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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Grundschulzuweisungsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Grundschulzuweisungsverordnung vom 28. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 567)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Grundschulzuweisungsverordnung

Vom 28. Juni 2019

Auf Grund des § 4c Absatz 10 Nummer 2 und 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung

Die Sächsische Grundschulzuweisungsverordnung vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 543) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für Grundschulen, die im Rahmen des zweiten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt worden sind, werden für das Schuljahr 2020/21 zugewiesen:
1.
für einzügige Grundschulen 28 629 Euro,
2.
für zwei- und dreizügige Grundschulen 42 944 Euro,
3.
für vierzügige Grundschulen 57 258 Euro,
4.
für fünfzügige Grundschulen 71 573 Euro,
5.
für sechszügige Grundschulen 85 888 Euro.
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach der Angabe „Absatz 1“ wird die Angabe „oder 2“ eingefügt.
2.
Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Grundschulen, die im Rahmen des zweiten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt worden sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Antrag schriftlich bis zum 1. Dezember 2019 bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen ist. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuweisung für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2023 durch Bescheid bis zum 1. Februar 2020 festgesetzt wird.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

Dresden, den 28. Juni 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 13, S. 567
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2019