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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Änderung aller Prüfungsordnungen für die Zwischen- und Abschlussprüfungen

Vollzitat: Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zur Änderung aller Prüfungsordnungen für die Zwischen- und Abschlussprüfungen vom 21. Januar 2019 (SächsABl. S. 347)

Bekanntmachung
der Landesdirektion Sachsen
zur Änderung aller Prüfungsordnungen für die Zwischen- und Abschlussprüfungen

Vom 21. Januar 2019

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 6. Dezember 2018 erlässt die Landesdirektion Sachsen als zuständige Stelle nach § 47 Absatz1 Satz 1, §§ 54, 56 Absatz 1 Satz 2, §§ 59 und 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist sowie nach § 4 Absatz 5 Satz 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) die folgenden Änderungen der nachfolgend aufgeführten Prüfungsordnungen der Landesdirektion Sachsen:

I.

Die Prüfungsordnungen der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfungen werden wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 1 Nummer 3 der
Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Bäderbetriebe (POFABäd) vom 22. Januar 2007 (SächsABl. SDr. S. 58), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist,
Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste (POFAMI) vom 22. Januar 2007 (SächsABl. SDr. S. 74), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist,
Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin (POStrW) vom 22. Januar 2007, (SächsABl. SDr. S. 82), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist,
Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den umwelttechnischen Berufen (POutB) vom 22. Januar 2007 (SächsABl. SDr. S. 90), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist,
Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte in der Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung (POVFA) vom 22. Januar 2007 (SächsABl. SDr. S. 100), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist,
Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin (POWaBau) vom 22. Januar 2007 (SächsABl. SDr. S. 108), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Juni 2012 (SächsABl. S. 1012) geändert worden ist,
Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie (POGIT) vom 7. September 2017 (SächsABl. S. 1314)
wird jeweils wie folgt gefasst:
„3.
wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und“.
2.
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 der Prüfungsordnung der Landesdirektion Sachsen für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement (POKfB) vom 18. Juli 2014 (SächsABl. S. 900) wird wie folgt gefasst:
„2.
wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und“.

II.

Diese Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft und finden Anwendung auf Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 30. September 2017 geschlossen wurden. Die Änderungen wurden durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 9. Januar 2019 – Az.: 13-6041/5/1 genehmigt.

Chemnitz, den 21. Januar 2019

Landesdirektion Sachsen
Dietrich Gökelmann
Präsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 8, S. 347
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019