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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen

Vollzitat: Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen vom 9. März 1998 (SächsGVBl. S. 106)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen
(Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG)

Vom 9. März 1998

Der Sächsische Landtag hat am 12. Februar 1998 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 13), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 500), wird wie folgt geändert:

1 .
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
§ 14 erhält folgende Überschrift: „Jugendschutz, Kurzberichterstattung, europäische Produktionen“;
 
b)
§ 24 erhält folgende Überschrift: „Finanzierung, Werbung, Sponsoring“;
 
c)
§ 38 erhält folgende Überschrift: „Weiterverbreitung“.
2.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Sendungen ausschließlich in Kabelanlagen, an die weniger als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind, oder die sich in einem Gebäude oder einem zusammenhängenden Gebäudekomplex befinden, wenn diese nicht dauernd zum Wohnen bestimmt sind, oder wenn unselbständige Wohneinheiten mit den Sendungen versorgt werden sollen, oder in einem Wirtschaftsunternehmen.“
3.
In § 1 Abs. 3 werden nach den Worten „Angelegenheiten des Rundfunks“ die Worte „und der Mediendienste“ eingefügt.
4.
§ 1a Abs. 1 wird wie folgt neu gefaßt:
„(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.“
5.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 4 wird wie folgt neu gefaßt:„Die Landesanstalt kann Offene Kanäle und Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk ermöglichen.“
 
 
bb)
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 neu angefügt:„Dies kann auch dadurch geschehen, daß Sendezeiten für die eigenverantwortliche Gestaltung von einzelnen Sendungen durch Dritte im Rahmen des Programms des Veranstalters zur Verfügung gestellt werden.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:„(2) Im Falle von Fenster- und Spartenprogrammen können die Veranstalter auch mit anderen Veranstaltern privaten Rundfunks zusammenarbeiten, die außerhalb Sachsens rechtmäßig Rundfunk veranstalten. Veranstaltern lokaler Rundfunkprogramme genehmigt die Landesanstalt auf Antrag die Zusammenarbeit im Wege von Verwaltungsgemeinschaften oder in sonstiger geeigneter Weise, wenn dies aufgrund enger regionaler oder kultureller Verbindungen erforderlich ist; die Zulassungsvoraussetzungen der Veranstalter werden durch eine solche Zusammenarbeit nicht verändert.“
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach den Worten „Die Zulassung kann“ das Wort „nur“ gestrichen.
 
 
bb)
Nummer 3b wird wie folgt neu gefaßt:
 
 
 
„3b.
Hochschulen im Freistaat Sachsen, sofern die Veranstaltung des Programms ausschließlich Ausbildungszwecken im Rahmen von journalistischen oder medientechnischen Studiengängen dient oder keine staatlichen Mittel für die Veranstaltung des Programms und seine Verbreitung in Anspruch genommen werden;“
 
 
cc)
Nach Nummer 3b wird folgende Nummer 3c neu eingefügt:
 
 
 
„3c.
fremdsprachigen Rundfunkveranstaltern.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:In Nummer 2 werden nach den Worten „der Bundesrepublik Deutschland“ die Worte „oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union“ eingefügt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 werden nach den Worten „öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten“ die Worte „im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages“ eingefügt.
 
 
bb)
Nummer 4 wird wie folgt neu gefaßt:
 
 
 
„4.
Betreibern von Kabelanlagen.“
7.
§ 7 wird wie folgt neu gefaßt:
 
„§ 7
Sicherung der Meinungsvielfalt
 
(1) In den im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen privaten Rundfunkprogrammen ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.
(2) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten oder weiterverbreiten, es sei denn, es erlangt dadurch im jeweiligen Verbreitungsgebiet oder landesweit einen vorherrschenden Einfluß auf die Meinungsbildung. Einem Unternehmen sind alle Programme in entsprechender Anwendung des § 28 RStV zuzurechnen.
(3) Die Landesanstalt achtet im Rahmen der Vergabe der Übertragungskapazitäten und bei nachträglichen Veränderungen bei Lizenznehmern darauf, daß den Grundsätzen der Meinungs- und Veranstaltungsvielfalt Rechnung getragen, ein Entstehen vorherrschender Meinungsmacht ausgeschlossen und Tendenzen der Medienkonzentration rechtzeitig und wirksam entgegengewirkt wird.“
8.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „entsprechend dem Antrag“ die Worte „in der Regel“ gestrichen.
 
b)
In Satz 2 werden nach den Worten „Die Zulassung ist“ die Worte „ohne Antrag“ eingefügt.
9.
§ 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird gestrichen.
10.
§ 14 wird wie folgt neu gefaßt:
 
„§ 14
Jugendschutz, Kurzberichterstattung, europäische Produktionen
 
Es gelten die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Jugendschutzbeauftragte, Kurzberichterstattung und europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen.“
11.
§ 24 wird wie folgt neu gefaßt:
 
„§ 24
Finanzierung, Werbung, Sponsoring
 
Es gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über die Werbeinhalte und ihre Kennzeichnung, das Sponsoring, die Finanzierung, die Einfügung von Werbung, die Dauer der Werbung und den Erlaß von Richtlinien.“
12.
§ 25 Abs. 3 wird wie folgt neu gefaßt:
 
„(3) Dem Veranstalter eines Rundfunkprogramms steht auch die Nutzung der horizontalen und vertikalen Austastlücke des Fernsehsignals oder der RDS-Unterträger zur Veranstaltung von Textdiensten zu.“
13.
§ 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:„Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz bis zum 31. Dezember 2004 in Dresden, ab dem 1. Januar 2005 in Leipzig.“
14.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 werden nach den Worten „in Kabelanlagen“ die Worte „und Erstellung einer ständig zu aktualisierenden Übersicht über die Gesamtheit sächsischer Kabelanlagen nach Anzahl, technischem Standard, angeschlossenen Wohneinheiten, eingespeisten Programmen und Mediendiensten“ angefügt.
 
 
bb)
Nummer 5 wird wie folgt neu gefaßt:
 
 
 
„5.
Erlaß von Satzungen und Richtlinien,“
 
 
cc)
In Nummer 13 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 14 angefügt:
 
 
 
„14.
Förderung medienpädagogischer Maßnahmen und Projekte.“
15.
§ 29 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Zahl „31“ durch die Zahl „32“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 Nr. 29 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 30 angefügt:
 
 
 
„30.
ein Mitglied der Arbeitslosenverband.“
 
b)
Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt neu gefaßt:„Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 30 aufgeführten Mitglieder dürfen nicht Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Union sein, einem Gesetzgebungsorgan oder der Regierung des Bundes oder einer Landesregierung, die in Absatz 1 Nr. 3 bis 30 aufgeführten Mitglieder nicht einem Landtag angehören.“
16.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a neu eingefügt:„(3a) An den Sitzungen der Versammlung nimmt der Präsident des Medienrates oder ein anderer Sachverständiger des Medienrates teil. Er unterrichtet die Versammlung über alle wichtigen Angelegenheiten sowie über die anstehenden Entscheidungen.“
 
b)
Absatz 7 wird wie folgt neu gefaßt:„(7) Aufgabe der Versammlung ist die Aufsicht über die veranstalteten Programme und ihre Bewertung insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Programmgrundsätze und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen. Die Versammlung unterrichtet den Medienrat über ihre Feststellungen. Der Medienrat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Stellungnahme der Versammlung in angemessener Weise. Weicht der Medienrat bei seiner Entscheidung von der Stellungnahme der Versammlung ab, hat er dies zu begründen.“
 
c)
Absatz 9 wird wie folgt neu gefaßt:„(9) Die Versammlung stellt auf Antrag des Medienrates fest,
 
 
1.
ob eine verbreitete Sendung geeignet ist, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 2 RStV),
 
 
2.
ob im Fall des § 3 Abs. 3 RStV die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen als schwer anzusehen ist,
 
 
3.
ob die Voraussetzungen für Genehmigungen gemäß § 3 Abs. 5 RStV vorliegen.“
 
d)
Absatz 10 wird wie folgt neu gefaßt:„(10) Bei der Besetzung der Stelle des Direktors ist die Versammlung zu hören.“
 
e)
Absatz 11 wird wie folgt neu gefaßt:
„(11) Die Versammlung soll Empfehlungen zur Medienpädagogik herausgeben, die sich an die Veranstalter wenden. Die Versammlung erarbeitet Vorschläge zur Förderung medienpädagogischer Maßnahmen.“
 
f)
Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 12 und 13 neu angefügt:
„(12) Die Versammlung kann den Medienrat auffordern, Maßnahmen im Rahmen von § 28 Abs. 1 zu ergreifen, wenn sie insoweit Handlungsbedarf feststellt. Soweit der Medienrat keine Maßnahmen für erforderlich hält, ist diese Entscheidung gegenüber der Versammlung zu begründen.
(13) Der Entwurf des Haushaltsplanes wird vom Medienrat der Versammlung rechtzeitig vor Beginn des neuen Haushaltsjahres zugeleitet. Die Versammlung stellt den Haushaltsplan, den Finanzplan sowie den Jahresabschluß innerhalb von sechs Wochen nach deren Zuleitung durch den Medienrat mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder fest. Beschließt die Versammlung über den Haushaltsentwurf nicht innerhalb von sechs Wochen, gilt der Entwurf als angenommen. Ändert die Versammlung den Entwurf des Haushaltsplans oder des Finanzplans, kann der Medienrat die Änderung binnen einer Frist von vier Wochen mit vier von fünf Stimmen zurückweisen und der Versammlung einen neuen Entwurf zuleiten. Beschließt die Versammlung über diesen Entwurf nicht innerhalb von vier Wochen mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, gilt der Entwurf als angenommen. Änderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Versammlung.“
17.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:„(2) Die fünf Sachverständigen des Medienrates werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Erhalten im ersten Wahlgang nicht genügend Kandidaten die erforderliche Mehrheit, wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Erhalten auch im weiteren Wahlgang nicht genügend Kandidaten die erforderliche Mehrheit, werden weitere Wahlgänge nach den Vorgaben des Absatzes 2a durchgeführt. Erhalten mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit, als Sachverständige zu wählen sind, so sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a neu eingefügt:„(2a) Sind nach Absatz 2 Satz 3 weitere Wahlgänge erforderlich, stehen zu diesen jeweils höchstens so viele der nicht gewählten Kandidaten mit den nächst niedrigeren Stimmenzahlen zur Wahl, wie sie dem Dreifachen der Zahl der noch nicht besetzten Sitze von Sachverständigen des Medienrates entsprechen. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmenzahl zwei oder mehrere Kandidaten mit gleich vielen Stimmen, so werden diese Kandidaten alle in den Wahlgang einbezogen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:„(3) Die einzelnen in der Versammlung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 bis 30 vertretenen Organisationen und Gruppen, die Organisationen und Gruppen aus dem Medienbereich mit überregionaler Bedeutung sowie die Organe der Landesanstalt sind berechtigt, jeweils bis zu drei Sachverständige vorzuschlagen. Für das Vorschlagsverfahren gilt § 29 Abs. 2 nicht. Die Vorschläge sind spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Medienrates gegenüber dem Präsidium des Sächsischen Landtages abzugeben; dem Vorschlag sind beizufügen:
 
 
die schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen, daß er für die Wahl durch den Sächsischen Landtag als Kandidat zur Verfügung steht;
 
 
Angaben zur Person des Vorgeschlagenen, aus denen sich ergibt, daß er die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
 
 
Das Präsidium kann gegenüber dem Landtag Stellung nehmen, ob bei jedem Vorschlag die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.“
 
d)
Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
 
 
„1.
Mitglied des Europäischen Parlaments, der Kommission der Europäischen Union oder Beamter oder Bediensteter der Institutionen der Europäischen Union oder der ihr angegliederten fachlichen Gremien ist, einem Gesetzgebungsorgan oder der Regierung des Bundes oder eines Landes angehört oder als Beamter, Angestellter oder Arbeitnehmer im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts steht mit Ausnahme von Hochschullehrern und Richtern.“
 
e)
In Absatz 9 Satz 4 wird vor dem Wort „Wiederwahl“ das Wort „einmalige“ eingefügt und das Wort „nicht“ gestrichen.
18.
§ 32 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 6 wird wie folgt neu gefaßt:
 
 
„6.
Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen und über Programmbeschwerden auf der Grundlage der Stellungnahmen der Versammlung (§ 30 Abs. 7),“
 
2.
Nummer 8 wird wie folgt neu gefaßt:
 
 
„8.
Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans sowie des Jahresabschlusses der Landesanstalt und Weiterleitung an die Versammlung,“
 
3.
Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 12 und 13 neu angefügt:
 
 
„12.
Feststellung und Bewertung der Übersicht über Kabelanlagen in Sachsen (§ 28 Abs. 1 Nr. 4),
 
 
13.
Entscheidungen über Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 auf Initiative der Versammlung (§ 30 Abs. 12).“
19.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „Geschäfte der Landesanstalt“ die Worte „im Auftrag des Medienrates“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
 
c)
Absatz 4 wird gestrichen.
 
d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 neu angefügt:„(6) Der Direktor bereitet im Rahmen der laufenden Geschäfte der Landesanstalt die Wahlen zur Versammlung und zum Medienrat vor.“
20.
§ 38 wird wie folgt neu gefaßt:
 
„§ 38
Weiterverbreitung
 
(1) Bei der Belegung der Kanäle in Kabelanlagen mit in analoger Technik in Kabel verbreiteten Programmen hat der Betreiber der Kabelanlage folgende Programme vorrangig, die Programme nach Nummer 2 Buchst. a) bis d) zwingend zu berücksichtigen:
 
1.
Die nach § 11 zugelassenen Programme;
 
2.
Die aufgrund eines sonstigen Gesetzes für Sachsen veranstalteten Programme, die nicht zusätzliche Fernsehprogramme nach § 19 Abs. 1 und 2 RStV sind:
 
 
a)
das gemeinsame Fernsehvollprogramm der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts (ARD);
 
 
b)
das Fernsehvollprogramm des ZDF „Zweites Deutsches Fernsehen“;
 
 
c)
das Fernsehprogramm des Mitteldeutschen Rundfunks „Mitteldeutsches Fernsehen“ und
 
 
d)
der europäische Fernsehkulturkanal „ARTE“;
 
3.
sowie drei weitere öffentlich-rechtliche Fernsehprogramme unter Einbeziehung der Fernsehprogramme nach § 19 Abs. 1 und 2 RStV, die von den Mitgliedern der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts (ARD) und dem ZDF im Einvernehmen gegenüber der Landesanstalt benannt werden.
 
4.
Mindestens ein Kanal ist für Mediendienste im Sinne des Staatsvertrags über Mediendienste vorzusehen. Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend.
 
(2) Im übrigen entscheidet über die Kabelbelegung der Betreiber der Kabelanlage unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
 
Nachfrage der Anschlußinhaber;
 
Vielfalt im Programmangebot;
 
Vielfalt nach den Programmsparten „Information“, „Bildung“, „Kultur“, „Sport“, „Film“, „Musik“ und angebotene fremdsprachige Programme;
 
Vielfalt der Veranstalter.
 
(3) Bei der Belegung der Kanäle in Kabelanlagen mit in digitaler Technik in Kabel verbreiteten Programmen im Regelbetrieb hat der Betreiber der Kabelanlage die in Absatz 1 und 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen. Für die Programme nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind die für die digitale Veranstaltung dieser Programme und Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Staatsvertrags über Mediendienste mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt notwendigen Bitraten bereitzustellen. Mediendienste im Sinne des Staatsvertrags über Mediendienste sollen sodann angemessen berücksichtigt werden, wobei die Absätze 2 und 4 entsprechend gelten. Soweit möglich, sollen die für Zwecke der Rundfunkerprobung nach § 26 und für die befristete Dauer der Pilotprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bis zur Entscheidung des Regelbetriebs nach § 19 Abs. 3 RStV notwendigen Bitraten bereitgestellt werden. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Verbreitung eines Programms mit besonderer Übertragungstechnik (insbesondere interaktives Fernsehen) nach § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 oder § 20 RStV nach diesem Gesetz zugelassen worden ist.
(4) Für die Verbreitung regionaler und lokaler Programme in Kabelanlagen dürfen von den Veranstaltern Entgelte höchstens bis zu dem niedrigsten Betrag gefordert werden, den der Betreiber der Anlage mit den Veranstaltern anderer Programme für je angefangene 100 Wohneinheiten vereinbart hat. Das gleiche gilt für sonstige technische Kosten, Abgaben, Mieten oder sonstige Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit der Weiterverbreitung des Programms stehen. Versichert ein Veranstalter regionaler oder lokaler Programme gegenüber der Landesanstalt glaubhaft, daß der Betreiber einer Kabelanlage höhere Entgelte als nach den Sätzen 1 und 2 von ihm fordert, kann die Landesanstalt von dem Betreiber der Kabelanlage verlangen, daß er seine Einnahmen durch Einspeisungsentgelte für die jeweiligen Lizenznehmer nachweist. § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die Kabelanlage ist im Umfang ihrer Kapazität so einzurichten, daß jeder Inhaber eines Anschlusses die in Absatz 1 genannten und die nach den Kriterien des Absatzes 2 einzuspeisenden Programme und Mediendienste empfangen kann. Kommt der Betreiber der Kabelanlage diesen Verpflichtungen nicht nach oder verstößt er gegen das in Absatz 4 bestimmte Diskriminierungsverbot, kann die Landesanstalt die Weiterverbreitung untersagen, wenn auf andere Weise Abhilfe nicht geschaffen werden kann. Die Bestimmungen der §§ 39 und 41 gelten entsprechend.“
21.
§ 40 wird wie folgt neu gefaßt:
 
„§ 40
Rücknahme der Zulassung
 
(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
 
1.
der Veranstalter sie durch Täuschung, Drohung oder durch sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat,
 
2.
die Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht vorgelegen haben und auch nach Aufforderung nicht erfüllt werden.
 
(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Lizenznehmer auf ihm zugeordnete oder zustehende Übertragungskapazitäten verzichtet oder diese nicht vollständig oder nicht in angemessener Zeit effektiv nutzt. Dies gilt auch, wenn die Nutzung im Sinne der Lizenzierung ganz oder teilweise aufgegeben wird.“
22.
§ 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 12 wird wie folgt neu gefaßt:
 
 
„12.
entgegen § 38 Abs. 1 die Programme und Mediendienste nicht oder nicht im Rahmen der Kapazität einspeist,“,
 
2.
Nach Nummer 12 werden folgende Nummern 13 bis 16 neu angefügt:
 
 
„13.
entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 die in § 38 Abs. 1 genannten Kriterien nicht oder nicht vollständig berücksichtigt,
 
 
14.
entgegen § 38 Abs. 4 die regionalen und lokalen Programme benachteiligt,
 
 
15.
im Falle von § 38 Abs. 4 Satz 3 die verlangten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
 
 
16.
entgegen § 38 Abs. 5 Satz 1 seine Anlage im Rahmen der Kapazität nicht so einrichtet, daß jeder Inhaber eines Anschlusses die in § 38 Abs. 1 genannten oder nach den Kriterien des Absatzes 2 einzuspeisenden Programme und Mediendienste empfangen kann.“
23.
§ 46 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die erste Wahl der Sachverständigen des Medienrates ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Privatrundfunk und neue Medien in Sachsen durchzuführen. Die nach § 31 Abs. 3 Entsendeberechtigten reichen ihre Vorschläge bis spätestens acht Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes gegenüber dem Präsidium des Sächsischen Landtages ein.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt:
„(2) Die konstituierende Sitzung des Medienrates findet spätestens einen Monat nach der Wahl der Sachverständigen nach § 31 Abs. 2 statt. Sie wird vom Ministerpräsidenten einberufen und vom ältesten Sachverständigen bis zur Wahl des Präsidenten geleitet.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt:
„(3) Mit der konstituierenden Sitzung des Medienrates enden die Aufgaben der Versammlung der Landesanstalt nach der bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) geltenden Rechtslage, soweit diese Aufgaben der Versammlung nicht durch § 30 Abs. 7 bis 13 in der Fassung dieses Änderungsgesetzes übertragen sind.“
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt neu gefaßt:
„(4) Bis zum Ablauf der Amtszeit der gegenwärtigen Versammlung der Landesanstalt kann deren Zusammensetzung von der Zusammensetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 abweichen. Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung aus, das nicht von einer Organisation oder Gruppe nach § 29 Abs. 1 Satz 2 entsandt worden ist, wird für den Rest der Amtszeit kein Nachfolger bestimmt.“
 
e)
Absatz 5 wird wie folgt neu gefaßt:
„(5) Mit der konstituierenden Sitzung des Medienrates enden die Aufgaben des Direktors der Landesanstalt nach der bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) geltenden Rechtslage, soweit diese Aufgaben dem Direktor nicht durch § 34 in der Fassung dieses Änderungsgesetzes übertragen oder durch den Medienrat zugewiesen worden sind.“
 
f)
Absatz 6 wird wie folgt neu gefaßt:
„(6) Mit der konstituierenden Sitzung des Medienrates endet die Tätigkeit des Verwaltungsrates.“
 
g)
Absatz 7 wird gestrichen.

Artikel 2
Neufassung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Die Staatskanzlei kann den Wortlaut des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 9. März 1998

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 5, S. 106

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 1998