Gesetz
über die Führung des Grundbuchs in Sachsen
(Sächsisches Grundbuchgesetz – SächsGrundbG)
Vom 13. Juni 1991
Der Sächsische Landtag hat am 24. Mai 1991 das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
§ 1
Zuständigkeit
(1) Die Grundbücher werden von den Kreisgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. § 1 Abs. 2 der Grundbuchordnung ist anzuwenden.
(2) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß das Grundbuch
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- für einzelne Grundbuchbezirke bei einem anderen Kreisgericht oder
- 2.
- für die Bezirke mehrerer Kreisgerichte bei einem Kreisgericht geführt wird.
§ 2
Bedienstete des Grundbuchamts und ihre Zuständigkeit
(1) Für die Zuständigkeit der Bediensteten des Grundbuchamts gelten die allgemeinen Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere die §§ 1 bis 4 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Das Rechtspflegergesetz mit den Maßgaben nach Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 3 des Einigungsvertrages ist auch in Grundbuchsachen anzuwenden.
(2) Die Übertragung von Grundbuchgeschäften, die nach den Vorschriften des Rechtspflegergesetzes dem Rechtspfleger übertragen sind, auf andere Bedienstete als die in § 2 des Rechtspflegergesetzes genannten Beamten, richtet sich nach dem Gesetz zur Ausführung des Rechtspflegergesetzes sowie zur Regelung der Tätigkeit der Urkundsbeamten der Geschäftsstellen und der Gerichtsvollzieher. Dieses Gesetz ist auch auf die Übertragung von Grundbuchgeschäften anzuwenden, die nach den allgemeinen Bestimmungen des Bundesrechts dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesen sind. Die Übertragung kann auf bestimmte Arten von Grundbuchgeschäften beschränkt werden. Die Vorschriften der §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf die Bediensteten, denen Aufgaben nach Satz 1 oder 2 übertragen sind, entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit nicht Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bestellt oder Bedienstete mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut sind, werden diese Aufgaben durch den zuständigen Rechtspfleger oder den nach Absatz 2 Satz 1 bestellten zuständigen Bediensteten wahrgenommen.
(4) Für Eintragungen in das Grundbuch sowie die Unterzeichnung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und der nachträglich auf diese Briefe gesetzten Vermerke ist der Bedienstete, der in den Fällen der §§ 2 und 3 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung die Aufgaben des Richters, im Fall des § 4 Abs. 2 Buchst. b bis d dieser Verordnung die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrnimmt, allein zuständig; der Unterschrift eines weiteren Bediensteten bedarf es nicht.
§ 3
Einrichtung und Führung des Grundbuchs
Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über '
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die Einrichtung und Führung der Grundbücher, soweit deren Regelung, insbesondere durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nrn. 4 und 5 des Einigungsvertrages, dem Landesrecht überlassen ist,
und - 2.
- die Mitteilungen von Amts wegen aus dem Grundbuch oder aus Verfahren zur Führung des Grundbuchs an Gerichte, Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben.
§ 4
Berggrundbuch
(1) Für die grundbuchmäßige Behandlung des Bergwerkseigentums gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend. Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Berggrundbuchs zu erlassen.
(2) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß das Grundbuch für das Bergwerkseigentum (Berggrundbuch) für den Bezirk mehrerer Kreisgerichte bei einem Kreisgericht geführt wird.
§ 5
Übergangsbestimmungen
(1) Die bei den bisherigen Grundbuchämtern anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das zuständige Kreisgericht über. Gegen Entscheidungen des Grundbuchamts, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, findet die Erinnerung nach § 11 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes nicht statt.
(2) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes den an die Kreisgerichte übernommenen Bediensteten des Grundbuchamts die Wahrnehmung von Grundbuchgeschäften übertragen ist, die nach den allgemeinen Vorschriften des Bundesrechts dem Rechtspfleger oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesen sind, sind diese Bediensteten weiterhin zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben befugt. §§ 3 und 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Rechtspflegergesetzes sowie zur Regelung der Tätigkeit der Urkundsbeamten der Geschäftsstellen und der Gerichtsvollzieher sind entsprechend anzuwenden. Das Staatsministerium der Justiz kann insbesondere anordnen, daß die Übertragung aufzuheben ist, wenn der Bedienstete nicht bis zu einem durch das Staatsministerium der Justiz zu bestimmenden Zeitpunkt die erfolgreiche Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Rechtspflegergesetze (sowie zur Regelung der Tätigkeit der Urkundsbeamten der Geschäftsstellen und der Gerichtsvollzieher) nachweist.
§ 6
Kosten
Die Grundbuchämter erheben für ihre Tätigkeit Kosten nach der Kostenordnung nach Maßgabe des Einigungsvertrages Anlage I Kap. Ill Sachgebiet A Abschn. III Nr. 20.
§ 7
Inkrafttreten
(1) § 1 Abs. 2, § 3, § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 6 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 01. 07. 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden die Vorschriften des bisher geltenden Rechts, die diesem Gesetz entgegenstehen, aufgehoben.
Dresden, den 13. Juni 1991
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann