Zweites Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
Vom 20. August 2019
Der Sächsische Landtag hat am 3. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 496) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage 7 wird in der Angabe zu § 50 die Angabe „63,69“ durch die Angabe „75,00“ und die Angabe „127,38“ durch die Angabe „150,00“ ersetzt.
Artikel 2
Folgeänderung
In Anhang 2 zu Artikel 2 Nummer 6 und Anhang 3 zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 496) wird jeweils in Anlage 7 in der Angabe zu § 50 die Angabe „63,69“ durch die Angabe „75,00“ und die Angabe „127,38“ durch die Angabe „150,00“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
Dresden, den 20. August 2019
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß