Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Übertragung der Dienstaufsicht auf die Gerichte für Arbeitssachen
Vom 9. August 1996
Aufgrund von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, ber. S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2323), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 19 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVJu) vom 29. Juni 1994 (SächsGVBI. S. 1241) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
§ 1
Dienstaufsicht
Die Dienstaufsicht üben aus:
- 1.
- das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte für Arbeitssachen,
- 2.
- der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts über die beim Landesarbeitsgericht und den Arbeitsgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter,
- 3.
- der Präsident oder der Direktor des Arbeitsgerichts über die beim Arbeitsgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Der Präsident des Arbeitsgerichts übt auch die Dienstaufsicht über die bei dem Arbeitsgericht beschäftigten Richter aus.
§ 2
Vertretung in der Ausübung der Dienstaufsicht
(1) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten
- 1.
- der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch den Vizepräsidenten und, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter,
- 2.
- der Präsident oder der Direktor des Arbeitsgerichts durch seinen ständigen Vertreter und falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter.
(2) Das Staatsministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des Vizepräsidenten oder des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen.
§ 3
Aufgaben der Gerichtsverwaltung
Der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts sowie die Präsidenten und Direktoren der Arbeitsgerichte erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums der Justiz die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Gerichtsverwaltung. Sie können Richter zu den Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen, soweit diese ihrer Dienstaufsicht unterstellt sind.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 9. August 1996
Der Staatsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Franke