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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317)

Gesetz
zur Regelung des Straßenverkehrs-
und Kraftfahrwesens im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz – SächsStrVRG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des sächsischen Straßenverkehrsrechts

Vom 3. Mai 2019

Abschnitt 1
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung
und der Ferienreiseverordnung

§ 1
Straßenverkehrsbehörden

Straßenverkehrsbehörden im Sinne des § 44 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind

1.
die Gemeinden (örtliche Straßenverkehrsbehörden),
2.
die Landkreise und Kreisfreien Städte (untere Straßenverkehrsbehörden),
3.
das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (höhere Straßenverkehrsbehörde),
4.
das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (oberste Straßenverkehrsbehörde).

§ 2
Örtliche Straßenverkehrsbehörden

Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden erfüllen im Gemeindegebiet alle Aufgaben, die § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung den Straßenverkehrsbehörden zuweist, soweit sich diese ausschließlich auf Gemeindestraßen und auf sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf Verkehrsflächen beziehen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind.

§ 3
Untere Straßenverkehrsbehörden

1Die unteren Straßenverkehrsbehörden erfüllen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Aufgaben, die die Straßenverkehrs-Ordnung und die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Straßenverkehrsbehörden zuweisen, soweit nicht die örtlichen Straßenverkehrsbehörden oder das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zuständig sind. 2Darüber hinaus sind sie zuständig für

1.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von dem Gebot zur Aufstellung auffällig warnender Zeichen (§ 15 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung),
2.
die Erteilung von Erlaubnissen für
a)
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (§ 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung), auch wenn sich diese über den Zuständigkeitsbereich einer Straßenverkehrsbehörde, nicht jedoch über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken,
b)
Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können (§ 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung), auch wenn sich diese über den Zuständigkeitsbereich einer Straßenverkehrsbehörde, nicht jedoch über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken.

3Berührt die Veranstaltung mehrere Zuständigkeitsbereiche, ist die untere Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt.

§ 4
Höhere Straßenverkehrsbehörde

1Die höhere Straßenverkehrsbehörde erfüllt alle Aufgaben, die die Straßenverkehrs-Ordnung den höheren Verwaltungsbehörden zuweist. 2Darüber hinaus ist sie zuständig für

1.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit diese nicht nach § 3 Satz 2 Nummer 1 den unteren Straßenverkehrsbehörden zugewiesen wurden,
2.
die Erteilung von Erlaubnissen für
a)
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (§ 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung), wenn sich diese über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken,
b)
Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können (§ 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung), wenn diese sich über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken.

§ 5
Verkehrsbehörde für Bundesautobahnen

1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr erfüllt im Bereich der Bundesautobahnen alle Aufgaben, die die Straßenverkehrs-Ordnung den Straßenverkehrsbehörden und den höheren Verwaltungsbehörden zuweist. 2Es erteilt insoweit auch Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, nicht jedoch solche nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung im Rahmen der Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung.

Abschnitt 2
Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Fahrerlaubniswesens

§ 6
Zuständige Behörden
nach der Fahrerlaubnis-Verordnung

Zuständige Behörden im Sinne des § 73 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind

1.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden),
2.
das Landesamt für Straßenbau und Verkehr als höhere Verwaltungsbehörde,
3.
das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als oberste Landesbehörde.

§ 7
Fahrerlaubnisbehörden

(1) Die Fahrerlaubnisbehörden sind zuständig für die Ausführung der Fahrerlaubnis-Verordnung, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen die Fahrerlaubnisbehörden nur erteilen:

1.
von dem Verbot, an Fahrzeugen Abzeichen für körperlich Behinderte anzubringen (§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
2.
von dem Gebot, die Fahrerlaubnis durch einen Führerschein nachzuweisen (§ 4 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
3.
von der Dauer des Zeitraums, nach welchem eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden darf (§ 18 Absatz 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
4.
von der Dauer des Zeitraums des Besitzes einer Fahrerlaubnis als Erteilungsvoraussetzung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Absatz 4 Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
5.
von dem Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis einschließlich der Anhänger und Unterklassen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) und dem Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Absatz 4 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
6.
von dem Zeitpunkt vor Erreichen des Mindestalters, ab welchem die theoretische und praktische Prüfung frühestens abgenommen werden darf (§ 16 Absatz 3 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung).

§ 8
Höhere Verwaltungsbehörde

Die höhere Verwaltungsbehörde ist zuständig für

1.
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, soweit nicht nach § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnisbehörden zuständig sind,
2.
die Anerkennung öffentlicher Schulen oder privater Ersatzschulen als Träger der Ausbildung (§ 5 Absatz 3 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
3.
die Festlegung der Prüforte für die praktische Prüfung (§ 17 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
4.
die amtliche Anerkennung als Kursleiter für besondere Aufbauseminare (§ 36 Absatz 6 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
5.
die amtliche Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung und die Anordnung einer Begutachtung (§ 66 Absatz 1 und 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
6.
die Anerkennung von Stellen für Schulungen in Erster Hilfe (§ 68 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
7.
die Anerkennung von Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sowie die Rücknahme und den Widerruf dieser Anerkennung (§ 70 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
8.
die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater sowie die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater (§ 71 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
9.
die Erteilung und den Widerruf der amtlichen Anerkennung der Träger unabhängiger Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten sowie von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sowie die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens (§ 71a Absatz 2, 6 und 7 sowie § 71b in Verbindung mit § 71a Absatz 2, 6 und 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
10.
die Erteilung von Seminarerlaubnissen Verkehrspsychologie und die Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 4a Absatz 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Überwachung des Seminars Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes,
11.
die Anordnung von Tilgungen nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes.

§ 9
Zuständigkeit des Augenoptiker-
und Optometristenverbandes

(1) Der Mitteldeutsche Augenoptiker- und Optometristenverband ist zuständig für

1.
die Erteilung von Auflagen an Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Absatz 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
2.
den Widerruf der Anerkennung von Betrieben von Augenoptikern (§ 67 Absatz 4 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung),
3.
die Aufsicht über Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Absatz 4 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung).

(2) Die höhere Verwaltungsbehörde übt die Aufsicht über die in Absatz 1 genannte Stelle aus.

§ 10
Zuständigkeit für Mofa-Prüfbescheinigung

Die amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sind zuständig für die Prüfung von Bewerbern um eine Mofa-Prüfbescheinigung (§ 5 Absatz 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung).

Abschnitt 3
Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens

§ 11
Zuständigkeit des Landesamtes
für Straßenbau und Verkehr sowie des
Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

(1) 1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Ausführung des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. 2Darüber hinaus ist es zuständig für die Errichtung des Prüfungsausschusses für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer, die Berufung seiner Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden nach den §§ 1 und 3 Absatz 1 Satz 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Fahrlehrergesetzes.

Abschnitt 4
Zuständigkeiten auf dem Gebiet
der Berufskraftfahrerqualifikation

§ 12
Zuständigkeit des Landesamtes
für Straßenbau und Verkehr

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Ausführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

§ 13
Zuständigkeit des Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständig für

1.
die Genehmigung der Satzung der Industrie- und Handelskammern für das Prüfungsverfahren nach § 8 Absatz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes,
2.
den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 3 und 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.

Abschnitt 5
Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Fahrzeug-Zulassungswesens
und Kraftfahrsachverständigenwesens

§ 14
Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte, für den Dienstbereich der Polizei das Polizeiverwaltungsamt, sind nach Landesrecht zuständige Behörden im Sinne des § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2019 (BGBl. I S. 332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind darüber hinaus zuständig für

1.
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung von den Vorschriften über die Größe amtlicher Kennzeichen nach § 10 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Genehmigungen nach § 2 Absatz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15
Zuständigkeit des Landesamtes
für Straßenbau und Verkehr

1Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr erfüllt alle Aufgaben, die die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung den höheren Verwaltungsbehörden zuweist. 2Darüber hinaus ist es zuständig für

1.
die Anordnung von Übermittlungssperren (§ 43 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung),
2.
die Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§ 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung),
3.
die Aufsicht über Fahrzeughalter, die die Hauptuntersuchung an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, wenn sie bis zum 1. Juni 1998 anerkannt waren (§ 72 Absatz 2 Nummer 7 Satz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
4.
die amtliche Anerkennung von und Aufsicht über Überwachungsorganisationen (Nummer 1 und 9 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
5.
die Entgegennahme von Meldungen der Technischen Prüfstelle und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen über ihre Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (Nummer 4.1 Satz 2 und 3 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
6.
die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieuren bei den Überwachungsorganisationen mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen des Ein- oder Anbaus nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Nummer 3.7 und 4.1.3 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
7.
die Anerkennung von Stellen zur Durchführung von Schulungen für Gassystemeinbauprüfungen, wiederkehrende und sonstige Gasanlagenprüfungen und die Entgegennahme von Meldungen über Schulungsstätten (Nummer 7.1 Buchstabe g und Nummer 7.2 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
8.
die Aufsicht über die Schulung der für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen und Untersuchungen der Abgase (Nummer 8.2 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) und von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen (Nummer 8.2 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) verantwortlichen Personen und Fachkräfte von Kraftfahrzeugwerkstätten,
9.
die Entgegennahme der Meldungen über Schulungsstätten (Nummer 7.2 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
10.
die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen (Nummer 1.1 der Anlage XVIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
11.
die Entgegennahme der Meldungen über Schulungsstätten (Nummer 8.2 der Anlage XVIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) und Aufsicht über die Schulungen (Nummer 9.2 der Anlage XVIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
12.
die Anerkennung von mit dem Einbau und der Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern befassten Fahrzeugherstellern, Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern und Beauftragten der Hersteller und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung (§ 57d Absatz 4 und 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
13.
Stellungnahmen im Rahmen von Anhörungen durch andere Bundesländer (§ 70 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).

§ 16
Zuständigkeit des Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

§ 17
Zuständigkeit der Kraftfahrzeuginnungen

(1) Die Kraftfahrzeuginnungen sind zuständig für

1.
die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen, von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Untersuchung der Abgase und von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Untersuchung der Abgase an Krafträdern (Anerkennungsstelle nach Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
2.
die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten für Gassystemeinbauprüfungen sowie wiederkehrende und sonstige Gasanlagenprüfungen (Anerkennungsstelle nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
3.
die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Prüfung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräten (Anerkennungsstelle nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).

(2) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr übt die Aufsicht über die Kraftfahrzeuginnungen bezüglich der in Absatz 1 genannten Zuständigkeiten aus.

§ 18
Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Kraftfahrsachverständigenwesens

(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, zuständig für

1.
die Anerkennung von Sachverständigen und Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr nach den §§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Aufsicht über die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (§§ 10 bis 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes), soweit diese im Freistaat Sachsen tätig wird,
3.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
4.
die Bildung des Prüfungsausschusses für die Prüfung der fachlichen Eignung als amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 477 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die Bestellung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung des Vorsitzenden nach § 2 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes.

(2) Das Polizeiverwaltungsamt ist für den Dienstbereich der Polizei zuständig für

1.
die Anerkennung von Sachverständigen und Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr nach den §§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes,
2.
die Durchführung von Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 7 des Kraftfahrsachverständigengesetzes.

Abschnitt 6
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der
Infrastrukturabgabe

§ 19
Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von § 9 des Infrastrukturabgabengesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 7
Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Güterkraftverkehrsrechts

§ 20
Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für den gewerblichen Güterkraftverkehr nach § 3 Absatz 7 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 8
Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Personenbeförderungsrechts

§ 21
Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte

(1) Für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig.

(2) Die der Landesregierung durch § 47 Absatz 3 Satz 1 und § 51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen.

§ 22
Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr
und der Landesdirektion Sachsen

(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für

1.
die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes, nicht jedoch im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen,
2.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes, nicht jedoch im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen,
3.
die Entscheidung nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes,
4.
die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 des Personenbeförderungsgesetzes,
5.
die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erteilende Genehmigung nach § 52 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
6.
die Genehmigung nach § 52 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
7.
die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erteilende Genehmigung nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes,
8.
die Genehmigung bei Ferienziel-Reisen nach § 53 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
9.
die Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Absatz 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist Anhörungsbehörde nach § 29 Absatz 1a des Personenbeförderungsgesetzes und Planfeststellungsbehörde nach § 29 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes.

(3) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr kann die ihm als Genehmigungsbehörde obliegende Aufsicht im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 54 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes) durch Rechtsverordnung auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen.

§ 23
Zuständigkeit des Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist als oberste Landesbehörde zuständig für

1.
die Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde im Zweifelsfall nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
2.
die Entscheidung bei fehlendem Einvernehmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes,
3.
die Entscheidung nach § 29 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes.

Abschnitt 9
Weisungsrecht

§ 24
Fachaufsicht

(1) 1Die den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten nach diesem Gesetz und den Großen Kreisstädten nach § 1 Nummer 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Gemeindeordnung und der Sächsischen Landkreisordnung in Bezug auf das Kommunalverfassungsrecht vom 12. November 2018 (SächsGVBl. S. 682), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(2) 1Die Landkreise üben die Fachaufsicht über die Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörden aus. 2Im Übrigen ist Fachaufsichtsbehörde das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn die zuständige Behörde einer fachaufsichtlichen Weisung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist Folge leistet, sind die Fachaufsichtsbehörden berechtigt, anstelle der beaufsichtigten Behörde zu handeln.

Abschnitt 10
Erlass von Parkgebührenordnungen

§ 25
Zuständigkeit der Gemeinden

Gemeinden können Gebührenordnungen für

1.
das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie
2.
die Benutzung von Parkplätzen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 13 des Straßenverkehrsgesetzes

erlassen.

Abschnitt 11
Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Kostenrückständen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen nach § 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes

§ 26
Befugnisse der Zulassungsbehörden nach
§ 6a Absatz 8 des Straßenverkehrsgesetzes

(1) 1Unbeschadet zulassungs- und kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Bestimmungen dürfen Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur zugelassen oder Kennzeichen zugeteilt werden, wenn der antragstellende Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren schuldet. 2Gleiches gilt, wenn die Zulassungsbehörde Kenntnis von Gebühren- und Auslagenrückständen des Fahrzeughalters bei anderen Zulassungsbehörden im Freistaat Sachsen hat. 3Zu den vorangegangenen Zulassungsvorgängen nach Satz 1 gehören auch Maßnahmen der Zulassungsbehörde, die im Zusammenhang mit der zwangsweisen Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen stehen.

(2) 1Die Zulassungsbehörde ist befugt, die Daten aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren in nachfolgenden Zulassungsvorgängen der betroffenen Fahrzeughalter zu verarbeiten. 2Zur Erfüllung des in Absatz 1 genannten Zwecks ist sie ferner befugt, Auskünfte über Kostenrückstände bei anderen Zulassungsbehörden einzuholen.

(3) 1Im Rahmen des Zulassungsverfahrens teilt die Zulassungsbehörde dem Fahrzeughalter etwaige Rückstände mit. 2Im Falle der Bevollmächtigung Dritter hat der Fahrzeughalter schriftlich sein Einverständnis zu erklären, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten die Rückstände mitteilen darf.

Abschnitt 12
Verordnungsermächtigung

§ 27
Verordnungsermächtigung

1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in diesem Gesetz enthaltene Aufgaben aus konkretem Anlass abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes einer anderen Behörde oder Stelle zu übertragen und die zuständigen Behörden oder Stellen für den Vollzug von weiteren Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenverkehrs und des Kraftfahrwesens zu bestimmen. 2Sofern die Behörden oder Stellen nach Satz 1 zum Geschäftsbereich eines anderen Staatsministeriums gehören, ist dessen Zustimmung erforderlich.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 8, S. 317
    Fsn-Nr.: 470-12

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2019