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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sportförderrichtlinie

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sportförderrichtlinie vom 19. Dezember 2019 (SächsABl. 2020 S. 39)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sportförderrichtlinie

Vom 19. Dezember 2019

I.

Die Sportförderrichtlinie vom 13. Februar 2019 (SächsABl. S. 367), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wird wie folgt geändert:

1.
In Ziffer II wird die Angabe „Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2018 (SächsABl. S. 1249)“ durch die Angabe „Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ ersetzt.
2.
Ziffer IV Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Förderung nach den Buchstaben e und f wird in einem zwischen dem Staatsministerium des Innern und dem LSB abzuschließenden Zuwendungsvertrag geregelt.
In dem Zuwendungsvertrag ist zu regeln, dass die Zuwendungen nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung zu gewähren sind, sofern im Zuwendungsvertrag und seinen Anlagen keine speziellen Regelungen festgelegt wurden.“
3.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 Buchstaben a bis d werden wie folgt gefasst:
„a)
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe a werden als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
Grundlage für die Finanzierung ist die Bund-Länder-Vereinbarung zur Neuordnung der Finanzierungsbeiträge anlässlich der Neustrukturierung des olympischen und paralympischen Leistungssports und der Spitzensportförderung (B-L-V-Sport) in der jeweils gültigen Fassung sowie des daraus resultierenden einvernehmlich zwischen Bund, Land und beteiligten Kommunen ausgehandelten Ausgaben- und Finanzierungsplans des Olympiastützpunktes.
b)
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe b werden als Fehlbedarfsfinanzierung anhand der bestätigten Haushalts- oder Wirtschaftspläne gewährt. Dabei werden für die Berechnung des Fehlbedarfs aufwandsseitig die Personalausgaben als Pauschale in Höhe eines Betrages von 400 000 Euro berücksichtigt.“
c)
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe c werden als Festbetragsfinanzierung gewährt. Dabei können in der Regel 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt bezuschusst werden. Zuwendungen für internationale Meisterschaften können in der Regel bis zur Höhe der pauschalierten Bundeszuwendung gewährt werden. Für zeitlich befristetes, zusätzlich für diese Fördermaßnahme, eingestelltes Personal können aufwandsseitig deren Personalausgaben als Pauschale in Höhe eines Betrages von 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.
d)
Zuwendungen für Maßnahmen nach Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe d werden als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
Grundlage für die Finanzierung ist die Bund-Länder-Vereinbarung zur Neuordnung der Finanzierungsbeiträge anlässlich der Neustrukturierung des olympischen und paralympischen Leistungssports und der Spitzensportförderung (B-L-V-Sport) in der jeweils gültigen Fassung sowie der daraus resultierenden zwischen Bund und Land abgestimmten Finanzierungspläne der nationalen Spitzenfachverbände.“
b)
In Nummer 4 werden die Wörter „Personal- und Sachkosten“ durch die Wörter „Personalkosten nach Maßgabe der Nummer 2 und Sachkosten“ ersetzt.
4.
Ziffer IX wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
„c)
gegebenenfalls ein Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
b)
Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
gegebenenfalls ein Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
c)
Nummer 4 Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
„h)
gegebenenfalls ein Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.“
5.
Ziffer XII wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 5 wird gestrichen.
b)
Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die Nummer 5 bis 10.
c)
Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8.
Es ist eine zeitliche Zweckbindung festzulegen. Abweichend von Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beträgt die Zweckbindung bei mit Bundesmitteln geförderten Sportstätten im Regelfall 20 Jahre.
Antragsteller, die nicht Eigentümer des Grundstücks sind, auf dem die zur Förderung beantragte Baumaßnahme durchgeführt werden soll, können Zuwendungen nur erhalten, wenn sie ein Nutzungsrecht nachweisen, dessen Dauer mindestens der Dauer der Zweckbindungsfrist entspricht und das ausreichend gesichert ist.“
6.
Ziffer XIII wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt. Sie betragen bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Abweichend davon können die Zuwendungen in geeigneten Fällen als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden.“
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Investitionen in Sport- und Sportleiterschulen können als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gefördert werden. Sie betragen bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Abweichend davon können die Zuwendungen in geeigneten Fällen als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden.“
c)
In Nummer 3 wird das Wort „Anteilsfinanzierung“ durch das Wort „Anteilfinanzierung“ ersetzt.
d)
In Nummer 4 werden die Angabe „DIN 276 Ausgabe Dezember 2008“ durch die Angabe „DIN 276 Ausgabe Dezember 2018“ und die Angabe „522 – Straßen und 524 – Stellplätze“ durch die Angabe „532 – Straßen und 534 – Stellplätze“ ersetzt.
e)
Nummer 5 wird gestrichen.
f)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
g)
In der neuen Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2737)“ durch die Angabe „Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066)“ ersetzt.
7.
In Ziffer XV Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „DIN 276 Ausgabe Dezember 2008“ durch die Angabe „DIN 276 Ausgabe Dezember 2018“ ersetzt.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 3, S. 39
    Fsn-Nr.: 5574

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020