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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Staatsbetriebes Sachsenforst nach § 4 der Sächsischen Jagdverordnung

Vollzitat: Bekanntmachung des Staatsbetriebes Sachsenforst nach § 4 der Sächsischen Jagdverordnung vom 12. Juni 2019 (SächsABl. S. 1020)

Bekanntmachung
des Staatsbetriebes Sachsenforst
nach § 4 der Sächsischen Jagdverordnung

Az.: 51-8540/2/6

Vom 12. Juni 2019

Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Jagdverordnung vom 27. August 2012 (SächsGVBl. S. 518), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 332) geändert worden ist, wird von der oberen Jagdbehörde Folgendes bekannt gemacht:

Zur Bestandessicherung wird die Jagdzeit auf Graureiher (Ardea cinerea L.) für das Jagdjahr 2019/2020 auf den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Januar 2020 begrenzt und die Anzahl der in diesem Zeitraum im Freistaat Sachsen zulässigen Abschüsse von Graureihern auf 275 Stück beschränkt.

Die räumliche Aufteilung der zulässigen Abschüsse auf die Landkreise und kreisfreien Städte ist unter
www.wildmonitoring.de einsehbar.

Erläuterung zur Bekanntmachung:

Gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 12 der Sächsischen Jagdverordnung gilt für den Graureiher im Freistaat Sachsen eine Jagdzeit. Dabei darf gemäß § 4 Absatz 2 der Sächsischen Jagdverordnung die Jagd auf Graureiher – entsprechend Artikel 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist – zur Verminderung fischereilicher Schäden im Umkreis von 200 Metern um bewirtschaftete Anlagen – gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Fischereigesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung – ausgeübt werden.

Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Jagdverordnung macht die obere Jagdbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt, auf welche Wildarten die Jagd zur Bestandessicherung räumlich, zeitlich, nach Anzahl, Geschlecht oder Altersklasse im Rahmen der Jagdzeit nur beschränkt ausgeübt werden darf. Zur Sicherung der Graureiherbestände ist die Jagd im Jagdjahr 2019/2020 räumlich, zeitlich und nach Anzahl zu beschränken.

Bei der Bejagung des Graureihers muss gemäß § 2 Absatz 5 der Sächsischen Jagdverordnung die Streckenliste elektronisch geführt werden. Abschüsse sind unverzüglich in die Streckenliste einzutragen und zu melden. Für die Nutzung der elektronischen Streckenliste ist eine Anmeldung des Jagdausübungsberechtigten bei der örtlich zuständigen unteren Jagdbehörde erforderlich. Die räumliche Verteilung der zulässigen Abschüsse im Jagdjahr 2019/2020 ist unter www.wildmonitoring.de einsehbar.

Gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Jagdgesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308), das durch das Gesetz vom 31. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 21) geändert worden ist, ist es verboten, bei der Jagd Bleischrot zu verwenden.

Pirna, den 12. Juni 2019

Staatsbetrieb Sachsenforst
Katrin Müller
Abteilungsleiterin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 29, S. 1020
    Fsn-Nr.: 651

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Juni 2019

    Fassung gültig bis: 5. Juli 2020