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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Grundstückverkehrsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Ausführungsgesetz zum Grundstückverkehrsgesetz vom 22. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1252)

Sächsisches Ausführungsgesetz
zum Grundstückverkehrsgesetz
(SächsAGGrdstVG)

Vom 22. Juni 1994

Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (GrundstückverkehrsgesetzGrdstVG) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), bedarf die Veräußerung eines Grundstücks, das weder für sich allein noch zusammen mit anderen Grundstücken des Veräußerers, mit denen es eine zusammenhängende Fläche bildet, folgende Größen übersteigt:

1.
bei Veräußerung an Gemeinden oder Gemeindeverbände, in deren Gebiet das Grundstück liegt, 1 Hektar;
2.
bei allen anderen Veräußerungen 0,5 Hektar.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Veräußerung eines Grundstücks, auf dem sich die Hofstelle befindet oder das dem Weinbau, dem Erwerbsgartenbau oder der Teichwirtschaft dient.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 22. Juni 1994

Der Landtagspräsident
Erich lltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 42, S. 1252
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Juli 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1997