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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schülermitwirkungsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schülermitwirkungsverordnung vom 25. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 729)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schülermitwirkungsverordnung

Vom 25. Oktober 2019

Auf Grund des § 56 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Schülermitwirkungsverordnung

Die Schülermitwirkungsverordnung vom 4. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 11), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Den Schülern der Klassen- oder Jahrgangsstufen 5 bis 13 ist während der allgemeinen Unterrichtszeit eine halbe Unterrichtsstunde in der Woche, den Schülern im Teilzeitunterricht eine Unterrichtsstunde im Quartal für Angelegenheiten der Schülermitwirkung zur Verfügung zu stellen. Beansprucht ein Schüler Zeit gemäß Satz 1, hat er den Klassenlehrer und den zur beanspruchten Unterrichtszeit eingesetzten Fachlehrer rechtzeitig darüber zu informieren. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der Wahl eines Klassensprechers und dessen Stellvertreters nach § 51 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes auch in der Primarstufe.“
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Schülervertreter können während der Unterrichtszeit bis zu zwei Unterrichtsstunden im Monat zusammentreten. Die Klassen- und Jahrgangsstufensprecher oder deren Stellvertreter sind für die Teilnahme an den Sitzungen des Schülerrates freizustellen. Darüber hinaus sind den Klassen- und Jahrgangsstufensprechern zwei Unterrichtsstunden im Monat zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für Gespräche mit der Schulleitung und dem Vertrauenslehrer und für die gegenseitige Beratung zur Verfügung zu stellen. Die Schülersprecher oder die anderen gemäß § 54 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes gewählten Mitglieder des Schülerrates sind zusätzlich für die Teilnahme an den Sitzungen des Kreis- und Landesschülerrates vom Unterricht freizustellen.“
2.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „gegeben“ durch das Wort „gemacht“ ersetzt.
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Jahrgangsstufensprecher“ durch die Wörter „des jeweiligen Jahrgangsstufensprechers“ und die Wörter „ihrer Stellvertreter“ durch die Wörter „seines Stellvertreters“ ersetzt.
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) In der Primarstufe können Schüler einer Klasse gemäß § 51 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes innerhalb von sechs Wochen nach Schuljahresbeginn einen Klassensprecher und seinen Stellvertreter wählen.“
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Schülerrat gemäß § 53 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes tritt binnen drei Wochen nach der Wahl seiner Mitglieder, spätestens jedoch bis zum Ablauf der sechsten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn, zusammen und wählt aus der Mitte der Schüler den Schülersprecher, dessen Stellvertreter sowie die weiteren Vertreter der Schüler für die Schulkonferenz gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes und deren Stellvertreter. Die Wahl des Schülersprechers kann hiervon abweichend vom Schülerrat auf die gesamte Schülerschaft übertragen werden. In diesem Fall hat der Schülerrat dies vor der Wahl bekanntzumachen. Die Wahl hat auch in diesem Fall spätestens bis zum Ablauf der sechsten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn zu erfolgen.“
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Drittel“ durch das Wort „Viertel“ ersetzt.
c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Schülersprecher ist dem Schülerrat und die Mitglieder des Schülerrates sind den Schülern der jeweiligen Klasse oder Jahrgangsstufe im Anschluss an die Schülerratssitzung zur regelmäßigen Berichterstattung über ihre Tätigkeit verpflichtet.“
5.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „achten“ durch das Wort „neunten“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Stellvertreter“ durch die Wörter „dessen Stellvertreter“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird das Wort „Kreisschülerratsvorsitzende“ durch das Wort „Vorsitzende“ ersetzt und die Wörter „des Kreisschülerrates“ werden gestrichen.
d)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Zum Ende seiner Amtszeit berichtet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter den übrigen Mitgliedern über seine Tätigkeit.“
e)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die Schulaufsichtsbehörde hat den Kreisschülerrat über alle grundsätzlichen, die Schulen des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt gemeinsam interessierenden Fragen rechtzeitig zu unterrichten und ist verpflichtet, ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.“
6.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Anzahl der zu wählenden Vertreter aus dem Bereich der öffentlichen Schulen beträgt für Landkreise und Kreisfreie Städte
1.
mit bis zu 180 000 Einwohnern zwei,
2.
mit bis zu 210 000 Einwohnern drei,
3.
mit bis zu 270 000 Einwohnern vier,
4.
mit bis zu 330 000 Einwohnern fünf,
5.
mit bis zu 390 000 Einwohnern sechs,
6.
mit bis zu 420 000 Einwohnern sieben und
7.
mit mehr als 420 000 Einwohnern acht.“
b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die oberste Schulaufsichtsbehörde unterrichtet den Landesschülerrat über alle grundsätzlichen, die Schulen des Landes gemeinsam interessierenden Fragen und ist verpflichtet, ihm die notwendigen Auskünfte zu erteilen.“
7.
§ 11 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Wahlmodus,“ die Wörter „insbesondere die Wahl des Schülersprechers durch die gesamte Schülerschaft,“ angefügt.
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
8.
In § 13 Nummer 1 werden nach dem Wort „Schülerinteressen“ die Wörter „bei allen Belangen, die den Schulalltag der Schüler betreffen und zur Gestaltung des Lebens und der Arbeit in der Schule geeignet sind“ eingefügt.
9.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Schülersprecher“ die Wörter „oder einem von ihm beauftragten Schülervertreter“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Drittel“ durch das Wort „Viertel“ ersetzt.
10.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einer eigenen Anschlagtafel“ durch die Wörter „eines eigenen Schwarzen Brettes“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Anschläge“ durch das Wort „Bekanntmachungen“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Anschläge“ durch das Wort „Bekanntmachungen“ und die Wörter „der Anschlagtafel“ werden durch die Wörter „des Schwarzen Brettes“ ersetzt.
11.
In § 18 Absatz 1 werden nach dem Wort „Schulaufsichtsbehörde“ die Wörter „zu beraten und“ eingefügt.
12.
In § 21 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. Oktober 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 18, S. 729
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. November 2019