Eingangsformel
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
über die Vergabe von
Sächsischen Landesstipendien
(Sächsische Landesstipendienverordnung – SächsLStipVO)
Vom 23. Oktober 2024
Auf Grund des § 44 Satz 2 Nummer 1, 2 und 5 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
§ 1 Gegenstand der Förderung
§ 1
Gegenstand der Förderung
Der Freistaat Sachsen gewährt nach dieser Verordnung Landesstipendien zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses gemäß § 41 des Sächsischen Hochschulgesetzes oder eines Meisterschülerstudiums gemäß § 43 des Sächsischen Hochschulgesetzes als Zuwendungen gemäß den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
§ 2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Doktorandinnen und Doktoranden oder in das Meisterschülerstudium eingeschriebene Studentinnen und Studenten an Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes. 2Doktorandinnen und Doktoranden an Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes können Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sein, wenn das Promotionsvorhaben überwiegend an der Hochschule für angewandte Wissenschaften und in Kooperation mit einer Einrichtung mit Promotionsrecht im Freistaat Sachsen durchgeführt wird.
§ 3 Zuwendungsvoraussetzungen
§ 3
Zuwendungsvoraussetzungen
(1) 1Die antragstellende Person muss
- 1.
- gemäß § 41 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit den jeweiligen Ordnungen der Hochschulen als Doktorandin oder Doktorand angenommen oder
- 2.
- zum Meisterschülerstudium gemäß § 43 Absatz 5 Satz 1 bis 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit den jeweiligen Ordnungen der Hochschulen zugelassen sein.
2Die entsprechenden Nachweise sind der Bewilligungsstelle bis spätestens zum Beginn der Förderung vorzulegen.
(2) Wird ein Kinderzuschlag gemäß § 4 Absatz 2 beantragt, ist bei Antragstellung ein Nachweis vorzulegen über das bestehende Kindschaftsverhältnis und eine Erklärung darüber, dass das Kind nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft mit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger lebt.
(3) 1Die Gewährung eines Landesstipendiums ist ausgeschlossen, wenn das Promotionsvorhaben oder das Meisterschülerstudium bereits von öffentlichen Stellen oder von privaten Einrichtungen gefördert wird oder ein Rechtsanspruch auf eine derartige Förderung besteht. 2§ 5 Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt. 3Die antragstellende Person hat dem Antrag nach Absatz 1 eine Erklärung beizufügen, dass parallel zur Förderung nach der vorliegenden Verordnung keine anderweitige Förderung im Sinne des Satzes 1 geleistet wird. 4Die Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit ist bis zu einem Umfang von durchschnittlich bis zu acht Stunden je Woche zulässig, was von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger durch Vorlage eines Arbeitsvertrages nachzuweisen ist.
§ 4 Art, Umfang und Höhe der Förderung
§ 4
Art, Umfang und Höhe der Förderung
(1) 1Die Empfängerin oder der Empfänger eines Landesstipendiums erhält einen Betrag in Höhe von 1 500 Euro monatlich (Grundstipendium). 2Zusätzlich wird ein Kinderzuschlag nach Maßgabe von Absatz 2 gewährt. 3Grundstipendium und Kinderzuschlag werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt.
(2) 1Der Kinderzuschlag beträgt 100 Euro monatlich für jedes nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft mit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger lebende eigene Kind gemäß § 32 Absatz 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes. 2Erhalten beide Elternteile ein Stipendium nach dieser Verordnung, wird der Kinderzuschlag insgesamt nur einmal gewährt.
§ 5 Dauer der Förderung
§ 5
Dauer der Förderung
(1) 1Die Förderungsdauer beträgt, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, längstens drei Jahre, bei einem Meisterschülerstudium längstens zwei Jahre. 2Bei einem Promotionsvorhaben beginnt die Förderung mit dem von der Hochschule für den Beginn der Förderung bestimmten Monat, frühestens mit Inkrafttreten der Betreuungsvereinbarung gemäß § 41 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes. 3Sie endet mit dem von der Hochschule bestimmten Monat, jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Dissertation entsprechend der jeweiligen Promotionsordnung eingereicht wird. 4Bei einem Meisterschülerstudium beginnt die Förderung mit dem von der Hochschule für den Beginn der Förderung bestimmten Monat und endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die abschließende Prüfung stattfindet. 5Zeiträume, in denen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger von öffentlichen Stellen oder von privaten Einrichtungen für dasselbe oder ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Vorhaben gefördert wurde, sind auf die Förderungsdauer gemäß Satz 1 anzurechnen. 6Für Zeiträume, in denen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer Hochschule oder Forschungseinrichtung stand, das die Möglichkeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation bot, gilt Satz 5 entsprechend.
(2) 1Auf Antrag kann in begründeten Ausnahmefällen die Dauer der Förderung bis längstens vier Jahre, bei einem Meisterschülerstudium bis längstens drei Jahre verlängert werden. 2Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn das Promotionsvorhaben einen außerordentlichen Umfang hat oder beim Promotionsvorhaben Verzögerungen eingetreten sind, welche die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat. 3Für das Meisterschülerstudium gilt Satz 2 entsprechend.
(3) 1Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Monaten Dauer wird die Förderung ausgesetzt. 2Bei Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von weiteren sechs Monaten wird die Förderung in dem auf die Wiederherstellung folgenden Monat wieder aufgenommen.
(4) 1Das Promotionsvorhaben oder das Meisterschülerstudium gilt als ordnungsgemäß betrieben im Sinne des § 6 Nummer 1 Buchstabe b, soweit dafür Zeiten entsprechend § 3 Absatz 1 und 2 oder § 16 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes oder § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen werden. 2Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) 1Kann ein Promotionsverfahren infolge
- 1.
- der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, die oder der nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
- 2.
- der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes von bis zu 14 Jahren oder
- 3.
- einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
nicht innerhalb der Dauer der Förderung gemäß Absatz 1 abgeschlossen werden, kann in Absprache mit der Hochschule das Promotionsvorhaben in Teilzeit fortgeführt werden. 2Die Höhe der Förderung gemäß § 4 verringert sich entsprechend anteilig, die Dauer der Förderung gemäß den Absätzen 1 bis 3 verlängert sich entsprechend.
(6) Wird das Promotionsvorhaben aus den in Absatz 5 Satz 1 genannten Gründen unterbrochen, besteht die Möglichkeit, die Wiederaufnahme der Förderung zu beantragen.
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für das Meisterschülerstudium entsprechend.
§ 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
§ 6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Im Zuwendungsbescheid sind als Nebenbestimmungen aufzunehmen, dass
- 1.
- die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist,
- a)
- der Bewilligungsstelle bis spätestens zum Beginn der Förderung die Annahmebestätigung als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 41 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes oder die Zulassung zum Meisterschülerstudium gemäß § 43 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes vorzulegen,
- b)
- das Promotionsvorhaben oder das Studium ordnungsgemäß zu betreiben, insbesondere die für das jeweilige Vorhaben geltende Ordnung einzuhalten,
- c)
- der Bewilligungsstelle und der Hochschule die Beendigung des förderungsfähigen Vorhabens unverzüglich in Schriftform anzuzeigen,
- d)
- der Bewilligungsstelle und der Hochschule jede Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit von mehr als zwei Monaten Dauer unverzüglich in Schriftform anzuzeigen,
- e)
- der Bewilligungsstelle und der Hochschule im Fall einer Schwangerschaft die Zeiten gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 erste Alternative zu belegen,
- f)
- der Bewilligungsstelle und der Hochschule im Fall des § 5 Absatz 4 Satz 1 zweite Alternative eine ärztliche Bescheinigung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Pflegezeitgesetzes vorzulegen,
- g)
- der Bewilligungsstelle und der Hochschule im Fall des § 5 Absatz 4 Satz 1 dritte Alternative eine ärztliche Bescheinigung nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzulegen,
- h)
- der Bewilligungsstelle und der Hochschule folgende Nachweise vorzulegen:
- aa)
- im Fall von § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Bescheinigung im Sinne des § 3 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes,
- bb)
- im Fall von § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis über das Alter des Kindes und über das Kindschaftsverhältnis,
- cc)
- im Fall von § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein entsprechendes ärztliches Attest,
- i)
- der Bewilligungsstelle und der Hochschule jede Aufnahme, Ausübung und Beendigung einer entgeltlichen Nebentätigkeit unverzüglich anzuzeigen, wobei die Einhaltung der gemäß § 3 Absatz 3 Satz 4 zulässigen Höchstausübungsdauer nachzuweisen ist,
- j)
- der Bewilligungsstelle und der Hochschule Zeiträume anzuzeigen, in denen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger von öffentlichen Stellen oder von privaten Einrichtungen für dasselbe oder ein im Wesentlichen inhaltsgleiches Vorhaben gefördert wurde; gleiches gilt für Zeiträume, in denen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer Hochschule oder Forschungseinrichtung stand, das die Möglichkeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation bot,
- 2.
- der Zuwendungsbescheid im Benehmen mit der Hochschule widerrufen werden kann, wenn die Bestimmungen gemäß Nummer 1 nicht erfüllt werden,
- 3.
- die Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung Bestandteil des Zuwendungsbescheides ist.
§ 7 Verfahren
§ 7
Verfahren
(1) Das Studentenwerk Freiberg ist im Sinne des § 118 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes Bewilligungsstelle für die Landesstipendien.
(2) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus entscheidet über die Verteilung der Stipendien auf die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Zeiten des Mutterschutzes sowie Eltern- und Pflegezeiten werden dabei besonders berücksichtigt. 3Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Landesstipendiums besteht nicht. 4Maßgeblich für die Verteilung der Stipendien sind insbesondere die Anzahl der Doktorandinnen, Doktoranden, Studentinnen und Studenten in Meisterschülerstudiengängen und der Bedarf an Stipendien.
(3) 1Die zu vergebenden Landesstipendien werden von den Hochschulen öffentlich ausgeschrieben. 2Der Antrag ist an die jeweilige Hochschule zu richten.
(4) 1Die Hochschule trifft die Entscheidung über die Vergabe der ihr zugeteilten Landesstipendien (Grundentscheidung). 2Bei der Grundentscheidung, die keine Außenwirkung hat, soll die Hochschule die Fächer, in denen ein besonderer Nachwuchsbedarf besteht, angemessen berücksichtigen. 3Weiterhin sollen die Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers und die vor dem Promotionsvorhaben oder dem Meisterschülerstudium aufgewandte Studienzeit, insbesondere die Einhaltung der Regelstudienzeit, berücksichtigt werden. 4Bei der Grundentscheidung ist unter Beachtung des Vorranges von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf eine angemessene Berücksichtigung von Frauen zu achten, die sich mindestens am prozentualen Anteil von Frauen an den bestandenen Abschlussprüfungen an den Hochschulen des Freistaates Sachsen in den vergangenen drei Jahren orientiert. 5In der Grundentscheidung legt die Hochschule den Beginn und das Ende der Förderung fest. 6Eine ablehnende Grundentscheidung ist entsprechend den Anforderungen des § 39 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu begründen.
(5) 1Die Hochschule leitet der Bewilligungsstelle die Anträge mit der jeweiligen Grundentscheidung weiter. 2Erfüllen mehr Anträge die fachlichen Voraussetzungen für eine Förderung, als der Hochschule Landesstipendien zur Verfügung stehen, kann die Hochschule eine Nachrückrangfolge festlegen.
(6) 1Die Bewilligungsstelle erlässt den Zuwendungsbescheid an die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und der Entscheidungen der jeweiligen Hochschule. 2Soweit die Bewilligungsstelle einen Antrag auf Leistungen nach dieser Verordnung infolge einer negativen Grundentscheidung der Hochschule ablehnt, ist deren Begründung in den Ablehnungsbescheid aufzunehmen.
(7) Die Bewilligungsstelle veranlasst die Auszahlung des Landesstipendiums auf das von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger anzugebende inländische Konto zum Ersten eines jeden Monats.
(8) 1Wenn die Hochschule feststellt, dass das Ziel des Vorhabens aus von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zu vertretenden Gründen nicht mehr erreicht werden kann, empfiehlt sie der Bewilligungsstelle die Förderung einzustellen. 2Die Empfehlung ist entsprechend zu begründen. 3Die Bewilligungsstelle soll der Empfehlung der Hochschule folgen.
(9) Für die Bewilligung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(10) Der Antrag auf Gewährung des Kinderzuschlages ist an die Bewilligungsstelle zu richten.
(11) 1Der Antrag auf Verlängerung der Förderungsdauer gemäß § 5 Absatz 2 ist zu begründen und spätestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der zuständigen Hochschule einzureichen. 2Die antragsbegründenden Unterlagen sind beizufügen. 3Die Absätze 3 bis 10 finden entsprechende Anwendung. 4Dem Antrag soll stattgegeben werden, soweit das Hinausschieben des Endes der Förderung zum Erreichen des Förderungszweckes notwendig und die Finanzierung für den veränderten Förderungszeitraum gesichert ist. 5Über die Notwendigkeit des Hinausschiebens entscheidet die Hochschule. 6Eine rückwirkende Bewilligung ist ausgeschlossen.
(12) Ein zahlenmäßiger Nachweis über die Verwendung der Mittel ist abweichend von Nummer 10 und Anlage 2 Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung nicht erforderlich.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Landesstipendienverordnung vom 6. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 485) außer Kraft.
Dresden, den 23. Oktober 2024
Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow