Gesetz
zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Pflegeberufegesetz und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Pflegeausbildungsfondsgesetz – SächsPflAFoG)
erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Pflegeberufe-Ausführungsgesetz – SächsPflBAusfG)
Vom 23. Mai 2019
§ 1
Zuständige Stelle
(1) Zuständige Stelle nach § 26 Absatz 4 und 6 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in Verbindung mit §§ 4 bis 27 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) ist die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV MD).
(2) 1Das Sondervermögen nach § 26 Absatz 4 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes (Ausgleichsfonds) ist nur für die Aufgaben der zuständigen Stelle und deren Verwaltungskosten zu verwenden. 2Es ist vom übrigen Vermögen der DRV MD, deren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. 3Für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds haftet nur das Sondervermögen; es haftet nicht für sonstige Verbindlichkeiten der DRV MD. 4Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. 5Nicht verbrauchte Mittel des Sondervermögens sind unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Liquiditätsbedarfs anzulegen.
(3) Die zuständige Stelle verwaltet den Ausgleichsfonds selbständig und eigenverantwortlich.
(4) Für die Verwaltung oder Finanzierung des Ausgleichsfonds dürfen keine Mittel der DRV MD verwendet werden.
§ 2
Verwaltungskosten
(1) Die zuständige Stelle erhebt gemäß § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 0,6 Prozent der sich aus § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes ergebenden Summe.
(2) 1Der Freistaat Sachsen trägt die über die Verwaltungskostenpauschale hinausgehenden nachgewiesenen Kosten und die nachgewiesenen Kosten für die Vorfinanzierung der zuständigen Stelle. 2Die zuständige Stelle erhält auf die Vorfinanzierungskosten eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 300 000 Euro.
§ 3
Pauschalbudgets
Der Freistaat Sachsen strebt gemäß § 30 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 5 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung die Vereinbarung von Pauschalbudgets zu den Kosten der praktischen Ausbildung für deren Träger und zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen an.
§ 4
Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) 1Die zuständige Stelle hat bei der Errichtung und Verwaltung des Ausgleichsfonds die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 2Sie stellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf, welcher die zu erwartenden Einnahmen, die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthält.
(2) 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes. 2Die zuständige Stelle leitet Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofes unverzüglich nach Erhalt an die Aufsichtsbehörde weiter.
§ 5
Berichtspflicht und Informationsaustausch
Die zuständige Stelle berichtet jährlich zum 1. August der Aufsichtsbehörde über die Entwicklung und Zusammensetzung des Ausgleichsfonds für das laufende Ausbildungsjahr und teilt unverzüglich voraussichtliche Überschreitungen der Verwaltungskostenpauschale gemäß § 2 Absatz 1 nebst Begründung mit.
§ 6
Verwaltungsvereinbarung
Näheres zur Bestimmung der zuständigen Stelle, zu deren Berichtspflichten und zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde kann in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der zuständigen Stelle und der Aufsichtsbehörde geregelt werden.