Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Grundschulzuweisungsverordnung
Vom 28. Juni 2019
Auf Grund des § 4c Absatz 10 Nummer 2 und 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung
Die Sächsische Grundschulzuweisungsverordnung vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 543) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
- „(2) Für Grundschulen, die im Rahmen des zweiten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt worden sind, werden für das Schuljahr 2020/21 zugewiesen:
- 1.
- für einzügige Grundschulen 28 629 Euro,
- 2.
- für zwei- und dreizügige Grundschulen 42 944 Euro,
- 3.
- für vierzügige Grundschulen 57 258 Euro,
- 4.
- für fünfzügige Grundschulen 71 573 Euro,
- 5.
- für sechszügige Grundschulen 85 888 Euro.
- Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach der Angabe „Absatz 1“ wird die Angabe „oder 2“ eingefügt.
- 2.
- Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- „(3) Für Grundschulen, die im Rahmen des zweiten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt worden sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Antrag schriftlich bis zum 1. Dezember 2019 bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen ist. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuweisung für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2023 durch Bescheid bis zum 1. Februar 2020 festgesetzt wird.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
Dresden, den 28. Juni 2019
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz