Curriculum für den Erwerb einer berufsbereichsbezogenen Grundbildung für junge Erwachsene mit Migrationshintergrund ohne oder mit stark unterbrochener Bildungslaufbahn’ des Staatsministeriums für Kultus.
2.
Gefördert werden keine Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist.
 
III.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen, die als Träger der beruflichen Bildung tätig sind und in einem vorangestellten Interessenbekundungsverfahren ausgewählt wurden. Zuwendungsempfänger können auch mehrere Träger der beruflichen Bildung sein, die miteinander kooperieren.
 
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Die Zuwendungsempfänger müssen nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012 (BGBl. I S. 504), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, zugelassen sein. Für die Förderung sind insbesondere folgende Nachweise vorzulegen:
 
 
aktueller Auszug aus dem Handelsregister,
 
 
Angaben zur technischen und räumlichen Ausstattung, Anzahl der Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre,
 
 
mindestens ein Referenzprojekt innerhalb der letzten drei Jahre,
 
 
Vermittlung von Grundbildung,
 
 
Vermittlung von berufsbereichsbezogenem Wissen,
 
 
Vorweisen der Durchführung berufsbereichsbezogener praktischer Projekte,
 
 
Erfahrungen in der beruflichen Weiterbildung,
 
 
Realisierungsfähigkeit und die eigenen Erfahrungen durch die Angabe von qualifizierten Referenzen insbesondere Erfahrungen im Umgang mit den Besonderheiten der Zielgruppe,
 
 
Konzept zu einer adäquaten sozialpädagogischen Begleitung.
2.
Rechte und Pflichten der Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer III Satz 2 zur Erfüllung des Zuwendungszweckes sind vertraglich zu regeln; ein Kooperationspartner ist als vertretungsberechtigter Partner zu bestimmen. Dieser ist der Zuwendungsempfänger.
3.
Den Teilnehmer ist jeweils eine Teilnahmebestätigung für die einzelnen Module, wenn sie mindestens an 90 Prozent des jeweiligen Modulumfangs anwesend waren, auszustellen. Für die Gesamtmaßnahme wird eine Teilnahmebestätigung ausgestellt, wenn die Teilnahmebestätigungen für alle Module nachgewiesen werden.
4.
Die Teilnehmerzahl beträgt in der Regel während der Durchführung verpflichtender Module maximal 16 Personen. Als Nachweis gilt ein täglicher Anwesenheitsnachweis, auf dem sowohl der Teilnehmende als auch der Träger unterschreiben.
5.
Teilnahmeberechtigt sind Flüchtlinge nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht mehr schulpflichtig sind, denen die erforderliche schulische Vorbildung fehlt, um erfolgreich in Berufsvorbereitung, Berufsausbildung und/oder Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt einzumünden und die Kenntnis der deutschen Sprache (vergleichbar mindestens Niveau A2 GER) nachweisen können. Von einem Fehlen der erforderlichen schulischen Vorbildung wird dann ausgegangen, wenn der Betreffende keinen schulischen Abschluss nachweisen oder trotz Vermittlungsbemühungen der zuständigen Behörden keine Berufsbildung aufnehmen kann. Ein entsprechender Nachweis ist durch die regional zuständigen Agenturen für Arbeit sowie die Jobcenter zu erbringen. Eine Teilnahme ist ausgeschlossen, wenn einer der folgenden Tatbestände gegeben ist:
 
 
Wohnverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung nach § 61 Absatz 1 des Asylgesetzes,
 
 
Beschäftigungsverbot für Personen mit Aufenthaltsgestattung in den ersten drei Monaten nach § 61 Absatz 2 des Asylgesetzes,
 
 
Personen aus sicheren Herkunftsländern gemäß § 29a des Asylgesetzes in Verbindung mit Anlage II zum Asylgesetz oder
 
 
Erwerbstätigkeitsverbot bei Geduldeten nach § 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes.
6.
Falls sich die Möglichkeit des Nachrückens eines Teilnehmers ergibt, so ist dies nach individueller Prüfung unter Maßgabe des Erreichens des Maßnahmeziels grundsätzlich möglich. Eine wiederholende Teilnahme ist in begründeten Einzelfällen möglich.
7.
Sofern ein Geduldeter an den Maßnahmen teilnimmt, hat der Zuwendungsempfänger während der Maßnahme monatlich zu prüfen, ob ein die weitere Teilnahme ausschließendes Erwerbstätigkeitsverbot nach § 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes als Nebenbestimmung in der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldungsbescheinigung) eingetragen ist.
 
V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Der Zuwendungsbetrag für die Maßnahme pro Teilnehmer und Monat beträgt maximal 800 Euro. Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalausgaben. Die Zuwendung wird gewährt, wenn der Teilnehmer mindestens 90 Prozent der Arbeitstage im jeweiligen Monat anwesend war. Bei längerer Abwesenheit erfolgt die Zuwendung nur, wenn anerkannte Entschuldigungsgründe vorliegen. Bei Abwesenheit von mehr als 50 Prozent der Arbeitstage – gleich aus welchem Grund – erfolgt keine Zuwendung.
2.
Legitime Entschuldigungsgründe sind insbesondere unaufschiebbare Behördengänge, Vorstellungsgespräche für eine berufliche Tätigkeit, Erkrankung, ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, Niederkunft der Ehe- oder Lebenspartnerin, Tod eines nahen Angehörigen sowie schwere Erkrankung von Angehörigen im Haushalt. Das Vorliegen eines solchen Entschuldigungsgrundes muss nachgewiesen werden. Der Nachweis kann unter anderem durch schriftliche Einladungen, Urkunden oder Atteste erfolgen.
3.
Auf Antrag sind den Teilnehmenden anfallende Fahrtkosten ab einer Entfernung zwischen Wohnort und Bildungsträger von mehr als drei Kilometern zu gewähren. Die Erstattung erfolgt pro bedürftigem Teilnehmer in Höhe von maximal 50 Euro pro Monat. Der Fahrtkostenzuschuss wird durch den Zuwendungsempfänger an die Teilnehmer aus dem Zuwendungsbetrag aus Nummer 1 Satz 1 weitergereicht.
4.
Projekte umfassen eine Dauer von 18 Monaten.
 
VI.
Verfahren
1.
In einem vorangestellten Interessenbekundungsverfahren wird pro Landkreis und Kreisfreier Stadt jeweils ein geeigneter Träger ermittelt. Antragsberechtigt sind die ausgewählten Träger.
2.
Nach der Entscheidung über die Interessenbekundung erhalten die ausgewählten Träger die Möglichkeit, zur Stellung eines schriftlichen Antrages auf den von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Vordrucken.
3.
Grundlage für die Auszahlung der Zuwendung sind die Teilnahmelisten.
4.
Die Bereitschaft zur Kooperation mit dem Landesamt für Schule und Bildung (LASuB) ist zu gewährleisten.“

B.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 27. Juni 2018

Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 28, S. 867

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Juli 2018

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    19. März 2020