Gesetz
über den Jugendarrestvollzug im Freistaat Sachsen
sowie zur Anpassung der weiteren sächsischen Vollzugsgesetze und anderer Gesetze mit Bezug zur Justiz
Vom 5. März 2019
Der Sächsische Landtag hat am 30. Januar 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über den Vollzug des Jugendarrestes
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz – SächsJArrestVollzG)
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes
Das Sächsische Strafvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
- „§ 15
- Geschlossener und offener Vollzug sowie Vollzug in freien Formen“.
- b)
- Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt:
- „§ 84a
- Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung“.
- 2.
- Nach § 3 Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
- „Die Belange der Familienangehörigen der Gefangenen sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen.“
- 3.
- In § 4 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „ein anderer Gefangener“ durch die Wörter „eine andere sprachkundige Person“ ersetzt.
- 4.
- § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Ihnen ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten.“
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
- „(5) Bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von bis zu drei Monaten tritt an die Stelle des Diagnoseverfahrens in der Regel die Feststellung zur Person und zu den Lebensverhältnissen der Gefangenen.“
- b)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
- 6.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- „In den Fällen des § 7 Absatz 6 kann sich der Vollzugs- und Eingliederungsplan auf die dort genannten Umstände beschränken. Bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von bis zu drei Monaten kann von der Erstellung eines Vollzugs- und Eingliederungsplans abgesehen werden.“
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
- „(2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan zeigt den Gefangenen bereits zu Beginn des Vollzugs unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. Die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Gefangenen sollen einbezogen werden.“
- c)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
- „Die Gefangenen sollen ebenfalls an der Konferenz beteiligt werden. Im Falle der Teilnahme wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan eröffnet und erläutert. Im Übrigen wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan bekanntgegeben.“
- bb)
- Im neuen Satz 7 wird die Angabe „§ 7 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 6“ ersetzt.
- e)
- Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.
- 7.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Vollzug“ die Wörter „oder Vollzug in freien Formen“ eingefügt.
- bb)
- In Nummer 10 werden nach dem Wort „Kompetenz“ die Wörter „und familienunterstützende Angebote“ eingefügt.
- cc)
- In Nummer 18 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „familiären Bindungen und“ eingefügt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes und einer Antragstellung im Sinne des § 119a Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
- 8.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Vollzug“ die Wörter „sowie Vollzug in freien Formen“ eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
- „(4) Der Vollzug kann mit der Zustimmung des Gefangenen in freien Formen durchgeführt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.“
- 9.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Der“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „(StGB)“ gestrichen.
- 10.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „trotz Abmahnung“ gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter, des zugehörigen Unterausschusses zur Verhütung von Folter und des entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der konsularischen Vertretung der Heimatländer der Gefangenen und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.“
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- „Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches, zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn sich die Gefangenen im offenen Vollzug befinden, wenn der Vollzug in freien Formen durchgeführt wird oder wenn ihnen Lockerungen nach § 38 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter zur Aufhebung nach § 15 Absatz 2 oder § 94 ermächtigt, nicht vorliegt.“
- bb)
- In Satz 5 wird jeweils die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
- 11.
- In § 30 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(TKG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230)“ ersetzt.
- 12.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert, in der Regel in Anwesenheit des Gefangenen.“
- b)
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.“
- 13.
- In § 34 Satz 1 werden die Wörter „im Einzelfall“ gestrichen.
- 14.
- § 37 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Pakete sind zu öffnen und zu durchsuchen, in der Regel in Anwesenheit des Gefangenen.“
- 15.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach dem Wort „der“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „die“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.
- 16.
- In § 49 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(SächsPolG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890)“ ersetzt.
- 17.
- § 55 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(SGB IV)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579)“ werden durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651)“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- 18.
- In § 57 Absatz 3 werden nach dem Wort „Arbeit“ jeweils die Wörter „oder Qualifizierungsmaßnahme“ eingefügt.
- 19.
- In § 61 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „SGB IV“ durch die Wörter „des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
- 20.
- In § 66 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- 21.
- In § 67 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lockerungen“ die Wörter „oder des Vollzugs in freien Formen“ eingefügt.
- 22.
- § 68 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- „Gleiches gilt für eine zwangsweise Ernährung, wenn die Gefangenen mit dem Ziel der Selbsttötung die Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme verweigern.“
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)“ durch die Wörter „Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
- 23.
- In § 69 Satz 1 werden nach dem Wort „Angehörigen“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
- 24.
- Dem § 77 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- „Sie dürfen ferner an Ausländerbehörden übermittelt werden, soweit dies für die in § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 genannten Zwecke erforderlich ist.“
- 25.
- § 79 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- „Gleiches gilt für die Beobachtung während des Gefangenentransports. Die Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
- 26.
- Dem § 80 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
- „Abweichend von Satz 2 sind Speicheltests unter Nutzung eines Mundschleimhautabstrichs zulässig. Die den Gefangenen entnommenen Körperzellen dürfen nur für Zwecke der der Entnahme zugrundeliegenden Maßnahme verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.“
- 27.
- § 83 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Gefangenen,“ die Wörter „auch mit optisch-technischen Hilfsmitteln in dafür vorgesehenen Hafträumen,“ eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
- „Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 sind darüber hinaus auch zulässig, wenn Gefangene bei anderen Personen auf Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3a des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinwirken.“
- 28.
- In § 84 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Gefangenen ihrem Verteidiger“ durch die Wörter „des Gefangenen seinem Verteidiger“ und die Wörter „zwei Tage“ durch die Angabe „48 Stunden“ ersetzt.
- 29.
- Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
- „§ 84a
Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung - (1) Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Gefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 83 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird. Vor der Durchführung der optisch-technischen Beobachtung ist der Gefangene in geeigneter Weise darüber zu informieren. Es ist sicherzustellen, dass für den Gefangenen die Durchführung der optisch-technischen Beobachtung erkennbar ist. Das Schamgefühl ist zu schonen. Die Beobachtung weiblicher Gefangener soll durch weibliche Bedienstete und die Beobachtung männlicher Gefangener soll durch männliche Bedienstete erfolgen.
- (2) Die mittels optisch-technischer Hilfsmittel zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden (Videoaufzeichnung), wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist.“
- 30.
- In § 86 Absatz 4 werden nach dem Wort „Schusswaffen“ die Wörter „sowie Reizstoffe“ eingefügt.
- 31.
- § 87 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Soweit es zur Durchführung von Vollzugs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist, dürfen Bedienstete unmittelbaren Zwang anwenden. Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.“
- 32.
- In § 27 Nummer 2, § 32 Nummer 2 und § 89 Absatz 5 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
- 33.
- § 90 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 7 wird das Wort „zugewiesenen“ durch das Wort „übertragenen“ und der Punkt am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- die disziplinarische Trennung von bis zu zwei Wochen.“
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
- „(3) Eine disziplinarische Trennung darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.“
- c)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
- 34.
- § 91 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
- „(2) Für die Dauer der disziplinarischen Trennung werden die Gefangenen getrennt von anderen Gefangenen untergebracht. Sie können in einem besonderen Haftraum untergebracht werden. Dieser muss den Anforderungen entsprechen, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Gefangenen zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raumes, in dem die disziplinarische Trennung vollstreckt wird, und die Befugnisse zur Ausstattung des Haftraums mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum Einkauf. Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen. Die Rechte zur Teilnahme am Gottesdienst und auf Aufenthalt im Freien bleiben unberührt.
- (3) Bevor eine disziplinarische Trennung vollstreckt wird, ist ein Arzt zu hören. Während der disziplinarischen Trennung stehen die Gefangenen unter ärztlicher Aufsicht. Die Vollstreckung unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Gefangenen gefährdet würde.
- (4) Die Verhängung einer disziplinarischen Trennung ist der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der Gefangenen ihrem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 48 Stunden vollstreckt wird.“
- b)
- Die bisherigen Abätze 2 und 3 werden die Absätze 5 und 6.
- 35.
- In § 92 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 91 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 91 Absatz 5“ ersetzt.
- 36.
- § 93 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden.“
- 37.
- § 96 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270)“ durch die Wörter „Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 6 wird jeweils die Angabe „StPO“ durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
- d)
- In Absatz 8 wird die Angabe „SächsDSG“ durch die Wörter „des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
- 38.
- § 98 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Personenbezogene Daten, die
- 1.
- Ärzten, Zahnärzten oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- 2.
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
- 3.
- staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen
- von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Personen sind gegenüber dem Anstaltsleiter zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordenen Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt. Die Gefangenen sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.“
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGB“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- „(4) Sofern die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie auch zur Unterrichtung einer in Absatz 2 Satz 1 genannten und in der Anstalt tätigen Person befugt sind.“
- 39.
- § 99 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz – BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566, 1567) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354)“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „SächsDSG“ durch die Wörter „des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- 40.
- In § 97 Absatz 1 Satz 2, § 100 Absatz 6, § 101 Absatz 4 und § 102 wird jeweils die Angabe „SächsDSG“ durch die Wörter „des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
- 41.
- In den §§ 103 und 105 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „StPO“ durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
- 42.
- Dem § 106 wird folgender Absatz 5 angefügt:
- „(5) Das Staatsministerium der Justiz bestimmt die für den Strafvollzug in freien Formen zugelassenen Einrichtungen und seine nähere Ausgestaltung. Während der Unterbringung im Strafvollzug in freien Formen besteht das Vollzugsverhältnis der Gefangenen zur jeweiligen Justizvollzugsanstalt fort.“
- 43.
- In § 111 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2537)“ durch die Wörter „Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist“ ersetzt.
- 44.
- In § 113 Satz 1 werden die Wörter „auf der Grundlage dieses Gesetzes“ gestrichen.
- 45.
- In § 114 Absatz 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- 46.
- In § 120 Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425, 2428), in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Strafvollzugsgesetz“ ersetzt.
- 47.
- § 121 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Strafvollzugsgesetz (Strafvollzugsvergütungsordnung – StVollzVergO) vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894, 2896)“ durch die Wörter „Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „StVollzG“ durch die Wörter „des Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
Das Sächsische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
- „§ 41
- Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik“.
- b)
- Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt:
- „§ 74a
- Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung“.
- 2.
- In § 1 werden die Wörter „(JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513, 517), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
- 3.
- In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „angeordneter oder“ eingefügt.
- 4.
- In § 6 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ein anderer Gefangener“ durch die Wörter „eine andere sprachkundige Person“ ersetzt.
- 5.
- § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- „(3) Die Belange der Personensorgeberechtigten und der Familienangehörigen der Gefangenen sind, soweit dies möglich ist und sie dem Vollzugsziel nicht zuwider laufen, bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen.“
- 6.
- § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Ihm ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten.“
- 7.
- In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Gefangenen mit“ die Wörter „angeordneter oder“ eingefügt.
- 8.
- § 11 Absatz 5 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- „Die Gefangenen sollen ebenfalls an der Konferenz beteiligt werden. Im Falle der Teilnahme wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan eröffnet und erläutert. Im Übrigen wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan bekanntgegeben.“
- 9.
- § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 10 werden nach dem Wort „Kompetenz“ die Wörter „und familienunterstützende Angebote“ eingefügt.
- bb)
- In Nummer 18 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „familiären Bindungen und“ eingefügt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung enthalten der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen darüber hinaus Angaben zu sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes und einer Antragstellung im Sinne des § 119a Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
- 10.
- In § 14 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten“ durch die Wörter „Ist Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten“ ersetzt.
- 11.
- In § 22 Absatz 3 werden die Wörter „(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422, 1427)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651)“ ersetzt.
- 12.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „der“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „die“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(SächsPolG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890)“ ersetzt.
- 13.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- „(4) Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, werden die nahen Angehörigen in der Regel unverzüglich benachrichtigt. Bei minderjährigen Gefangenen werden stets die Personensorgeberechtigten informiert. Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.“
- 14.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- „Gleiches gilt für eine zwangsweise Ernährung, wenn die Gefangenen mit dem Ziel der Selbsttötung die Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme verweigern.“
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)“ durch die Wörter „Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
- 15.
- § 37 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „zugewiesenen“ durch das Wort „übertragen“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „zugewiesen“ durch das Wort „übertragen“ ersetzt.
- 16.
- § 41 wird wie folgt gefasst:
- „§ 41
Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik - (1) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. Er kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt unerlässlich ist.
- (2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 29 Satz 2 entgegenstehen oder in der Anstalt Mietgeräte oder ein Haftraummediensystem zur Verfügung gestellt werden. Ein Ausschluss eigener Geräte nach Satz 1 Alternative 2 und 3 setzt voraus, dass den Gefangenen für den Zugang zu einer Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk keine Kosten für die Zurverfügungstellung der Geräte berechnet werden. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter den Voraussetzungen von Satz 1 zugelassen werden. § 55b bleibt unberührt.
- (3) Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb der Empfangsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten sowie von anderen Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik einem Dritten gestatten oder übertragen.“
- 17.
- In § 43 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ihrer Religionsgemeinschaft“ gestrichen.
- 18.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird nach dem Wort „Der“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „JGG“ durch die Wörter „des Jugendgerichtsgesetzes“ ersetzt.
- 19.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „trotz Abmahnung“ gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „JGG“ durch die Wörter „des Jugendgerichtsgesetzes“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter, des zugehörigen Unterausschusses zur Verhütung von Folter und des entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der konsularischen Vertretung der Heimatländer der Gefangenen und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.“
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „JGG“ durch die Wörter „des Jugendgerichtsgesetzes“ ersetzt.
- bb)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- „Liegt dem Vollzug eine Straftat nach §129a des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches, zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn sich die Gefangenen im offenen Vollzug befinden, wenn der Vollzug in freien Formen durchgeführt wird oder wenn ihnen Lockerungen nach § 15 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter zur Aufhebung nach § 13 Absatz 2 und § 86 ermächtigt, nicht vorliegt.“
- cc)
- In Satz 5 wird jeweils die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
- 20.
- In § 51 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(TKG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230)“ ersetzt.
- 21.
- In § 48 Nummer 2 und § 53 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
- 22.
- § 54 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert, in der Regel in Anwesenheit des Gefangenen.“
- b)
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.“
- 23.
- In § 55 Satz 1 werden die Wörter „im Einzelfall“ gestrichen.
- 24.
- § 56 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Pakete sind zu öffnen und zu durchsuchen, in der Regel in Anwesenheit des Gefangenen.“
- 25.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(SGB IV)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474)“ werden durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651)“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- 26.
- In § 59 Absatz 3 werden nach dem Wort „Arbeit“ jeweils die Wörter „oder Qualifizierungsmaßnahme“ eingefügt.
- 27.
- Dem § 67 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- „Sie dürfen ferner an Ausländerbehörden übermittelt werden, soweit dies für die in § 88 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 genannten Zwecke erforderlich ist.“
- 28.
- § 68a Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- „Gleiches gilt für die Beobachtung während des Gefangenentransports. Die Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
- 29.
- Dem § 69 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
- „Abweichend von Satz 2 sind Speicheltests unter Nutzung eines Mundschleimhautabstrichs zulässig. Die den Gefangenen entnommenen Körperzellen dürfen nur für Zwecke der der Entnahme zugrundeliegenden Maßnahme verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.“
- 30.
- § 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Gefangenen,“ die Wörter „auch mit optisch-technischen Hilfsmitteln in dafür vorgesehenen Hafträumen,“ eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
- „Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 sind darüber hinaus auch zulässig, wenn Gefangene bei anderen Personen auf Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3a des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinwirken.“
- 31.
- In § 74 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Gefangenen ihrem Verteidiger“ durch die Wörter „des Gefangenen seinem Verteidiger“ und die Wörter „zwei Tage“ durch die Angabe „48 Stunden“ ersetzt.
- 32.
- Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
- „§ 74a
Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung - (1) Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Gefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 71 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird. Vor der Durchführung der optisch-technischen Beobachtung ist der Gefangene in geeigneter Weise darüber zu informieren. Es ist sicherzustellen, dass für den Gefangenen die Durchführung der optisch-technischen Beobachtung erkennbar ist. Das Schamgefühl ist zu schonen. Die Beobachtung weiblicher Gefangener soll durch weibliche Bedienstete und die Beobachtung männlicher Gefangener soll durch männliche Bedienstete erfolgen.
- (2) Die mittels optisch-technischer Hilfsmittel zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden (Videoaufzeichnung), wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist.“
- 33.
- In § 77 Absatz 4 werden nach dem Wort „Hiebwaffen“ die Wörter „und Reizstoffe“ eingefügt.
- 34.
- § 78 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Soweit es zur Durchführung von Vollzugs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist, dürfen Bedienstete unmittelbaren Zwang anwenden. Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.“
- 35.
- § 82 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 7 wird das Wort „zugewiesenen“ durch das Wort „übertragenen“ ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- die disziplinarische Trennung bis zu zwei Wochen.“
- c)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
- „(4) Eine disziplinarische Trennung darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.“
- d)
- Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
- 36.
- § 83 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
- „(2) Für die Dauer der disziplinarischen Trennung werden die Gefangenen getrennt von anderen Gefangenen untergebracht. Sie können in einem besonderen Haftraum untergebracht werden. Dieser muss den Anforderungen entsprechen, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Gefangenen zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raumes, in dem die disziplinarische Trennung vollstreckt wird, und die Befugnisse zur Ausstattung des Haftraums mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum Einkauf. Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen. Die Rechte zur Teilnahme am Gottesdienst und auf Aufenthalt im Freien bleiben unberührt.
- (3) Bevor eine disziplinarische Trennung vollstreckt wird, ist ein Arzt zu hören. Während der disziplinarischen Trennung stehen die Gefangenen unter ärztlicher Aufsicht. Die Vollstreckung unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Gefangenen gefährdet würde.
- (4) Die Verhängung einer disziplinarischen Trennung ist der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der Gefangenen ihrem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 48 Stunden vollstreckt wird.“
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 5 und 6.
- 37.
- In § 84 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 83 Absatz 5“ ersetzt.
- 38.
- § 88 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530)“ durch die Wörter „Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 6 wird jeweils die Angabe „StPO“ durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
- d)
- In Absatz 8 wird die Angabe „SächsDSG“ durch die Wörter „des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
- 39.
- § 90 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Personenbezogene Daten, die
- 1.
- Ärzten, Zahnärzten oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- 2.
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
- 3.
- staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen
- von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Personen sind gegenüber dem Anstaltsleiter zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordenen Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt. Die Gefangenen sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.“
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder genutzt“ gestrichen und die Angabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGB“ wird durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- „(4) Sofern die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie auch zur Unterrichtung einer in Absatz 2 Satz 1 genannten und in der Anstalt tätigen Person befugt sind.“
- 40.
- § 91 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz – BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409, 3414) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354)“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „SächsDSG“ durch die Wörter „des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- 41.
- In § 89 Absatz 1 Satz 2, § 92 Absatz 6, § 93 Absatz 4 und § 94 wird jeweils die Angabe „SächsDSG“ durch die Wörter „des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
- 42.
- In den §§ 95 und 97 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „StPO“ durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
- 43.
- § 98 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter „Aus- und Fortbildungsmaßnahmen“ durch die Wörter „Aus-, Fortbildungs-, Behandlungs- und Erziehungsmaßnahmen“ ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
- „Die Gefangenen sind vor schädlichen Einflüssen zu schützen.“
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- 44.
- In § 102 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „angeordneter oder“ eingefügt.
- 45.
- In § 104 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 53 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2413)“ durch die Wörter „Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist“ ersetzt.
- 46.
- In § 108 Satz 1 werden die Wörter „auf der Grundlage dieses Gesetzes“ gestrichen.
- 47.
- § 113 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird jeweils die Angabe „StVollzG“ durch die Wörter „des Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
- 48.
- In § 109 Absatz 1 und § 114 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- 49.
- § 115 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Strafvollzugsgesetz (Strafvollzugsvergütungsordnung – StVollzVergO) vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57)“ durch die Wörter „Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „SächsJStVollzG“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
Das Sächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 89 folgende Angabe eingefügt:
- „§ 89a
- Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung“.
- 2.
- Nach § 3 Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
- „Die Belange der Familienangehörigen der Untergebrachten sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen.“
- 3.
- § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Ihnen ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten.“
- 4.
- § 8 Absatz 5 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- „Die Untergebrachten sollen ebenfalls an der Konferenz beteiligt werden. Im Falle der Teilnahme wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan eröffnet und erläutert. Im Übrigen wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan bekanntgegeben.“
- 5.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 werden nach dem Wort „Kompetenz“ die Wörter „und familienunterstützende Angebote“ eingefügt.
- b)
- In Nummer 16 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „familiären Bindungen und“ eingefügt.
- 6.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(StGB)“ gestrichen.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
- 7.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Der“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
- 8.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „trotz Abmahnung“ gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter, des zugehörigen Unterausschusses zur Verhütung von Folter und des entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der konsularischen Vertretung der Heimatländer der Untergebrachten und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.“
- c)
- Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- „Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches, zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn sich die Untergebrachten im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 40 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter zur Aufhebung nach § 13 Absatz 2 oder § 95 ermächtigt, nicht vorliegt.“
- 9.
- In § 31 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(TKG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230)“ ersetzt.
- 10.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert, in der Regel in Anwesenheit des Untergebrachten.“
- b)
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.“
- 11.
- In § 35 Satz 1 werden die Wörter „im Einzelfall“ gestrichen.
- 12.
- § 38 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Pakete sind zu öffnen und zu durchsuchen, in der Regel in Anwesenheit des Untergebrachten.“
- 13.
- In § 52 Satz 1 wird nach dem Wort „Die“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.
- 14.
- In § 54 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(SächsPolG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (BGBl. I S. 130, 141)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890)“ ersetzt.
- 15.
- § 60 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(SGB IV)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 595)“ werden durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651)“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- 16.
- In § 62 Absatz 3 werden nach dem Wort „Arbeit“ jeweils die Wörter „oder Qualifizierungsmaßnahme“ eingefügt.
- 17.
- In § 71 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- 18.
- § 73 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- „Gleiches gilt für eine zwangsweise Ernährung, wenn die Untergebrachten mit dem Ziel der Selbsttötung die Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme verweigern.“
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)“ durch die Wörter „Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
- 19.
- In § 74 Satz 1 werden nach dem Wort „Angehörigen“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
- 20.
- Dem § 82 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- „Sie dürfen ferner an Ausländerbehörden übermittelt werden, soweit dies für die in § 97 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 genannten Zwecke erforderlich ist.“
- 21.
- § 84 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- „Gleiches gilt für die Beobachtung während des Transports der Untergebrachten. Die Videoüberwachung von Zimmern ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
- 22.
- Dem § 85 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
- „Abweichend von Satz 2 sind Speicheltests unter Nutzung eines Mundschleimhautabstrichs zulässig. Die den Untergebrachten entnommenen Körperzellen dürfen nur für Zwecke der der Entnahme zugrundeliegenden Maßnahme verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.“
- 23.
- § 88 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Untergebrachten,“ die Wörter „auch mit optisch-technischen Hilfsmitteln in dafür vorgesehenen Zimmern,“ eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
- „Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 sind darüber hinaus auch zulässig, wenn Untergebrachte bei anderen Personen auf Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3a des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinwirken.“
- 24.
- In § 89 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Untergebrachten ihrem Verteidiger“ durch die Wörter „des Untergebrachten seinem Verteidiger“ und die Wörter „zwei Tage“ durch die Angabe „48 Stunden“ ersetzt.
- 25.
- Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:
- „§ 89a
Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung - (1) Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Untergebrachten seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird. Vor der Durchführung der optisch-technischen Beobachtung ist der Untergebrachte in geeigneter Weise darüber zu informieren. Es ist sicherzustellen, dass für den Untergebrachten die Durchführung der optisch-technischen Beobachtung erkennbar ist. Das Schamgefühl ist zu schonen. Die Beobachtung weiblicher Untergebrachter soll durch weibliche Bedienstete und die Beobachtung männlicher Untergebrachter soll durch männliche Bedienstete erfolgen.
- (2) Die mittels optisch-technischer Hilfsmittel zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden (Videoaufzeichnung), wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist.“
- 26.
- In § 91 Absatz 4 werden nach dem Wort „Schusswaffen“ die Wörter „sowie Reizstoffe“ eingefügt.
- 27.
- § 92 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Soweit es zur Durchführung von Vollzugs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist, dürfen Bedienstete unmittelbaren Zwang anwenden. Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.“
- 28.
- § 97 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270)“ durch die Wörter „Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 7 wird jeweils die Angabe „StPO“ durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
- d)
- In Absatz 8 wird die Angabe „SächsDSG“ durch die Wörter „des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
- 29.
- § 99 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Personenbezogene Daten, die
- 1.
- Ärzten, Zahnärzten oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- 2.
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
- 3.
- staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen
- von Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über Untergebrachte sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Personen sind gegenüber dem Anstaltsleiter zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordenen Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Untergebrachten oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt. Die Untergebrachten sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.“
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StGB“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- „(4) Sofern die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Untergebrachten beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie auch zur Unterrichtung einer in Absatz 2 Satz 1 genannten und in der Anstalt tätigen Person befugt sind.“
- 30.
- § 100 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz – BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566, 1567) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354)“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „SächsDSG“ durch die Wörter „des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- 31.
- In § 98 Absatz 1 Satz 2, § 101 Absatz 6, § 102 Absatz 4 und § 103 wird jeweils die Angabe „SächsDSG“ durch die Wörter „des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
- 32.
- In den §§ 104 und 106 Satz 4 wird jeweils die Angabe „StPO“ durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
- 33.
- In § 14 Absatz 2 Satz 1, § 28 Nummer 2, § 33 Nummer 2, § 94 Absatz 5 Nummer 2 und § 110 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
- 34.
- In § 112 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2537)“ durch die Wörter „Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist“ ersetzt.
- 35.
- In § 114 Satz 1 werden die Wörter „auf der Grundlage dieses Gesetzes“ gestrichen.
- 36.
- In § 115 Absatz 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- 37.
- In § 119 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274, 2278) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
- 38.
- § 120 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Strafvollzugsgesetz (Strafvollzugsvergütungsordnung – StVollzVergO) vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894, 2896)“ durch die Wörter „Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „StVollzG“ durch die Wörter „des Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
Das Sächsische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52 folgende Angabe eingefügt:
- „§ 52a
- Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung“.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „(StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437, 2439) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen und die Angabe „StPO“ wird durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „StPO“ durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
- 3.
- Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- „Soweit erforderlich, wird ein Dolmetscher hinzugezogen.“
- 4.
- § 7 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Ihm ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten.“
- 5.
- § 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Hiervon kann mit Zustimmung der jungen Untersuchungsgefangenen abgewichen werden, wenn eine Vollzugsgestaltung nach den Bestimmungen des Teils 11 gewährleistet bleibt und schädliche Einflüsse auf diese nicht zu befürchten sind.“
- 6.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „der“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „die“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „(SächsPolG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890)“ ersetzt.
- 7.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- „(4) Erkranken Untersuchungsgefangene schwer oder versterben sie, werden die nahen Angehörigen und der Verteidiger in der Regel unverzüglich benachrichtigt. Dem Wunsch der Untersuchungsgefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.“
- 8.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- „Gleiches gilt für eine zwangsweise Ernährung, wenn die Untersuchungsgefangenen mit dem Ziel der Selbsttötung die Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme verweigern.“
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)“ durch die Wörter „Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
- 9.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(SGB IV)“ gestrichen und die Angabe „(BGBl. I S. 3710, 3973)“ wird durch die Wörter „(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- c)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
- „(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untersuchungsgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten.“
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
- f)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „ihnen“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Arbeit“ jeweils die Wörter „oder Bildungsmaßnahme“ eingefügt.
- 10.
- In § 29 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ihrer Religionsgemeinschaft“ gestrichen.
- 11.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Der“ das Wort „jeweilige“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214, 3219) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
- 12.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „trotz Abmahnung“ gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter, des zugehörigen Unterausschusses zur Verhütung von Folter und des entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der konsularischen Vertretung der Heimatländer der Untersuchungsgefangenen und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.“
- 13.
- In § 36 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „(TKG)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230)“ ersetzt.
- 14.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert, in der Regel in Anwesenheit des Untersuchungsgefangenen.“
- b)
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist.“
- 15.
- In § 39 Satz 1 werden die Wörter „im Einzelfall“ gestrichen.
- 16.
- § 41 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Pakete sind zu öffnen und zu durchsuchen, in der Regel in Anwesenheit des Untersuchungsgefangenen.“
- 17.
- § 45 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen (Sächsisches Strafvollzugsgesetz – SächsStVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250)“ durch die Wörter „Sächsischen Strafvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist“ ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „SächsStVollzG“ durch die Wörter „des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
- „Sie dürfen ferner an Ausländerbehörden übermittelt werden, soweit dies für die in § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes genannten Zwecke erforderlich ist.“
- 18.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- „Gleiches gilt für die Beobachtung während des Gefangenentransports. Die Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „SächsStVollzG“ durch die Wörter „des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „SächsStVollzG“ durch die Wörter „des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
- 19.
- Dem § 47 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
- „Abweichend von Satz 2 sind Speicheltests unter Nutzung eines Mundschleimhautabstrichs zulässig. Die den Untersuchungsgefangenen entnommenen Körperzellen dürfen nur für Zwecke der der Entnahme zugrundeliegenden Maßnahme verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.“
- 20.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Untersuchungsgefangenen,“ die Wörter „auch mit optisch-technischen Hilfsmitteln in dafür vorgesehenen Hafträumen,“ eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
- „Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 sind darüber hinaus auch zulässig, wenn Untersuchungsgefangene bei anderen Personen auf Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3a des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinwirken.“
- 21.
- In § 52 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „zwei Tage“ durch die Angabe „48 Stunden“ ersetzt.
- 22.
- Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
- „§ 52a
Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung - (1) Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Untersuchungsgefangenen seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 49 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird. Vor der Durchführung der optisch-technischen Beobachtung ist der Untersuchungsgefangene in geeigneter Weise darüber zu informieren. Es ist sicherzustellen, dass für den Untersuchungsgefangenen die Durchführung der optisch-technischen Beobachtung erkennbar ist. Das Schamgefühl ist zu schonen. Die Beobachtung weiblicher Untersuchungsgefangener soll durch weibliche Bedienstete und die Beobachtung männlicher Untersuchungsgefangener soll durch männliche Bedienstete erfolgen.
- (2) Die mittels optisch-technischer Hilfsmittel zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden (Videoaufzeichnung), wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist.“
- 23.
- In § 54 Absatz 4 werden nach dem Wort „Schusswaffen“ die Wörter „sowie Reizstoffe“ eingefügt.
- 24.
- § 55 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Soweit es zur Durchführung von Vollzugs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist, dürfen Bedienstete unmittelbaren Zwang anwenden. Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.“
- 25.
- In § 57 Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
- 26.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 7 wird das Wort „zugewiesenen“ durch das Wort „übertragenen“ und der Punkt am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- die disziplinarische Trennung bis zu zwei Wochen.“
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
- „(3) Die disziplinarische Trennung darf nur wegen schwerer oder wiederholter Verfehlungen verhängt werden.“
- c)
- Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
- 27.
- § 61 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
- „(2) Für die Dauer der disziplinarischen Trennung werden die Untersuchungsgefangenen getrennt von anderen Gefangenen untergebracht. Sie können in einem besonderen Haftraum untergebracht werden. Dieser muss den Anforderungen entsprechen, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Untersuchungsgefangenen zur Teilnahme an Maßnahmen außerhalb des Raumes, in dem die disziplinarische Trennung vollstreckt wird, und die Befugnisse zur Ausstattung des Haftraums mit eigenen Gegenständen, zum Fernsehempfang und zum Einkauf. Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs sind nicht zugelassen. Die Rechte zur Teilnahme am Gottesdienst und auf Aufenthalt im Freien bleiben unberührt.
- (3) Bevor eine disziplinarische Trennung vollstreckt wird, ist ein Arzt zu hören. Während der disziplinarischen Trennung stehen die Untersuchungsgefangenen unter ärztlicher Aufsicht. Die Vollstreckung unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn ansonsten die Gesundheit der Untersuchungsgefangenen gefährdet würde.
- (4) Die Verhängung einer disziplinarischen Trennung ist der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der Gefangenen ihrem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 48 Stunden vollstreckt wird.“
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
- 28.
- In § 62 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 5“ ersetzt.
- 29.
- § 63 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden.“
- 30.
- § 72 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „StGB“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „(JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280, 2285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
- 31.
- § 75 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- „(5) Gegen junge Untersuchungsgefangene darf eine Disziplinarmaßnahme nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 nicht verhängt werden. Die Maßnahmen nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 sind nur bis zu zwei Monaten zulässig. Alle Disziplinarmaßnahmen sind erzieherisch auszugestalten.“
- 32.
- In § 82 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 2012)“ durch die Wörter „Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist“ ersetzt.
- 33.
- In § 84 Satz 1 werden die Wörter „auf der Grundlage dieses Gesetzes“ gestrichen.
- 34.
- In § 85 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
- 35.
- In § 48 Absatz 2, § 69 Absatz 3 und § 88 wird jeweils die Angabe „SächsStVollzG“ durch die Wörter „des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
- 36.
- In § 32 Satz 2 und § 88a Satz 2 wird jeweils die Angabe „StPO“ durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
- 37.
- § 90 wird wie folgt gefasst:
- „§ 90
Verhältnis zum Bundesrecht - Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Sachsen § 93 des Jugendgerichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und die §§ 177 und 178 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 119 der Strafprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung, soweit in diesen Vorschriften Regelungen zum Untersuchungshaftvollzug enthalten sind.“
- 38.
- In § 91 Absatz 1 werden die Wörter „Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Strafvollzugsgesetz (Strafvollzugsvergütungsordnung – StVollzVergO) vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894, 2896)“ durch die Wörter „Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Sächsischen Justizvollzugssicherheitsgesetzes
Das Sächsische Justizvollzugssicherheitsgesetz vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. 414, 429), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- des Jugendarrests und“.
- c)
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:
- „6.
- der Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 4 Satz 1, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Absatz 5 der Strafprozessordnung.“
- 2.
- In § 2 Absatz 2 Nummer 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)“ durch die Wörter „§ 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes“ und die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78, 79)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230)“ ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Gleiches gilt für die Beobachtung während des Gefangenentransports.“
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Von einer Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 180 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Betroffenen zu benachrichtigen, sofern sie nicht auf andere Weise davon Kenntnis erlangt haben oder die Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.“
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 180 Abs. 2 StVollzG“ durch die Wörter „§ 180 Absatz 2 des Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „Strafgesetzbuch [StGB]“ durch die Wörter „des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „sowie der Zurückweisungs- und Abschiebungshaft“ gestrichen und die Angabe „Nr.“ wird durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
- 5.
- In § 7 Nummer 1 bis 4 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- 6.
- In § 8 wird die Angabe „StVollzG“ durch die Wörter „des Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes
Das Sächsische Justizgesetz vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2018 (SächsGVBl. S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
- „§ 12a
- Wahrnehmung amtsanwaltlicher Aufgaben“.
- b)
- Die Angabe zu § 25b wird gestrichen.
- c)
- Die Angabe zu § 33a wird gestrichen.
- d)
- Die Angabe zu § 37a wird gestrichen.
- 2.
- Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
- „§ 12a
Wahrnehmung amtsanwaltlicher Aufgaben - (1) Beamten, welche die Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst ableisten oder die Amtsanwaltsprüfung bestanden haben, kann die Wahrnehmung von Aufgaben eines Amtsanwalts übertragen werden.
- (2) Beamte, welche die Prüfung bestanden haben, sind möglichst im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen während der Zeit, in der sie als Amtsanwalt tätig, aber noch nicht zum Amtsanwalt ernannt worden sind, neben ihren bisherigen Amtsbezeichnungen die Bezeichnung ‚beauftragter Amtsanwalt‘. Die Ernennung zum Amtsanwalt soll regelmäßig erst erfolgen, wenn der Beamte nach der Prüfung mindestens ein Jahr als beauftragter Amtsanwalt selbständig tätig gewesen ist.“
- 3.
- § 25b wird aufgehoben.
- 4.
- § 33a wird aufgehoben.
- 5.
- § 37a wird aufgehoben.
- 6.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird das Wort „Narsdorf,“ gestrichen.
- b)
- In Nummer 15 wird das Wort „Bretnig-Hauswalde,“ gestrichen.
- c)
- In Nummer 17 wird das Wort „Pfaffroda,“ gestrichen.
- d)
- In Nummer 20 wird das Wort „Reuth,“ gestrichen.
- e)
- In Nummer 23 wird das Wort „Krauschwitz“ durch die Angabe „Krauschwitz i.d. O.L.“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen
Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird die Angabe „SächsRiG“ durch die Wörter „Sächsisches Richtergesetz – SächsRiG“ ersetzt.
- 2.
- In § 3 werden die Wörter „Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)“ ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390)“ durch die Wörter „Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390)“ durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714)“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 452 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016)“ ersetzt.
- 4.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- einen nach ärztlichem Gutachten oder durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- „Satz 1 Buchstabe b gilt bei einer Erkrankung eines nahen Angehörigen in den Fällen des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen ist.“
- 5.
- In § 8a Absatz 5 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Freistellung“ gestrichen und die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753)“ werden durch die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639)“ und die Wörter „geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553)“ werden durch die Wörter „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist“ ersetzt.
- 6.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- „Die allgemeinen Wahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.“
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „30. September“ durch die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
- 7.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „betreffen (gemeinsame Angelegenheiten),“ die Wörter „darunter auch an der Bestellung von Betriebsärzten,“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „gebildet worden ist“ die Wörter „, soweit nicht Absatz 7 Abweichendes bestimmt“ eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
- „(4) Der Landesrichterrat kann eine Erörterung in folgenden Angelegenheiten verlangen, wenn der von der Maßnahme betroffene Richter dies beim Landesrichterrat beantragt:
- 1.
- Nichtberücksichtigung bei der Teilnehmerauswahl für Fortbildungsveranstaltungen,
- 2.
- Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
- 3.
- vollständige oder teilweise Untersagung einer Nebentätigkeit,
- 4.
- Ablehnung eines Antrags auf Erhöhung des Umfangs oder vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes.“
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „und 3“ wird durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- e)
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
- „(7) Bei Maßnahmen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Richter nach Absatz 1, welche die hausverwaltende Dienststelle eines Justizgebäudes, in dem mindestens zwei Justizdienststellen untergebracht sind, trifft und von denen auch Richter betroffen sind, die einer anderen ansässigen Justizdienststelle angehören, hat der bei der hausverwaltenden Dienststelle gebildete Richterrat vor einer Beschlussfassung den anderen betroffenen Richterräten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen der §§ 76 und 79 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), in der jeweils geltenden Fassung.“
- f)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
- 8.
- § 15a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 SächsPersVG“ durch die Wörter „Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Abs. 3 Nr. 3 bis 6, 9 bis 12“ durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 9, 10 und 12“ ersetzt.
- 9.
- § 16a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Absatz 3“ durch die Wörter „, 3 oder Absatz 4“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 1 SächsPersVG“ durch die Wörter „Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes“ ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
- „(3) Der Vorsitzende vertritt den Landesrichterrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Er ist zur Entgegennahme der Erklärungen befugt, die gegenüber dem Landesrichterrat abzugeben sind. In Angelegenheiten, die nur eine Gerichtsbarkeit betreffen, vertritt der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses den Landesrichterrat gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts oder des Sächsischen Landessozialgerichts.“
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
- „(4) Die Befugnisse nach § 35 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes nimmt bei Sitzungen des Hauptausschusses, bei Sitzungen eines Fachausschusses gemäß § 16 Absatz 2 Satz 4 und bei Beteiligung des Richterrats beim Sächsischen Finanzgericht der jeweilige Vorsitzende wahr. Vorsitzender eines Fachausschusses gemäß § 16 Absatz 2 Satz 4 ist der Vertreter der Gerichtsbarkeit, der bei der Wahl gemäß § 19a die meisten Stimmen auf sich vereint hat.“
- 10.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Richterrat“ durch das Wort „Richtervertretung“ und das Wort „Personalrat“ wird durch das Wort „Personalvertretung“ ersetzt.
- b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
- „(2) Der Landesrichterrat entsendet für die gemeinsame Beschlussfassung in Angelegenheiten, an denen sowohl der Landesrichterrat als auch der Hauptpersonalrat beteiligt sind, drei Mitglieder in den Hauptpersonalrat.“
- 11.
- In § 41 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)“ durch die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.
- 12.
- § 54 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 wird nach der Angabe „bis 55b“ die Angabe „und 55d“ eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
- „(5) § 15 Absatz 7 gilt entsprechend, wenn Staatsanwälte betroffen sind, die einer anderen ansässigen Justizdienststelle angehören oder die beteiligungspflichtige Maßnahme durch eine Staatsanwaltschaft als hausverwaltende Dienststelle getroffen wird.“
- 13.
- Nach § 55c wird folgender § 55d eingefügt:
- „§ 55d
Gemeinsame Angelegenheiten
mit dem Hauptpersonalrat - Der Landesstaatsanwaltsrat entsendet für die gemeinsame Beschlussfassung in Angelegenheiten, an denen sowohl der Landesstaatsanwaltsrat als auch der Hauptpersonalrat beteiligt sind, zwei Mitglieder in den Hauptpersonalrat.“
- 14.
- § 61 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Für die Richter- und Staatsanwaltsvertretungen, die vor dem 22. März 2019 gewählt wurden, ist § 12 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
- (3) Zur Vorbereitung der allgemeinen Wahl zum Landesrichterrat im Jahr 2021 bestellt der Landesrichterrat abweichend von § 19a Absatz 3 Satz 1 bis spätestens 28. Februar 2021 einen Landeswahlvorstand. Entsprechendes gilt für den Landesstaatsanwaltsrat.“
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes, des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes, des Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes, des Sächsischen Justizgesetzes und des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen jeweils in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 5. März 2019
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow