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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Geschäftsleiter

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV Geschäftsleiter vom 24. September 2019 (SächsJMBl. S. 337)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Geschäftsleiter

Vom 24. September 2019

I.

Die VwV Geschäftsleiter vom 6. Juni 2008 (SächsJMBl. S. 46), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „dem Staatsministerium der Justiz,“ gestrichen und die Wörter „des höheren oder des gehobenen Justizdienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz“ ersetzt.
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Geschäftsleiterstellen des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landessozialgerichts, des Sächsischen Finanzgerichts, der Generalstaatsanwaltschaft Dresden, der Staatsanwaltschaften Chemnitz, Dresden, Leipzig sowie der Präsidialgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden durch das Staatsministerium der Justiz ausgeschrieben und besetzt. Im Übrigen werden die Geschäftsleiterstellen durch die Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landessozialgerichts sowie durch den Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen ausgeschrieben und mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz besetzt.“
c)
Nummer 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Geschäftsleiter, die sich bereits bei einer anderen Behörde als Geschäftsleiter bewährt haben, können ohne Einhaltung einer Bewährungszeit bestellt werden. Die Bestellung der Beamten in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz wird durch das Staatsministerium der Justiz, die Bestellung der Beamten in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz wird durch den Präsidenten des Obergerichts oder den Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen vorgenommen.“
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Die Wörter „unberührt von“ werden durch das Wort „unbeschadet“ ersetzt.
 
bbb)
Die Wörter „für die Behörde“ werden gestrichen.
 
ccc)
Die Wörter „§ 4 Abs. 2 Satz 1 SächsBG“ werden durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 2 SächsBG“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe a werden die Wörter „des mittleren und einfachen Justizdienstes“ durch die Wörter „der Beamten der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz und der vergleichbaren Beschäftigten“ ersetzt.
cc)
In Buchstabe b werden die Wörter „und Beschäftigten des gehobenen, mittleren und einfachen Justizdienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz sowie der vergleichbaren Beschäftigten“ ersetzt.
dd)
In Buchstabe c werden die Wörter „des gehobenen, mittleren und einfachen Justizdienstes“ durch die Wörter „der Beamten der Laufbahngruppe 1, der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz und der vergleichbaren Beschäftigten“ ersetzt.
ee)
In Buchstabe d werden die Wörter „den gehobenen, mittleren und einfachen Justizdienst“ durch die Wörter „die Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz sowie der vergleichbaren Beschäftigten“ ersetzt.
ff)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„Vorbereitung und Durchführung von Geschäftsprüfungen,“
gg)
In Buchstabe j wird das Wort „Arbeitsschutzes“ durch die Wörter „Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 werden die Wörter „und Beschäftigten des gehobenen, mittleren und einfachen Justizdienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz sowie der vergleichbaren Beschäftigten“ ersetzt.
3.
Ziffer III wird wie folgt gefasst:
„Das Anforderungsprofil für Geschäftsleiter ergibt sich aus der Anlage. Im Rahmen der Ausschreibung können weitere Auswahlkriterien festgelegt werden.“
4.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
„1.
Behörden im Sinne dieser Vorschrift sind auch Gerichte.“
b)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
5.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Der Abschnitt Anforderungsprofil wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
„a)
Primär dient es der systematisierten Vorauswahl der für die ausgeschriebene Stelle geeigneten Bewerber.“
bb)
In Nummer 2 werden die Sätze 2 bis 5 gestrichen.
b)
Der Abschnitt Geschäftsleiter wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „höherer und gehobener Dienst“ unter der Überschrift werden durch die Angabe „Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz“ ersetzt.
bb)
Unter Ziffer I Nummer 5 wird nach dem Wort „Justizbehörden“ ein Semikolon und folgender Halbsatz angefügt:
„bei Besetzung durch das Staatsministerium der Justiz und insbesondere von Geschäftsleiterstellen bei dem Oberlandesgericht Dresden, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dem Sächsischen Landesarbeitsgericht, dem Sächsischen Landessozialgericht, dem Sächsischen Finanzgericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen die erfolgreiche Verwaltungstätigkeit in der Regel an einer obersten Bundes- oder Landesbehörde“
6.
Der Anhang wird wie folgt geändert:
a)
Die Wörter „(zu Ziffer 2 der Anlage)“ unter der Bezeichnung „Anhang“ werden durch die Wörter „(zu Abschnitt Anforderungsprofil Nummer 2 der Anlage)“ ersetzt.
b)
In Ziffer I im Abschnitt Flexibilität wird das Wort „die“ vor den Wörtern „geistige Beweglichkeit“ gestrichen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 24. September 2019

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2019 Nr. 10, S. 337
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Dezember 2023