Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Führung der Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und über die Berufung der ehrenamtlichen Richter am Landessozialgericht und an den Sozialgerichten
Vom 27. Juni 1995
Aufgrund § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird verordnet:
§ 1
Dienstaufsicht
(1) Die Dienstaufsicht üben aus:
- 1.
- das Staatsministerium der Justiz über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit,
- 2.
- der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts über das Landessozialgericht und die Sozialgerichte,
- 3.
- die Präsidenten und die Direktoren der Sozialgerichte über das jeweilige Sozialgericht
(2) Wer nach Absatz 1 die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzter der Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie der zur Ausbildung zugewiesenen Personen der seiner Dienstaufsicht unterstellten Gerichte und Behörden. Dem Direktor des Sozialgerichts steht die Dienstaufsicht über die Richter des Sozialgerichts nicht zu. Wer unmittelbarer und wer weiterer Dienstvorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der Gerichte.
§ 2
Berufung der ehrenamtlichen Richter
Das Staatsministerium der Justiz beruft die ehrenamtlichen Richter in ihr Amt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 27. Juni 1995
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann