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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sechste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Vollzitat: Sechste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK vom 12. März 2020 (SächsGVBl. S. 124)

Sechste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Vom 12. März 2020

Auf Grund des § 2 Absatz 4 des zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung
der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Die Förderzuständigkeitsverordnung SMK in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 425), die durch die Verordnung vom 25. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 3 wird aufgehoben.
bb)
Nummer 4 wird Nummer 3 und die Angabe „5“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.
cc)
Nummer 5 wird Nummer 4.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß
1.
Absatz 1 Nummer 1 ist das Landesamt für Schule und Bildung, soweit die Förderung bis zum 31. Dezember 2012 bewilligt wurde,
2.
Absatz 1 Nummer 2 ist das Landesamt für Schule und Bildung, soweit die Förderung bis zum 31. Juli 2019 bewilligt wurde,
3.
Absatz 1 Nummer 3 ist das Staatsministerium für Kultus,
4.
Absatz 1 Nummer 4 ist der IRIS e. V. – Institut für regionale Innovation und Sozialforschung, soweit die Förderung bis zum 31. Juli 2021 bewilligt wird.“
2.
In § 3 Absatz 2 werden nach dem Wort „Bildung“ ein Komma und die Wörter „soweit die Förderung bis zum 31. Dezember 2018 bewilligt wurde“ eingefügt.
3.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
 
„§ 4
Förderprogramme
zur Digitalisierung des Schulwesens
Das Staatsministerium für Kultus ist zuständig für die Durchführung von Programmen zur Förderung regionaler und landesweiter Projekte zur Digitalisierung des Schulwesens.“
4.
Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 5 bis 7.
5.
Der bisherige § 7 wird § 8 und die Angabe „6“ wird durch die Angabe „7“ ersetzt.
6.
Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 9 und 10.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. März 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 7, S. 124
    Fsn-Nr.: 55

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. April 2020