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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Förderrichtlinie Aussteigerprogramm

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Förderrichtlinie Aussteigerprogramm vom 18. Dezember 2019 (SächsABl. 2020 S. 17)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Förderrichtlinie Aussteigerprogramm

Vom 18. Dezember 2019

I.

Die Förderrichtlinie Aussteigerprogramm vom 6. Oktober 2009 (SächsABl. S. 1796), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Januar 2013 (SächsABl. S. 119) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen, die den Ausstieg von Mitgliedern der rechtsextremistischen Szene in Sachsen nachhaltig begleiten.“
2.
Ziffer V Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
Personalausgaben. Dabei gelten folgende Entgeltgruppen aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) als Obergrenze:
abgeschlossene Berufsausbildung – EG 7, Stufe 3,
abgeschlossene Fachhochschulausbildung – EG 11, Stufe 3,
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung – EG 14, Stufe 3,
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung und Führungsfunktion – EG 15, Stufe 3.“
3.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe e wird nach dem Wort „Qualitätsmanagements“ ein Komma eingefügt.
bb)
Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
„f)
Nachweise über den beruflichen Bildungsabschluss der im Projekt beschäftigten Mitarbeiter“
b)
In Nummer 7 wird der bisherige Satz 1 aufgehoben.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 2, S. 17
    Fsn-Nr.: 5580

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020