Bekanntmachung
des Staatsbetriebes Sachsenforst
über den landeseinheitlichen Zeitraum für die Abschussplanung nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Jagdverordnung
Az.: 51-8534/265/18
Vom 24. Januar 2019
Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Sächsische Jagdverordnung vom 27. August 2012 (SächsGVBl. S. 518), die durch die Verordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist, wird von der oberen Jagdbehörde Folgendes bekannt gemacht:
Der landeseinheitliche Zeitraum für die Abschussplanung beginnt am 1. April 2019 und endet am 31. März 2022.
Erläuterung zur Bekanntmachung:
Gemäß § 21 Absatz 1 des Sächsisches Jagdgesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308), das durch das Gesetz vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 21) geändert worden ist, ist ein Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten aufzustellen und bei der Jagdbehörde einzureichen, wenn im Planungszeitraum jeweils mehr als sechs Stück der Arten Rot-, Dam- oder Muffelwild erlegt werden sollen oder wenn männliches Rot-, Dam- oder Muffelwild ab der Altersklasse 1 erlegt werden soll. Gemäß § 21 Absatz 2 des Sächsisches Jagdgesetzes kann abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert worden ist, auch von einer Hegegemeinschaft für mehrere ihr angeschlossene Jagdbezirke ein Gruppenabschussplan aufgestellt werden.
Pirna, den 24. Januar 2019
Staatsbetrieb Sachsenforst
Heiko Ullrich
in Vertretung der Abteilungsleiterin