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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Klassenarbeiten Mittelschulen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Klassenarbeiten Mittelschulen vom 11. Juli 2018 (MBl. SMK S. 337)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der VwV Klassenarbeiten Mittelschulen

Vom 11. Juli 2018

Die VwV Klassenarbeiten Mittelschulen vom 9. Juni 2016 (MBl. SMK S. 191), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), wird wie folgt geändert:

I.

1.
In der Überschrift wird jeweils das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
2.
In Ziffer I werden die Wörter „öffentlichen Mittelschulen“ durch die Wörter „Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft“ ersetzt.
3.
Ziffer II wird wie folgt gefasst:
 

„II.
Regelungsgegenstand

 
Die Verwaltungsvorschrift ergänzt und konkretisiert die Regelungen der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, zur Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen, insbesondere § 22 Absatz 3 und 4, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1 bis 4 und 6 sowie § 27 Absatz 2.“
4.
In Ziffer III Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Mittel- und Abendmittelschulen“ durch die Wörter „Ober- und Abendoberschulen“ ersetzt.
5.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Mittel- und Abendmittelschulen“ durch die Wörter „Ober- und Abendoberschulen“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
 
 
 
„Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter in Abstimmung mit den Fachkonferenzen unter Abwägung pädagogischer Gesichtspunkte.“
 
b)
In Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „einem Leistungsnachweis der besonderen Leistungsfeststellung bzw.“ und die Wörter „der Realschulabschlussprüfung“ gestrichen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2018 in Kraft.

Dresden, den 11. Juli 2018

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Herbert Wolff
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2018 Nr. 8, S. 337
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2018