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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2020/2021

Vollzitat: VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2020/2021 vom 17. April 2020 (MBl. SMK S. 52, 101), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Februar 2021 (MBl. SMK S. 34) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung, die Unterrichtsorganisation und zum Ablauf des Schuljahres 2020/2021
(VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2020/2021)

Vom 17. April 2020

Berichtigung vom 26.  Mai 2020 (MBl. SMK S. 101)

[zuletzt geändert durch VwV vom 16. Februar 2021 (MBl. SMK S. 34)
mit Wirkung ab 5. März 2021]

A
Regelungen zur Bedarfsberechnung für die
Unterrichtsversorgung und die Unterrichtsorganisation

I.
Geltungsbereich und Grundsätze

1.
Geltungsbereich
a)
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Sie gilt entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit diese vom Geltungsbereich des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, erfasst sind. Sie gilt nicht für Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus.
b)
Sofern für Schulen des zweiten Bildungsweges keine gesonderten Regelungen getroffen oder sofern Regelungen nicht ausdrücklich auf Oberschulen und Gymnasien beschränkt sind, gelten die Regelungen für Oberschulen ebenfalls für Abendoberschulen und die Regelungen für Gymnasien ebenfalls für Abendgymnasien und Kollegs.
2.
Grundsätze
a)
Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift begründen weder Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation noch Ansprüche auf Personal oder Stellen.
b)
Soweit diese Verwaltungsvorschrift Termine und Fristen benennt, die für Schulträger, Eltern, Schüler oder sonstige Bürger von Bedeutung sind, stellen die Schulleiter sicher, dass die Betroffenen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden.

II.
Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung

1.
Die Schulen weisen ihren Personalbedarf detailliert beim Landesamt für Schule und Bildung nach. Dieses übermittelt den Personalbedarf dem Staatsministerium für Kultus.
2.
Auf der Grundlage der Stellenzahl im Kassenanschlag weist das Landesamt für Schule und Bildung den Schulen den Umfang an Lehrerwochenstunden für ein Schuljahr zu. Dieser umfasst:
a)
den Grundbereich,
b)
Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen und Verminderungen sowie
c)
den Ergänzungsbereich.
3.
Das Landesamt für Schule und Bildung gewährleistet, dass vorrangig der Grundbereich einschließlich Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen und Verminderungen zugewiesen wird. Soweit es die Ressourcen zulassen, wird der Ergänzungsbereich gemäß Nummer 14 zugewiesen.
4.
Lehrerwochenstunden aus dem Grundbereich sind zur Absicherung des gemäß der Stundentafel zu erteilenden Unterrichtes im Pflichtbereich, sowie im Wahlbereich der Oberschule und Förderschule zu verwenden.
5.
Die Anzahl der Lehrerwochenstunden im Grundbereich ergibt sich aus den Stundentafeln und der Klassen- und Gruppenbildung. An Gymnasien ergibt sich in den Jahrgangsstufen 11 und 12 und an Beruflichen Gymnasien in den Jahrgangsstufen 12 und 13 die Anzahl der Lehrerwochenstunden für Grundkurse und Leistungskurse aus der Zahl der fiktiven Klassen (Schülerzahl zuzüglich Gewichtungszuschläge geteilt durch 25) multipliziert mit dem Faktor 47.
6.
Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen:
a)
bis zu 5 Lehrerwochenstunden je inklusiv unterrichtetem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes,
b)
0,3 Lehrerwochenstunden für jeden Schüler, der im Rahmen der dritten Etappe der Sächsischen Konzeption zur Integration von Migranten enthalten im Lehrplan Deutsch als Zweitsprache für allgemeinbildende Schulen und im Lehrplan Deutsch als Zweitsprache für berufsbildende Schulen mit Grundlagen der Ausbildungsreife und Berufsorientierung in eine Regelklasse oder in einen Kurs integriert ist,
c)
den Grundschulen im ländlichen Raum mit genehmigtem jahrgangsübergreifenden Unterricht zur individuellen Förderung der Schüler je Klasse mit jahrgangsübergreifendem Unterricht 5 Lehrerwochenstunden,
d)
den Grundschulen und Förderschulen für Maßnahmen in der Schuleingangsphase gemäß § 5 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) geändert worden ist und § 14a Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, insbesondere für Kooperationen mit Kindertageseinrichtungen,
Lehrerwochenstunden Grundschulen
Gliederung Anzahl Klassenstufe Anzahl Lehrerwochenstunden
aa) bei einzügiger
Klassenstufe 1
3 Lehrerwochenstunden,
bb) bei zweizügiger
Klassenstufe 1
5 Lehrerwochenstunden,
cc) bei dreizügiger
Klassenstufe 1
7 Lehrerwochenstunden,
dd) bei vier- und mehrzügiger
Klassenstufe 1
9 Lehrerwochenstunden.
Bei Förderschulen mit mehreren Förderschwerpunkten erfolgt die Zuweisung von Lehrerwochenstunden für jeden Förderschwerpunkt gesondert,
e)
den Oberschulen mit dem besonderen Bildungsweg Produktives Lernen je Lerngruppe 48 Lehrerwochenstunden,
f)
den Oberschulen, die Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung führen, zusätzlich je Schüler in der vertieften sportlichen Ausbildung 0,5 Lehrerwochenstunden,
g)
den Gymnasien mit vertiefter Ausbildung zusätzlich je Schüler
Lehrerwochenstunden Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
Gliederung Anzahl Klassenstufe Anzahl Lehrerwochenstunden
aa) bei sportlicher Vertiefung 1,0 Lehrerwochenstunden,
bb) bei musischer Vertiefung 0,7 Lehrerwochenstunden,
cc) bei sprachlicher Vertiefung 0,28 Lehrerwochenstunden,
dd) bei mathematisch-naturwissenschaftlicher Vertiefung 0,28 Lehrerwochenstunden.
Grundlage zur Berechnung des theoretischen Grundbereiches der Sekundarstufe II ist die Kurswahl der Schüler,
h)
den Berufsfachschulen und Fachschulen für die Absicherung des Teils der Prüfung, welche im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung außerhalb der Schule stattfindet, zusätzlich je Prüfungsteilnehmer
Lehrerwochenstunden Berufsfachschulen
Gliederung Anzahl Klassenstufe Anzahl Lehrerwochenstunden
aa) an der Berufsfachschule für Altenpflege 0,25 Lehrerwochenstunden,
bb) an der Berufsfachschule für Sozialwesen 0,20 Lehrerwochenstunden,
cc) an der Berufsfachschule für Pflegehilfe 0,12 Lehrerwochenstunden,
dd) an der Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenten 0,02 Lehrerwochenstunden,
ee) an der Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege 0,30 Lehrerwochenstunden,
ff) an der Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik 0,30 Lehrerwochenstunden.
7.
Bei der Bildung von Gruppen im Fach Sport ist die Geschlechtertrennung ab der Klassenstufe 7 zu berücksichtigen.
8.
Soweit im Rahmen der Umsetzung der ersten und zweiten Etappe der im Lehrplan Deutsch als Zweitsprache an allgemeinbildenden Schulen und im Lehrplan Deutsch als Zweitsprache für berufsbildende Schulen mit Grundlagen der Ausbildungsreife und Berufsorientierung verankerten Sächsischen Konzeption zur Integration von Migranten die Bildung von Vorbereitungsgruppen mit weniger als 10 Schülern unvermeidlich ist, entscheidet das Landesamt für Schule und Bildung über die Zuweisung der notwendigen Lehrerwochenstunden.
9.
Benötigt die Grundschule oder Förderschule für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei der Begleitung von Schülern zum Schwimmunterricht Lehrerwochenstunden, beantragt sie diese beim Landesamt für Schule und Bildung. Der Einsatz von Schulassistenten ist dem Einsatz von Lehrkräften vorzuziehen.
10.
Förderschulen
a)
sonstige pädagogische Fachkräfte im Unterricht
Die sonstigen pädagogischen Fachkräfte im Unterricht sind für die Unterrichtsbegleitung an Förderschulen in Klassen mit den Förderschwerpunkten Sehen, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung einzusetzen.
Für die Berechnung des Bedarfes an sonstigen pädagogischen Fachkräften im Unterricht an Förderschulen werden folgende Planungsvorgaben zugrunde gelegt:
aa)
0,20 Stellen pro Klasse mit dem Förderschwerpunkt Sehen,
bb)
1,20 Stellen pro Klasse mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
cc)
0,75 Stellen pro Klasse mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und
dd)
0,50 Stellen pro Klasse mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung.
b)
Beratung, Diagnostik und Begleitung der inklusiven Unterrichtung
aa)
Für Beratung, Diagnostik und Begleitung der inklusiven Unterrichtung soll der prozentuale Anteil an der Gesamtressource der Förderschulen 3,5 Prozent nicht unterschreiten.
bb)
Der Bedarf für Beratung und Diagnostik wird anhand des Stellenfaktors des Förderschwerpunktes, der Schülerzahl im Wirkungsbereich der jeweiligen Förderschule und der Gesamtschülerzahl an den allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat berechnet. Es gelten die aktuellen Stellenfaktoren für Beratung und Diagnostik der Förderschwerpunkte. Über Einzelfälle im Bereich der berufsbildenden Schulen entscheidet das Landesamt für Schule und Bildung.
cc)
Die Ressourcen für die Begleitung der inklusiven Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Lehrkräfte der Förderschulen ergeben sich aus dem aktuellen Schlüssel. Sie werden durch Ressourcen der anderen Schulen ergänzt.
dd)
Inklusionsbegleiter, die bis zum 31. Juli 2018 im Schulversuch ERINA an Grundschulen, Oberschulen oder Gymnasien tätig waren, werden bedarfsgerecht weiterhin an diesen Schulen eingesetzt. Davon ausgenommen sind Schulen, an denen ESF-finanzierte Inklusionsassistenten tätig sind.
c)
Das Personal an Beratungsstellen der Förderschulen ist auf der Grundlage der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 387), die durch die Verordnung vom 24. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 601) geändert worden ist, zu planen (40-Stunden-Woche). Hinsichtlich der Anrechnung auf das Regelstundenmaß gelten 1,3 Beratungsstunden als eine Unterrichtsstunde. Grundsätzlich sind die an den Beratungsstellen tätigen Lehrkräfte mit mindestens 50 Prozent der Pflichtstunden entsprechend ihrer sonderpädagogischen Ausbildung fachgerecht im Unterricht einzusetzen.
11.
An berufsbildenden Schulen können Klassen in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Plätzen in Werkstätten, Laborräumen, PC-Kabinetten und anderen Fachräumen in Gruppen geteilt werden. Ist im berufsbezogenen Bereich der Berufsschule anwendungsbezogener gerätegestützter Unterricht zu erteilen, stehen in jeder Klassenstufe bis zu 25 Prozent der Unterrichtsstunden dieses Bereiches zur Teilung der Klasse zur Verfügung.
12.
Sofern an berufsbildenden Schulen die Mitwirkung an Abschlussprüfungen für Schulfremde nicht über die Zahlung einer Vergütung abgesichert werden kann, beantragt die Schule die erforderlichen Lehrerwochenstunden beim Landesamt für Schule und Bildung.
13.
Werden an berufsbildenden Schulen Kooperationsprojekte mit allgemeinbildenden Schulen zur Berufsorientierung durchgeführt, beantragt die berufsbildende Schule die erforderlichen Lehrerwochenstunden beim Landesamt für Schule und Bildung.
14.
Ergänzungsbereich
a)
Lehrerwochenstunden aus dem Ergänzungsbereich sind für Schüler als zusätzliche Bildungsangebote der Schulen zu verwenden, solange kein Bedarf zur Sicherung des Unterrichts im Grundbereich besteht. Zusätzliche Bildungsangebote können insbesondere sein:
aa)
spezifische Fördermaßnahmen (zum Beispiel einzelne Maßnahmen der inklusiven Unterrichtung),
bb)
Maßnahmen des Sozialen Lernens im Rahmen der Klassenleitertätigkeit,
cc)
Projektarbeit im Rahmen der internationalen Bildungskooperation,
dd)
an berufsbildenden Schulen Unterricht im Wahlbereich oder in den Wahlfächern,
ee)
Arbeitsgemeinschaften,
ff)
Projekte an außerschulischen Lernorten wie Museen, Gedenkstätten, Schülerlaboren, Sternwarten und Naturschutzgebieten sowie
gg)
Projekte in Kooperation mit externen Partnern,
hh)
Projekte und Maßnahmen zur Stärkung unterrichtsergänzender Maßnahmen und Projekte in Umsetzung des Erziehungs- und Bildungsauftrages gemäß § 1 SchulG.
b)
Als Ergänzungsbereich können gewährt werden:
aa)
an allgemeinbildenden Schulen eine Lehrerwochenstunde je 15 Schüler,
bb)
an Gymnasien zur Sprachförderung für Schüler, die ab Klassenstufe 7 von der Oberschule an das Gymnasium wechseln, bei vier bis sechs Schülern eine Lehrerwochenstunde und je weitere drei Schüler eine weitere Lehrerwochenstunde sowie
cc)
an berufsbildenden Schulen zwei Lehrerwochenstunden je Klasse in Vollzeitunterricht, je 2,5 Klassen in Teilzeitunterricht und je fiktive Klasse (Schülerzahl zuzüglich Gewichtungszuschläge geteilt durch 25) an den Beruflichen Gymnasien in den Jahrgangsstufen 12 und 13.
15.
Schulen, an denen der Grundbereich oder ein festzulegendes Niveau des Ergänzungsbereiches zu einem zu benennenden Stichtag personell nicht abgesichert sind, können beim Landesamt für Schule und Bildung die Zuweisung finanzieller Mittel (Kapitalisierung von Lehrerarbeitsvermögen) beantragen. Die Höhe der insgesamt für die Kapitalisierung von Lehrerarbeitsvermögen zur Verfügung stehenden Mittel ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.
a)
Die Schule kann von den ausgereichten Mitteln unterrichtsergänzende und außerunterrichtliche Aufgaben durch externes Personal absichern.
b)
Die Grundsätze zur Ausreichung sowie der schuljährliche Gesamtumfang der für eine Kapitalisierung verfügbaren Mittel werden durch das Staatsministerium für Kultus festgelegt.
c)
Die Einzelheiten zum Verfahren regelt das Landesamt für Schule und Bildung.
16.
Grund- und Oberschulen, die die lernzieldifferente inklusive Unterrichtung umsetzen, erhalten schulbezogene Anrechnungsstunden. Diese sollen insbesondere genutzt werden für:
a)
die Weiterentwicklung des Schulkonzepts unter dem Aspekt Inklusion,
b)
die Planung und Koordinierung der inklusiven Förderung,
c)
Maßnahmen, die einen lernzieldifferenten Unterricht ermöglichen,
d)
die Zusammenarbeit der Lehrkräfte untereinander und mit Dritten.
Das Landesamt für Schule und Bildung weist die Anrechnungsstunden zu. Der Umfang ist nach dem Grad und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu bemessen.
17.
Pro Kooperationsverbund werden für den Moderator bis zu sechs Anrechnungsstunden für dessen Koordination zur Verfügung gestellt. Das Landesamt für Schule und Bildung weist die Anrechnungsstunden jeweils der Schule zu, die die Koordinierung im Kooperationsverbund übernimmt.

III.
Schul- und Unterrichtsorganisation,
Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung

1.
Bei der Einrichtung von Klassen, Kursen und Gruppen und bei der Festlegung des Fremdsprachenangebotes sind die Kooperationsmöglichkeiten benachbarter Schulen zu berücksichtigen. Dabei sind die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu beachten.
2.
Unterricht nach dem schulartübergreifenden Konzept zweisprachige sorbisch-deutsche Schule
a)
Der zweisprachige Unterricht in den Sachfächern kann in kooperativen Lehrformen (zum Beispiel Team-Teaching) oder durch zweisprachige Unterrichtsmodule erteilt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Landesamt für Schule und Bildung im Benehmen mit der Schulleitung und dem Schulkoordinator. Die Anzahl der Sachfächer mit zweisprachigem Unterricht kann im Grundschulbereich drei und ab Klassenstufe 5 fünf Sachfächer betragen.
b)
Schüler, die nachträglich in eine zweisprachige Klasse aufgenommen werden, sollen die sorbische Sprache in jahrgangsübergreifenden Gruppen anstelle des Unterrichts im Fach Sorbisch erlernen. Sobald diese Schüler ein Sprachniveau erreicht haben, mit dem sie dem Unterricht im Fach Sorbisch folgen können, sollen sie an diesem teilnehmen.
3.
Förderung der Integration
a)
Vorbereitungsklassen und -gruppen sollen wohnortnah und soweit möglich auf zahlreiche Schulstandorte verteilt eingerichtet werden.
b)
An allgemeinbildenden Schulen mit Vorbereitungsklassen oder -gruppen werden zur schulischen und sozialen Integration die Schüler dieser Klassen oder Gruppen den Regelklassen bei der Klassenbildung zugeordnet.
c)
Die Niveaubeschreibungen Deutsch als Zweitsprache werden mit der Halbjahresinformation und den Zeugnissen ausgehändigt.
4.
Besondere Regelungen für Förderschulen, Unterricht an Klinik- und Krankenhausschulen
a)
Bei der Bildung von Klassen an Förderschulen werden hinsichtlich der Obergrenze Schüler mit mehrfacher Schwerstbehinderung höher gewichtet. Der Gewichtungszuschlag beträgt eins.
b)
An Klinik- und Krankenhausschulen ist der Unterricht in jahrgangsübergreifenden Gruppen zu organisieren, wobei wöchentlich in der Regel höchstens 12 Unterrichtsstunden erteilt werden. Das Landesamt für Schule und Bildung kann unter Berücksichtigung der Erkrankung Einzelunterricht genehmigen.
c)
Jahrgangsübergreifende Gruppen an Klinik- und Krankenhausschulen umfassen in der Regel sechs Schüler.
5.
Besondere Regelungen für Oberschulen
a)
Abweichungen von den Planungsvorgaben im Hauptschulbildungsgang sind aus pädagogischen Erwägungen – insbesondere bei Gefährdung des Hauptschulabschlusses – möglich. Durch die Bildung von abschlussorientierten Klassen mit weniger als der Mindestschülerzahl darf kein Mehrbedarf an Lehrerwochenstunden gegenüber der Gruppenbildung entstehen.
b)
Die Gesamtzahl der Gruppen oder Klassen in den Fächern Kunst und Musik in der Klassenstufe 10 darf je Schule die Anzahl der Gruppen und Klassen, die im Realschulbildungsgang in der vorherigen Klassenstufe 9 in diesen Fächern gebildet wurden, um höchstens eins überschreiten.
c)
Schüler der Klassenstufe 10 wählen zwei Fächer aus Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, Geschichte und Geographie. Pro Klasse können maximal 6    Wochenstunden für diese Fächer verplant werden. Die Planung ist klassenübergreifend zu vollziehen.
d)
An Oberschulen mit dem besonderen Bildungsweg Produktives Lernen wird in den Klassenstufen 8 und 9 je eine Lerngruppe gebildet. Für eine Lerngruppe beträgt die Regelgröße bei deren Einrichtung in Klassenstufe 8 20 Schüler; Abweichungen können durch das Landesamt für Schule und Bildung zugelassen werden. Je Lerngruppe sind zwei Lehrer tätig.
6.
Einrichtung von Profilen an Gymnasien
Die Schule richtet im Benehmen mit dem Schulträger und dem Landesamt für Schule und Bildung schulspezifische Profile ein.
7.
Besondere Regelungen für Fachoberschulen
a)
An Fachoberschulen können die Schüler des einjährigen Bildungsganges in die Klassenstufe 12 des zweijährigen Bildungsganges mit Genehmigung des Landesamtes für Schule und Bildung integriert werden. Klassenmehrbildungen sollen ausgeschlossen werden.
b)
Für Schüler, die nach dem Besuch der Fachoberschule eine verkürzte duale Ausbildung anstreben, kann der fachpraktische Teil der Ausbildung in der Klassenstufe 12 im Umfang von bis zu 320 Zeitstunden fortgeführt werden. Über die Organisationsform (Block- oder Teilzeitform) entscheidet der Schulleiter.
8.
Ausnahmegenehmigungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung
a)
Auf Antrag des Schulleiters entscheidet das Landesamt für Schule und Bildung in der Regel zu Beginn des Schuljahres und befristet für ein Schuljahr über die Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung, einschließlich der Ausnahmetatbestände.
b)
Der Antrag ist zu begründen. Er erfordert das Einvernehmen mit dem Schulträger, sofern dessen Aufgabenbereiche berührt werden.
c)
Eine Ausnahmegenehmigung soll erteilt werden, wenn die Räume oder Teilbereiche der Schule die sicherheitstechnischen Anforderungen zur Verhütung von Unfällen nicht gewährleisten und deshalb die Unterschreitung der Klassen-, Kurs- oder Gruppenobergrenze erforderlich machen (Fallgruppe I),
d)
Über die Regelungen unter Buchstabe c hinaus sollen Ausnahmegenehmigungen nur erteilt werden, wenn die volle Unterrichtsversorgung sichergestellt ist und soweit pädagogische, personelle, räumliche oder organisatorische Gegebenheiten dies erfordern. Insbesondere
aa)
kann eine Ausnahmegenehmigung bei Förderschulen und berufsbildenden Schulen erteilt werden, wenn das Schulnetz dies aufgrund regionaler wirtschaftlicher und siedlungsgeographischer Gegebenheiten notwendig macht und keine sinnvolle Alternative gemäß den Vorgaben für die Planung und Einrichtung von Schulstandorten zulässt (Fallgruppe II),
bb)
soll eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn gesonderte Regelungen in Verwaltungsvorschriften oder Erlassen dies bestimmen (Fallgruppe III),
cc)
kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn die Ausbildung in Landesfachklassen oder länderübergreifenden Fachklassen erfolgt oder dies zur Sicherung einer dezentralen Grundversorgung mit beruflichen Bildungsangeboten notwendig ist. (Fallgruppe IV),
dd)
soll eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn nur so Sprachangebote für die Nachbarsprachen Polnisch oder Tschechisch, Fremdsprachenangebote an den Schulen mit der Zertifizierung „CertiLingua“ sowie das Angebot der zweiten abschlussorientierten Fremdsprache an Oberschulen gesichert werden kann (Fallgruppe V).
9.
Notwendige Anpassungen der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung zu Beginn des Schuljahres sollen bis zu vier Wochen, bei berufsbildenden Schulen bis zu 12 Wochen, nach Unterrichtsbeginn umgesetzt werden. Im weiteren Verlauf des Schuljahres sollen Anpassungen nur dann erfolgen, wenn sich die Schülerzahl erheblich verändert hat und keine wesentlichen schulischen Nachteile für die betroffenen Schüler zu erwarten sind.
10.
Innerhalb des der Schule durch das Landesamt für Schule und Bildung zugewiesenen Umfangs an Lehrerwochenstunden im Grundbereich entscheidet der Schulleiter eigenverantwortlich über die Kurs- und Gruppenbildung. Hierdurch darf kein mittelfristiger Mehrbedarf entstehen.
11.
Anhörung des Schulträgers bei der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung
Die Frist für Rückmeldungen des Schulträgers an das Landesamt für Schule und Bildung gemäß § 4a Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes endet mit Ablauf des 16. April 2021.

IV.
Medienpädagogische Zentren

Das Staatsministerium für Kultus unterstützt die Landkreise und Kreisfreien Städte beim Betrieb von Medienpädagogischen Zentren durch die Bereitstellung von pädagogischem Personal. Das Landesamt für Schule und Bildung koordiniert den Einsatz. Einzelheiten werden durch Vereinbarungen zwischen dem Landesamt für Schule und Bildung und den Landkreisen und Kreisfreien Städten geregelt.

V.
Kopien an Schulen

1.
Analoge und digitale Kopien in Schulen dürfen nur im Rahmen des gesetzlich erlaubten und vertraglich vereinbarten Umfangs hergestellt werden. Rechtsgrundlagen sind das Urheberrechtsgesetz sowie die mit den Rechteinhabern vereinbarten Gesamtverträge, in der jeweils geltenden Fassung. Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben können Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche gegen Lehrkräfte und Schulleitungen hervorrufen.
2.
Diese Vorgaben sind durch den Schulleiter bekannt zu machen, indem er mindestens in einer Gesamtlehrerkonferenz pro Schuljahr auf die Rechtslage hinweist. Der Aushang „Das Kopieren an Schulen“ (Download auf https://www.schule.sachsen.de/16125.htm) muss neben jedem Schulkopierer sichtbar zugänglich gemacht werden. Der Schulleiter überprüft dies mindestens einmal jährlich.
3.
Das Landesamt für Schule und Bildung gewährleistet, dass der Stand der Umsetzung von Nummer 2 dem Staatsministerium für Kultus auf Anforderung kurzfristig berichtet werden kann.

VI.
Planungsvorgaben für die Gruppenbildung

Ergänzend zu § 4a des Sächsischen Schulgesetzes und zu § 1 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) werden für die Gruppenbildung folgende Mindestschülerzahlen festgelegt:

Mindestschülerzahlen
Schulart Gruppe Mindestschülerzahl
Schulart Gruppe Mindest­schülerzahl
Oberschule Gruppe mit dem Ziel Hauptschulabschluss 12
Gruppe in Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales 12
Gruppe in Technik und Computer 12
Gruppe in Informatik 12
Gruppe zweite Fremdsprache (abschlussorientiert) 12
Gymnasium Gruppe in Technik und Computer 12
Gruppe in Informatik 12
Gruppe dritte Fremdsprache 12
Profilgruppe 16
Berufsbildende Schule Gruppe 8

B
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen
sowie schulartübergreifende Termine

I.
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen

1.
Für die Berichterstattung zu Schülerzahlen, zur Personalsituation und zur Unterrichtsversorgung wird die Sächsische Schulverwaltungssoftware (SaxSVS) genutzt.
2.
Zur Sicherstellung der Datengrundlage sind die für das Schuljahr 2020/2021 gültigen Personaldaten in der Landespersonaldatenbank Kultus für alle Schularten durch das Landesamt für Schule und Bildung bis spätestens 28. August 2020 zu aktualisieren.
3.
Auf Basis der Schulmeldungen sichert das Landesamt für Schule und Bildung für das Schuljahr 2020/2021 mit Stichtag 15. Oktober 2020 bis spätestens 11. November 2020 und für das dann in der Planung befindliche Schuljahr 2021/2022 mit Stichtag 10. März 2021 bis spätestens 8. April 2021 die Berichterstattung mit SaxSVS an das Staatsministerium für Kultus über:
a)
Schülerzahlen, Klassenzahlen,
b)
den Bedarf an Lehrkräften sowie über das Personal-Ist,
c)
die fächerspezifischen Bedarfe und Überhänge sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Defizite,
d)
Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen und
e)
die Ausreichung des Ergänzungsbereichs.
4.
Der Stichtag für die amtliche Schulstatistik 2020/2021 ist der 15. Oktober 2020.
5.
Schulleiter prüfen regelmäßig die Stammdaten ihrer Schule und ihres Schulträgers in der Schuldatenbank und ändern diese bei Berechtigung selbstständig beziehungsweise melden Änderungen über das Kontaktformular der Schuldatenbank. Die Änderungsmeldungen werden vom Landesamt für Schule und Bildung geprüft und eingetragen. Änderungen der Stammadresse sowie des Schulnamens werden über das Landesamt für Schule und Bildung an das Staatsministerium für Kultus weitergeleitet und bei Vorliegen eines Schulträger- beziehungsweise Schulkonferenzbeschlusses in der Schuldatenbank erfasst. Zur Sicherstellung der Datengrundlage für die Nutzung der Sächsischen Schulverwaltungssoftware (SaxSVS) sind die Änderungsmeldungen vom Landesamt für Schule und Bildung bis spätestens 28. August 2020 vorzunehmen. Die Schuldatenbankadministratoren des Landesamtes für Schule und Bildung pflegen Veränderungen der Zuständigkeitsbereiche der Schulreferenten zeitnah ein und sichern zum 28. August 2020 eine aktuelle Datenlage.
6.
Alle Schulen, außer Schulen des zweiten Bildungsweges, erstellen Schulporträts in der Schuldatenbank, die Teil schulischer Berichterstattung sind. Die Datenaktualisierung im Schulporträt ist im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 4. Januar 2021 zu erbringen. Das Landesamt für Schule und Bildung berichtet bis zum 5. Februar 2021 dem Staatsministerium für Kultus über die Umsetzung des Berichtsauftrages der Schulen.
7.
Das Landesamt für Schule und Bildung sendet bis zum 2. Juli 2021 an die Schulleitungen von Schulen mit Unterricht durch kirchliche Lehrkräfte den „Erfassungsbogen Ausfallzeiten nach Gestellungsvertrag § 5“ für den Nachweis der Unterrichtsleistungen der kirchlichen Lehrkräfte laut Unterrichtsauftrag. Der kommentierte Erfassungsbogen, einschließlich der Ausfüllhinweise, wird außerdem unter https://www.schule.sachsen.de/620.htm („Unterrichtsauftrag kirchlicher Lehrkräfte“) bereitgestellt. Das vom Schulleiter ausgefüllte und von der kirchlichen Lehrkraft mitgezeichnete Formular ist spätestens bis zum 23. Juli 2021 an das Landesamt für Schule und Bildung zurückzusenden.

II.
Ferienregelung

1.
Im Schuljahr 2020/2021 gilt folgende Ferienregelung:
Ferienregelung
Art der Ferien Anfang bis Ende
Herbstferien 19. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2020
Weihnachtsferien 19. Dezember 2020 bis 2. Januar 2021
Winterferien 30. Januar 2021 bis 6. Februar 2021
Osterferien 27. März 2021 bis 10. April 2021
Sommerferien 26. Juli 2021 bis 3. September 2021
unterrichtsfreier Tag 14. Mai 2021
Angegeben sind jeweils der erste und der letzte Ferientag. Darüber hinaus legt jede Schule im Einvernehmen mit dem Landesamt für Schule und Bildung, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung zwei frei bewegliche Ferientage fest.
2.
Es gelten folgende Ausnahmen von Nummer 1:
a)
Für das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen und das Landesgymnasium für Musik Carl Maria von Weber Dresden legt das Staatsministerium für Kultus abweichende Termine fest.
b)
Für Schulen des zweiten Bildungsweges kann das Staatsministerium für Kultus Ausnahmen genehmigen.
c)
An Berufsschulen können die Herbstferien unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere in Abstimmung mit benachbarten Schulen, mit den Ausbildungsbetrieben oder mit überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, ganz oder teilweise verlegt werden.
d)
In vollzeitschulischen Bildungsgängen an berufsbildenden Schulen kann für Betriebspraktika oder die berufspraktische Ausbildung, die außerhalb schulischer Einrichtungen durchgeführt werden, in begründeten Fällen von Nummer 1 abgewichen werden, ohne jedoch die Anzahl der Ferientage zu ändern.
e)
Dem Landesamt für Schule und Bildung sind Abweichungen nach den Buchstaben c und d bis zum 18. September 2020 mitzuteilen. Abweichungen nach den Buchstaben c und d sollen bis zum Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2020/2021 festgelegt werden.
f)
Weitere Abweichungen an berufsbildenden Schulen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Genehmigung des Landesamtes für Schule und Bildung.

III.
Schulsporttag und Pädagogische Tage

1.
An jeder allgemeinbildenden Schule findet ein Tag des Schulsports statt.
2.
Jeder Schule stehen zwei Pädagogische Tage im Schuljahr zur Verfügung, die der inhaltlichen Entwicklung der Schule dienen und an unterrichtsfreien Tagen stattfinden. In begründeten Fällen kann das Landesamt für Schule und Bildung Ausnahmen genehmigen.

IV.
Termine Berufs- und Studienorientierung

Termine Berufs- und Studienorientierung
Zeitraum Art der Veranstaltung
26. September 2020 „HORIZON Mitteldeutschland (Halle/Leipzig) – Das Event für Orientierung nach dem Abi“, Congress Center Leipzig (CCL)
6. und 7. November 2020 „azubi- & studientage –
and more“, Leipziger Messe
14. Januar 2021 „Tag der offenen Hochschultür in Sachsen“
Termininformation siehe:
www.messe-karrierestart.de
„KarriereStart 2021 – Die Bildungs-, Job- und Gründermesse in Sachsen“, Messe Dresden
Juni 2021 (Termin wird noch bekanntgegeben) „SCHAU REIN! – Woche der offenen Unternehmen Sachsen“
22. April 2021 „Girls’ Day 2021“/„Boys’ Day 2021“

C
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

I.
Geltungsbereich, Vorbereitung und Beginn des Schuljahres

1.
Der Teil C gilt für alle Schulen gemäß § 4 Absatz 1 Nummern 1 und 3 des Sächsischen Schulgesetzes.
2.
Im Rahmen der Eigenverantwortung von Schule entscheidet der Schulleiter nach Anhörung der Gesamtlehrerkonferenz, ob und in welchem zeitlichen Umfang er eine Vorbereitungswoche oder einzelne Tage zur Vorbereitung des Schuljahres an seiner Schule im Zeitraum vom 24. August bis 28. August 2020 einplant.
3.
Der Unterricht beginnt am 31. August 2020. Für Schulen des zweiten Bildungsweges beginnt der Unterricht in der Regel am 31. August 2020.
4.
Der Unterricht des zweiten Schulhalbjahres beginnt am 11. Februar 2021. Der Unterricht des Kurshalbjahres 11/II beginnt 8. März 2021. Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/II beginnt am 18. Januar 2021.
5.
An Oberschulen gelten im besonderen Bildungsweg Produktives Lernen folgende Trimester-Regelungen:
a)
In der Klassenstufe 8 endet das erste Trimester am 15. Januar 2021. Der Trimesterbericht wird mit Datum 15. Januar 2021 ausgestellt und ab 18. Januar 2021 ausgehändigt. Das zweite Trimester beginnt am 18. Januar 2021 und endet am 30. April 2021. Das dritte Trimester beginnt am 3. Mai 2021.
b)
In der Klassenstufe 9 endet das erste Trimester am 13. November 2020. Das zweite Trimester beginnt am 16. November 2020 und endet am 10. Februar 2021. Das dritte Trimester beginnt am 11. Februar 2021.
6.
Die Grundschulleiter und die Förderschulleiter gewährleisten, dass die Aufnahme der Schulanfänger am 29. August 2020 erfolgen kann.

II.
Ausgabe der Halbjahresinformationen,
Mitteilungen 3/I in LRS-Klassen und Zeugnisse

1.
Für alle allgemeinbildenden Schularten werden die Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse mit Datum vom 10. Februar 2021 ausgestellt und zeitnah ausgegeben. Die Ausgabe der Kurshalbjahreszeugnisse 11/I erfolgt am 5. März 2021. Die Kurshalbjahreszeugnisse 12/I werden mit Datum vom 15. Januar 2021 ausgestellt und ab 18. Januar 2021 ausgehändigt.
2.
Die Jahreszeugnisse, Mitteilungen 3/I in LRS-Klassen sowie die Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/II werden am 23. Juli 2021, die Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/II am 9. Juli 2021 ausgegeben.
3.
Die Abschlusszeugnisse für den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss, den dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie die Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie die Abgangszeugnisse der Oberschule und der Förderschule sowie die Zeugnisse zur Schulentlassung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden im Zeitraum vom 16. Juli bis zum 23. Juli 2021 ausgegeben. Im Einzelfall kann die Schule die Abschlusszeugnisse bis zum 30. Juli 2021 ausgeben.
4.
Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife und die Abgangszeugnisse des Gymnasiums, Abendgymnasiums und Kollegs werden an die Prüfungsteilnehmer und an Schulfremde bis zum 24. Juli 2021 ausgegeben.

III.
Termine – Oberschule, Abendoberschule und Förderschule

Die folgenden Termine gelten auch für Förderschulen, sofern in diesen Förderschulen Schüler nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden.

1.
Termine für die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
a)
Die Fachlehrer übergeben dem Klassenlehrer für die Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang und der Klassenstufe 10 im Realschulbildungsgang bis zum 25. Mai 2021 die Jahresnoten. Diese werden den Prüfungsteilnehmern am 26. Mai 2021 bekannt gegeben.
b)
Bis zum 28. Mai 2021 erfasst der Prüfungsausschuss die von den Prüfungsteilnehmern gewählten mündlichen Prüfungsfächer sowie das von den Prüfungsteilnehmern an der Realschulabschlussprüfung gewählte naturwissenschaftliche Fach für die schriftliche Prüfung. Eine Ersterfassung dazu erfolgt durch den Prüfungsausschuss bis zum 26. Februar 2021.
c)
Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung, die eine mündliche Prüfung im Fach Sport absolvieren möchten, beantragen diese bis zum 28. Mai 2021 bei ihrem Fachlehrer.
2.
Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
Für die Durchführung der Prüfungen wird Folgendes festgelegt:
a)
Der Umschlag „Information für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ ist am 27. Mai 2021 zu öffnen, der entsprechende Umschlag für den Nachtermin am 24. Juni 2021.
b)
Realschulabschluss
Realschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Englisch 31. Mai 2021 28. Juni 2021
Deutsch und Sorbisch  2. Juni 2021 30. Juni 2021
Mathematik  4. Juni 2021  2. Juli 2021
Biologie  8. Juni 2021  6. Juli 2021
Chemie  9. Juni 2021  7. Juli 2021
Physik  9. Juni 2021  7. Juli 2021
c)
Hauptschulabschluss und qualifizierender Hauptschulabschluss
Hauptschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Englisch 31. Mai 2021 28. Juni 2021
Deutsch und Sorbisch 2. Juni 2021 30. Juni 2021
Mathematik 4. Juni 2021 2. Juli 2021
d)
Die schriftlichen Prüfungen beginnen um 8:00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung des Landesamtes für Schule und Bildung.
e)
Spätestens ab 17. Mai 2021 werden Konsultationen für die schriftlichen Abschlussprüfungen angeboten. Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen sind für die Teilnehmer unterrichtsfrei.
f)
Bis zum 10. Juni 2021 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für den praktischen Teil der schriftlichen Prüfung im Fach Englisch und gibt diesen den Teilnehmern bekannt.
g)
Bis zum 10. Juni 2021 sind den Teilnehmern des Ersttermins und bis zum 5. Juli 2021 den Teilnehmern des Nachtermins die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Prüfung im Fach Englisch mitzuteilen.
h)
Der praktische Teil der schriftlichen Prüfung zum Ersttermin im Fach Englisch ist im Zeitraum vom 14. Juni bis zum 25. Juni 2021 durchzuführen, in Einzelfällen bis zum 12. Juli 2021. Gibt es für den praktischen Teil nur einen Teilnehmer, bestimmt der Fachausschuss eine geeignete Person für die Rolle des zweiten Teilnehmers.
i)
Am 21. Juni 2021 werden den Prüfungsteilnehmern die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die erreichten vorläufigen Endnoten in den Fächern Deutsch, Sorbisch, Mathematik und dem gewählten naturwissenschaftlichen Fach mitgeteilt.
3.
Mündliche Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses
a)
Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen Konsultationen an, die im Zeitraum vom 9. Juni bis zum 25. Juni 2021 stattfinden sollen.
b)
Die mündlichen Prüfungen, einschließlich der zusätzlich beantragten, sind im Zeitraum vom 28. Juni bis zum 15. Juli 2021 durchzuführen. Der Zeitraum für die Durchführung der mündlichen und zusätzlichen Prüfungen kann in Eigenverantwortung der Schule bis zum 23. Juli 2021 verlängert werden. Abweichend von Satz 1 soll eine von Schülern der vertieften sportlichen Ausbildung im Fach Sport beantragte mündliche Prüfung im Zeitraum vom 11. Juni bis zum 25. Juni 2021 durchgeführt werden. In Einzelfällen können mündliche Prüfungen und zusätzlich beantragte mündliche Prüfungen in Abstimmung mit dem Landesamt für Schule und Bildung bis zum 1. Oktober 2021 durchgeführt werden.
c)
Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Termin innerhalb des Prüfungszeitraumes die einzelnen Prüfungen stattfinden, und gewährleistet, dass ein Teilnehmer an der Abschlussprüfung an einem Tag nur in einem Fach geprüft wird.
d)
Bis zum 24. Juni 2021 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für die mündlichen Prüfungen und gibt diesen den Teilnehmern bekannt. Abweichend hiervon erstellt der Prüfungsausschuss bis zum 10. Juni 2021 einen Organisationsplan für die mündliche Prüfung im Fach Sport und gibt diesen den Teilnehmern bekannt.
4.
Schulfremde Prüfungsteilnehmer an Oberschulen
Schulfremde, die einen Hauptschulabschluss, qualifizierenden Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss erwerben wollen, müssen bis zum 26. Februar 2021 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des gewünschten Abschlusses beim Landesamt für Schule und Bildung stellen. Bis zum 8. April 2021 informiert das Landesamt für Schule und Bildung die schulfremden Prüfungsteilnehmer schriftlich, an welcher Oberschule die Prüfung stattfindet.
5.
Analyseergebnisse
Der Bericht über die Analyseergebnisse der Prüfungen erfolgt durch den Schulleiter über das Schulportal an das Landesamt für Schule und Bildung bis zum 23. Juli 2021.
6.
Anmeldung an Abendoberschulen
Die Bewerber zum Besuch der Abendoberschule sollen sich bis zum 18. Juni 2021 bei der Abendoberschule ihrer Wahl anmelden.

IV.
Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg

1.
Bis zum 28. September 2020 werden die gewählten Prüfungsfächer (Jahrgangsstufe 12) dem Landesamt für Schule und Bildung mitgeteilt.
2.
Bis zum 12. Oktober 2020 sollen Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 55a Absatz 2 Satz 2 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 288) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gestellt werden.
3.
Das Landesamt für Schule und Bildung beruft die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse bis zum 9. Oktober 2020 und benennt den Prüfungsausschuss für den Erwerb des französischen Baccalauréat gemäß § 67 Absatz 6 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage 5 zur Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung bis zum 21. April 2021.
4.
Am 15. April 2021 wird den Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben, wer zur Abiturprüfung zugelassen ist und wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann.
5.
Schriftliche Prüfungen
a)
Termine
Termine Schriftliche Prüfungen
Aktion/Fach Erstprüfung Nachprüfung
Erstprüfung Nachprüfung
Öffnen der Umschläge „Informationen für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ 22. April 2021 17. Mai 2021
Schriftliche Prüfungen (Leistungskurs- und gegebenenfalls Grundkursfach):
Evangelische Religion, Katholische Religion 23. April 2021 18. Mai 2021
Graecum 26. April 2021 20. Mai 2021
Geographie, Gemeinschaftskunde/ Rechtserziehung/Wirtschaft 27. April 2021 21. Mai 2021
Biologie 28. April 2021 26. Mai 2021
Physik 29. April 2021 27. Mai 2021
Deutsch, Sorbisch 30. April 2021 19. Mai 2021
Geschichte, Geschichte bikulturell-bilingual 3. Mai 2021 28. Mai 2021
Mathematik 4. Mai 2021 25. Mai 2021
Chemie 5. Mai 2021 31. Mai 2021
praktischer Prüfungsteil in Leistungskursfächern der neuen Fremdsprachen 6. Mai 2021 1. Juni 2021
Englisch, Russisch, Spanisch, Polnisch, Tschechisch, Italienisch, Latein, Griechisch 7. Mai 2021 2. Juni 2021
Kunst, Musik, Sport 10. Mai 2021 4. Juni 2021
Französisch 10. Mai 2021 2. Juni 2021
Latinum, Hebraicum 11. Mai 2021 7. Juni 2021
b)
Bis zum 11. Mai 2021 erfolgt der Bericht der notwendigen schriftlichen Nachprüfungen an das Landesamt für Schule und Bildung.
c)
Anträge auf Anerkennung eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 63 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung sind bis zum 22. Juni 2021 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
d)
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 21. Juni 2021. Die Termine für Erst-, Zweit- und gegebenenfalls Drittkorrektur werden durch das Landesamt für Schule und Bildung bekannt gegeben.
6.
Mündliche Prüfungen
a)
Die mündlichen Prüfungen (P4 und P5) werden vom 18. Mai bis zum 4. Juni 2021 durchgeführt. Die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung und der Ergänzungsprüfung, die Bekanntgabe der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung sowie die Anordnung zusätzlicher mündlicher Prüfungen gemäß § 48 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung findet am 22. Juni 2021 statt.
b)
Die Anordnung der zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 48 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung durch den Prüfungsausschuss erfolgt bis zum 14. Juli 2021. Abweichend von § 48 Absatz 11 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung kann der Antrag gemäß § 48 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 bis zum 13. Juli 2021 schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt werden. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 48 Absatz 11 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung sowie die mündliche Ergänzungsprüfung (Latinum oder Graecum oder Hebraicum) werden vom 16. Juli bis zum 22. Juli 2021 durchgeführt.
c)
Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses, die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation und die Bekanntgabe der Entscheidung über Anträge auf Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 63 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung für die Prüfungsteilnehmer finden am 22. Juli 2021 statt.
7.
Besondere Lernleistung
a)
Bis zum 28. September 2020 berichtet jede Schule dem Landesamt für Schule und Bildung zusammen mit den gewählten Prüfungsfächern über die Anzahl derjenigen Schüler der Jahrgangsstufe 12, die eine Besondere Lernleistung gemäß § 47 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung in die Gesamtqualifikation einbringen werden.
b)
Bis zum 8. Februar 2021 sind die erarbeiteten schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen.
c)
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 17. Mai 2021.
d)
Die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse aller schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen findet bis zum 20. Mai 2021 statt.
e)
Die Kolloquien zu Besonderen Lernleistungen werden vom 25. Mai bis zum 2. Juni 2021 durchgeführt.
8.
Analyseergebnisse
Der Bericht über die Analyseergebnisse der Abiturprüfung erfolgt durch den Schulleiter über das Schulportal an das Landesamt für Schule und Bildung bis zum 28. Juli 2021.
9.
Abiturprüfung für Schulfremde
a)
Schulfremde, die an der Abiturprüfung teilnehmen wollen, sollen spätestens am 15. Oktober 2020 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung beim Landesamt für Schule und Bildung stellen. Spätestens am 20. November 2020 erfolgt durch das Landesamt für Schule und Bildung die schriftliche Mitteilung der Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls die Zulassung der Antragsteller zum schriftlichen Prüfungsteil; die betroffenen Gymnasien werden benannt und von der Zulassung informiert.
b)
Der schriftliche Prüfungsteil findet in dem Zeitraum statt, der in Nummer 5 geregelt ist. Die Bekanntgabe seiner Ergebnisse erfolgt am 22. Juni 2021. Die Zulassung oder Nichtzulassung zum mündlichen Prüfungsteil erfolgt am 1. Juli 2021. Der mündliche Prüfungsteil findet vom 2. Juli bis zum 8. Juli 2021 statt.
c)
Zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 71 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung sind in den Fächern des schriftlichen Teils der Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zum 24. Juni 2021 schriftlich zu beantragen. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen in den Fächern des schriftlichen Teils der Prüfung werden vom 25. Juni bis zum 1. Juli 2021 durchgeführt.
d)
In den Fächern des mündlichen Teils der Prüfung sind die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 71 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung spätestens am zweiten Werktag nach der erstmaligen Prüfung in diesem Fach beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen in den Fächern des mündlichen Teils der Prüfung finden in der Zeit vom 16. Juli bis zum 22. Juli 2021 statt.
e)
Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses, die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation und die Bekanntgabe der Entscheidung über Anträge auf Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalls gemäß § 63 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung für die Schulfremden finden am 22. Juli 2021 statt.

V.
(gestrichen)

VI.
Feststellungsprüfungen und Prüfungen in der Herkunftssprache

1.
Oberschulen, Abendoberschulen und Förderschulen
a)
Schüler, die gemäß § 36 Absatz 2 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, die Prüfung im Fach Englisch durch eine Prüfung in der Herkunftssprache ersetzen möchten, stellen bis zum 25. September 2020 den Antrag bei der Schule. Schüler an Förderschulen, die nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet werden und die Prüfung im Fach Englisch durch eine Prüfung in der Herkunftssprache ersetzen möchten, stellen ebenfalls bis zum 25. September 2020 den Antrag bei der Schule.
b)
Bis zum 16. Oktober 2020 entscheidet der Prüfungsausschuss der Schule über den Antrag und teilt die Entscheidung den Eltern oder dem volljährigen Schüler mit.
c)
Die Prüfungen in der Herkunftssprache finden jeweils an dem Tag statt, der in Ziffer III Nummer 2 Buchstaben b und c für das Fach Englisch festgelegt ist.
d)
Bis zum 9. Juli 2021 werden den Eltern oder den volljährigen Schülern die Prüfungsergebnisse bekannt gegeben.
2.
Gymnasien und Kollegs
a)
Schüler, die eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache gemäß § 17 Absatz 10 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung ablegen möchten, stellen den Antrag bis zum 25. September 2020 beim Schulleiter. Ebenfalls bis zum 25. September 2020 stellen Schüler am Kolleg, die eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache gemäß § 7a Absatz 1 Nummer 2 der Abendgymnasien- und Kollegverordnung vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändert worden ist, ablegen möchten, den Antrag beim Schulleiter.
b)
Bis zum 16. Oktober 2020 entscheidet der Schulleiter über den Antrag und teilt die Entscheidung den Eltern oder den volljährigen Schülern mit.
c)
Die Feststellungsprüfung findet an dem Tag statt, der in Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b für das Fach Englisch festgelegt ist.
d)
Bis zum 2. Juli. 2021 wird den Eltern oder den volljährigen Schülern das Prüfungsergebnis bekanntgegeben.

VII.
Aufnahme an die Grundschule
und Wechsel an eine weiterführende Schule

1.
Anmeldung und Aufnahme an die Grundschule
a)
Die Schulleiter der Grundschulen legen Ort und Zeit der Anmeldung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Schulordnung Grundschulen fest.
b)
Eltern, deren Kinder nach § 27 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes vorzeitig eingeschult werden sollen, melden ihre Kinder bis zum 26. Februar 2021 bei der jeweiligen Grundschule an.
c)
Eltern von Schülern der zukünftigen Klassenstufe 1 sollen am 11. Juni 2021 einen Aufnahmebescheid von der jeweiligen Grundschule erhalten.
2.
Bildungsempfehlung
Die Bildungsempfehlung in der Klassenstufe 4 wird den Eltern am 10. Februar 2021 schriftlich bekannt gegeben. Sofern erst am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt werden kann, ist diese am 9. Juli 2021 den Eltern schriftlich bekannt zu geben. Grundsätzlich ist bis zur Bekanntgabe der Bildungsempfehlung das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs abzuschließen.
3.
Die Gespräche mit den Eltern der Schüler der Klassenstufe 6 des Gymnasiums zur Schullaufbahnempfehlung gemäß § 12 Absatz 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung sollen bis zum 10. Juni 2021 durchgeführt werden.
4.
Anmeldung und Aufnahme an die Oberschule; abschlussbezogener Unterricht
a)
Anmeldung und Aufnahme an die Oberschule
Eltern von Schülern der Klassenstufe 4, deren Kinder die Oberschule besuchen sollen, melden ihre Kinder bis zum 26. Februar 2021 bei einer Oberschule ihrer Wahl an. Die Schulleiter der Oberschulen melden dem Landesamt für Schule und Bildung bis zum 2. März 2021 die Anzahl der an ihrer Einrichtung angemeldeten Schüler. Einen Bescheid über die Aufnahme an einer Oberschule sollen die Eltern am 11. Juni 2021 erhalten.
b)
Abschlussbezogener Unterricht der Oberschule
Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an Förderschulen. Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 6 teilen der Schule bis zum 26. Februar 2021 mit, mit welchem Abschlussziel ihre Kinder die Oberschule besuchen sollen. Die Entscheidung nach § 3 Absatz 4 und 5 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen wird durch die Klassenkonferenz bis spätestens 5. März 2021 getroffen und den Eltern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Eine Änderung dieser Entscheidung gemäß § 3 Absatz 6 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen kann bis zum 9. Juli 2021 erfolgen und ist den Eltern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang teilen der Schule bis zum 26. Februar 2021 mit, welches der Fächer Musik oder Kunst sowie welche zwei der Fächer Geschichte, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung oder Geographie ihr Kind in der Klassenstufe 10 fortführen soll. Abweichend von Satz 5 teilen die Eltern der Schüler in der vertieften sportlichen Ausbildung ebenfalls bis zum 26. Februar 2021 mit, welches der Fächer Musik oder Kunst sowie welches der Fächer Geschichte oder Geographie ihr Kind in der Klassenstufe 10 fortführen soll. Satz 5 gilt nicht für Schüler der Palucca Hochschule für Tanz Dresden – Oberschule.
5.
Aufnahme von Schülern der Klassenstufen 4, 5, 6 oder 10 an das Gymnasium
a)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufe 4
aa)
Anmeldung
Die folgenden Regelungen gelten entsprechend für Schüler der Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Grundschule unterrichtet wird. Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 26. Februar 2021 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Eltern von Schülern mit einer Bildungsempfehlung für die Oberschule, deren Kind ein Gymnasium besuchen soll, stellen ebenfalls bis zum 26. Februar 2021 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl. Für den Fall einer späteren Rücknahme des Antrages auf Aufnahme am Gymnasium ist die gewünschte Oberschule zu erfassen. Bei der Antragstellung ist ein Termin für ein verpflichtendes Beratungsgespräch zu vereinbaren und auf die Termine für die schriftliche Leistungserhebung hinzuweisen. Die Schulleiter der Gymnasien melden dem Landesamt für Schule und Bildung bis zum 2. März 2021 die Anzahl der an ihrer Einrichtung angemeldeten Schüler. Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt worden ist, können bis zum 19. Juli 2021 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
bb)
Beratungsgespräch
Die Eltern von Schülern, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, die aber für ihre Kinder den Besuch des Gymnasiums wünschen, werden bei der Antragstellung auf Aufnahme ihres Kindes am Gymnasium ihrer Wahl auf die Rechtsfolgen gemäß § 34 Absatz 2 Satz 4 bis 6 des Sächsischen Schulgesetzes hingewiesen. Die Beratungsgespräche finden im Zeitraum vom 2. März bis zum 11. März 2021 an dem Gymnasium statt, bei dem der Antrag auf Aufnahme an ein Gymnasium gestellt wurde. Bei Nichtteilnahme am Beratungsgespräch melden die Eltern ihr Kind spätestens bis zum 12. März 2021 an der gewünschten Oberschule an. Besteht nach erfolgtem Beratungsgespräch der Wunsch zur Aufnahme an einer Oberschule, melden die Eltern ihr Kind spätestens bis zum 1. April 2021 an der gewünschten Oberschule an. Eltern, für deren Kind im Ergebnis des Beratungsgesprächs der Besuch der Oberschule empfohlen wird, die aber trotzdem wünschen, dass ihr Kind den weiteren Bildungsweg am Gymnasium fortsetzt, teilen dies nach dem Beratungsgespräch schriftlich spätestens bis zum 1. April 2021 dem Schulleiter des Gymnasiums mit.
cc)
Termine der Leistungserhebung
Die Leistungserhebung für Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium findet an dem Gymnasium statt, an dem der Antrag auf Aufnahme an ein Gymnasium gestellt wurde. Für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Leistungserhebung verhindert waren, findet ein Nachtermin statt. Die Materialien für die Schüler sowie die Bewertungshinweise für die Fachlehrer werden über den Sächsischen Bildungsserver zur Verfügung gestellt (www.bildung.sachsen.de/16497.htm). Die Veröffentlichung der Aufgabenstellungen erfolgt aufgrund der notwendigen Geheimhaltung passwortgeschützt. Die mit der Vervielfältigung der Materialien Beauftragten sind durch den Schulleiter auf eine entsprechende Verschwiegenheit hinzuweisen.
Termine der Leistungserhebung
Termin Termin der Veröffentlichung im Schulportal Termin zum Schreiben der Arbeit
Termin der
Veröffentlichung im
Schulportal
Termin zum
Schreiben der
Arbeit
Ersttermin 25. Februar 2021 2. März 2021
Nachtermin 4. März 2021 10. März 2021
dd)
Ergebnis der Leistungserhebung
Das Ergebnis der Leistungserhebung wird den Eltern der Schüler der Klassenstufe 4 im verpflichtenden Beratungsgespräch mitgeteilt.
ee)
Entscheidung über die Aufnahme
Die Schulleiter der Gymnasien teilen dem Landesamt für Schule und Bildung bis zum 1. April 2021 mit, wie viele Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium nach schriftlicher Leistungserhebung und Beratungsgespräch die Aufnahme am Gymnasium wünschen. Einen Bescheid über die Aufnahme an einem Gymnasium sollen die Eltern am 11. Juni 2021 erhalten. Für die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden konnte, erfolgt eine Entscheidung über die Aufnahme am Gymnasium bis zum 2. August 2021.
b)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufen 5 und 6 der Oberschule
Die Eltern von Schülern, die nach den Klassenstufen 5 oder 6 der Oberschule oder der Förderschule, in denen nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet wird, zum Gymnasium wechseln wollen, teilen dies dem Klassenlehrer bis zum 22. Februar 2021 mit. Der Klassenlehrer führt für diese Schüler und deren Eltern bis zum 25. Februar 2021 auf der Grundlage der Halbjahresinformation die besondere Bildungsberatung gemäß § 7 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen durch. Die Eltern müssen bis zum 1. März 2021 einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Eine Aufnahme ist nur möglich, wenn am Schuljahresende die Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Absatz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung erfüllt werden.
c)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufen 10 der Oberschule
Die Eltern von Schülern, die nach der Klassenstufe 10 der Oberschule oder der Förderschule, in denen nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet wird, zum Gymnasium wechseln wollen, müssen bis zum 1. März 2021 einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Eltern derjenigen Schüler der Klassenstufe 10 der in Satz 1 genannten Schularten, die zum 1. März 2021 die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung nicht erfüllt haben, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, stellen bis zum 23. Juli 2021 bei dem Gymnasium ihrer Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium. Wenn der Besuch des Unterrichts in der zweiten Fremdsprache nicht nachgewiesen werden kann, ist die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium sowie die Bekanntgabe, welchem Gymnasium der Schüler zugewiesen wird, den Eltern bis zum 2. August 2021 durch das Landesamt für Schule und Bildung mitzuteilen. In allen anderen Fällen ist den Eltern die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium durch den zuständigen Schulleiter bis zum 2. August 2021 mitzuteilen.

VIII.
Aufnahmeverfahren in Klassen mit vertiefter
sportlicher Ausbildung an Oberschulen

1.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 4
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 können bis zum 26. Februar 2021 den Antrag auf Aufnahme in die Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung an Oberschulen stellen. Voraussetzung für diesen Antrag ist die Teilnahme der Schüler an einer besonderen sportlichen Eignungsprüfung, die unter Einbeziehung der Landesfachverbände in der Regel im Zeitraum September 2020 bis Januar 2021 stattfindet.
b)
Das Ergebnis der besonderen sportlichen Eignungsprüfung wird den Eltern durch die Landesfachverbände bis zum 1. Februar 2021 mitgeteilt. Bei Nichtbestehen der besonderen sportlichen Eignungsprüfung stellen die Eltern bis zum 26. Februar 2021 bei einer Oberschule einen Antrag auf Aufnahme für eine Klasse ohne vertiefte sportliche Ausbildung.
2.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 6
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 6, die in eine Klasse mit vertiefter sportlicher Ausbildung an einer Oberschule wechseln möchten, können bis zum 26. Februar 2021 den Antrag auf Aufnahme stellen. Die besondere sportliche Eignungsprüfung findet unter Einbeziehung der Landesfachverbände im Zeitraum vom September 2020 bis Januar 2021 statt.
b)
Das Ergebnis der besonderen sportlichen Eignungsprüfung wird den Eltern durch die Landesfachverbände bis spätestens 1. Februar 2021 mitgeteilt.

IX.
Aufnahmeverfahren in die Orientierungsstufe an der
Palucca Hochschule für Tanz Dresden – Oberschule

1.
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 können bis zum 26. März 2021 den Antrag auf Teilnahme am Aufnahmeverfahren für die Klassenstufe 5 der Orientierungsstufe an der Palucca-Hochschule für Tanz Dresden – Oberschule stellen.
2.
Das Aufnahmeverfahren findet unter Einbeziehung der Palucca-Hochschule für Tanz Dresden in der Regel bis zum 21. Mai 2021 statt.
3.
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die Palucca-Hochschule für Tanz Dresden – Oberschule bis zum 31. Mai 2021 mitgeteilt. Eltern der Schüler der Klassenstufe 4 melden vorbehaltlich des Ergebnisses des Aufnahmeverfahrens vorsorglich ihr Kind bis zum 26. Februar 2021 an einer anderen Oberschule oder einem Gymnasium an.
4.
Für die anderen Klassenstufen regelt die Palucca Hochschule für Tanz Dresden – Oberschule die Termine für das Aufnahmeverfahren.

X.
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung

1.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 4
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium können bis zum 26. Februar 2021 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen. Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung für die Oberschule, die an der schriftlichen Leistungserhebung und am verpflichtenden Beratungsgespräch teilgenommen haben, können bis zum 12. März 2021 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
b)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 8. März 2021 und am 9. März 2021 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden. Die besondere sportliche Eignungsprüfung unter Einbeziehung der Landesfachverbände findet im Zeitraum September 2020 bis Januar 2021 statt. Erforderliche Nachprüfungen finden ebenfalls in diesem Zeitraum statt. Das Ergebnis der besonderen sportlichen Eignungsprüfung wird den Eltern durch die Landesfachverbände bis spätestens 29. Januar 2021 mitgeteilt.
c)
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 17. März 2021 mitgeteilt. Bei nichtbestandenem Aufnahmeverfahren stellen die Eltern bis zum 1. April 2021 bei einem Gymnasium für eine Klasse ohne vertiefte Ausbildung oder einer Oberschule einen Antrag auf Aufnahme für eine Klasse ohne vertiefte Ausbildung. Dieser Antrag ist durch den Schulleiter des Gymnasiums oder der Oberschule gleichgestellt zu denjenigen Anträgen zu behandeln, die gemäß Ziffer VII Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 2 an einem Gymnasium oder gemäß Ziffer VII Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 an einer Oberschule gestellt wurden.
d)
Die Termine für die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, oder für Schüler der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung für die Oberschule, die an der schriftlichen Leistungserhebung und am verpflichtenden Beratungsgespräch teilgenommen haben, legt die Schule individuell fest.
e)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 4, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erworben hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, welches das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bis zum 19. Juli 2021 durchführen soll. Für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme verhindert waren, soll das betreffende Gymnasium das nachträgliche Aufnahmeverfahren bis zum 30. Juli 2021 durchführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einer besonderen sportlichen Eignungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme an einem Gymnasium mit vertiefter sportlicher Ausbildung muss zuvor im Zeitraum September 2020 bis Januar 2021 erfolgt sein.
2.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 6
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums, deren Kinder die vertiefte Ausbildung beginnen sollen, können bis zum 26. Februar 2021 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
b)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich finden am 10. März 2021 und am 11. März 2021 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden. Die besonderen sportlichen Eignungsprüfungen als Voraussetzung für die Aufnahme an ein Gymnasium mit vertiefter sportlicher Ausbildung erfolgen im Zeitraum September 2020 bis Januar 2021, gleiches gilt für eventuell notwendige Nachprüfungen. Das Ergebnis der besonderen sportlichen Eignungsprüfung wird den Eltern durch die Landesfachverbände bis zum 29. Januar 2021 mitgeteilt.
c)
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 17. März 2021 mitgeteilt.
d)
Die Termine der Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, legt die Schule individuell fest. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt. Eine Ausnahme bilden die besonderen sportlichen Eignungsprüfungen.
e)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 6 der Oberschule, der an ein Gymnasium mit vertiefter Ausbildung wechseln will, teilen dies dem Klassenlehrer bis zum 22. Februar 2021 mit. Der Klassenlehrer führt für diese Schüler und deren Eltern bis zum 25. Februar 2021 auf der Grundlage der Halbjahresinformation die besondere Bildungsberatung gemäß § 7 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen durch. Die Eltern können bis zum 1. März 2021 einen Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen. Eine Aufnahme ist nur möglich, wenn am Schuljahresende die Aufnahmebedingungen gemäß § 6 Absatz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung erfüllt werden.
f)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 6 der Oberschule, der die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung am Ende des Schuljahres erfüllt, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, welches das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bis zum 30. Juli 2021 durchführen soll. Die erfolgreiche Teilnahme an einer besonderen sportlichen Eignungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme an einem Gymnasium mit vertiefter sportlicher Ausbildung muss zuvor im Zeitraum September 2020 bis Januar 2021 erfolgt sein.

XI.
Aufnahmeverfahren am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen

1.
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums, die an das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen wechseln wollen, stellen bis zum 30. Januar 2021 beim Landesgymnasium einen Antrag auf Aufnahme.
2.
Die Aufnahmeprüfung findet im Rahmen von zweitägigen Schülerauswahlverfahren statt, die das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen vom 8. März bis zum 9. März 2021 und vom 11. März bis zum 12. März 2021 durchführt.
3.
Die Entscheidung über die Aufnahme des Schülers wird den Eltern durch das Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen bis zum 30. April 2021 bekannt gegeben.

XII.
Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs

1.
Die Erstprüfung der Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase wird am 19. Juni 2021 durchgeführt, die entsprechende Nachprüfung für Bewerber, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, am 17. Juli 2021.
2.
Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung wird den Teilnehmern an der Erstprüfung bis zum 9. Juli 2021 und den Teilnehmern an der Nachprüfung bis zum 12. August 2021 vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt.

XIII.
(gestrichen)

D
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung
des Schuljahres an berufsbildenden Schulen

I.
Geltungsbereich, Vorbereitung des Schuljahres,
Beginn und Ende des Unterrichts

1.
Der Teil D gilt für alle Schulen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Schulgesetzes.
2.
Im Rahmen der Eigenverantwortung von Schule entscheidet der Schulleiter nach Anhörung der Gesamtlehrerkonferenz, ob und in welchem zeitlichen Umfang er eine Vorbereitungswoche oder einzelne Tage zur Vorbereitung des Schuljahres an seiner Schule im Zeitraum vom 24. August bis 28. August 2020 einplant.
3.
Der Unterricht beginnt für alle berufsbildenden Schulen am 31. August 2020. Der Unterricht des ersten Schulhalbjahres endet für Voll- und Teilzeitausbildungen am 10. Februar 2021. Der Unterricht des zweiten Schulhalbjahres beginnt am 11. Februar 2021.
4.
Es gelten folgende Sonderregelungen:
a)
Berufsfachschule für Pflegeberufe, Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger, Berufsfachschule für Notfallsanitäter, Fachschule – Fachbereich Sozialwesen:
Der Unterricht kann am 1. September 2020 oder am 1. März 2021 beginnen. Diese Schulen melden den gewählten Termin für den Unterrichtsbeginn mindestens zwei Monate vorher an das Landesamt für Schule und Bildung.
b)
Berufliches Gymnasium:
Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/I endet am 5. März 2021. Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/II beginnt am 8. März 2021. Der Unterricht des Kurshalbjahres 13/I endet am 15. Januar 2021. Die Kurshalbjahreszeugnisse 13/I werden mit Datum 15. Januar 2021 ausgestellt und ab 18. Januar 2021 ausgehändigt. Der Unterricht des Kurshalbjahres 13/II beginnt am 18. Januar 2021.

II.
Zeugnisausgabe

1.
Zeugnisse der Fachhochschulreife und Abgangszeugnisse der Fachoberschulen werden in der Zeit vom 9. Juli bis zum 23. Juli 2021 ausgegeben.
2.
Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und Abgangszeugnisse der Beruflichen Gymnasien werden in der Zeit vom 12. Juli bis zum 24. Juli 2021 ausgegeben.

III.
Prüfungszeiträume und -termine

1.
Soweit keine zentralen Prüfungen durchgeführt werden oder zentrale Prüfungstermine nicht vorgegeben sind, legen die betroffenen Schulen die Prüfungstermine in Abstimmung mit dem Landesamt für Schule und Bildung fest. Für alle Prüfungen sind die in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeiträume verbindlich, soweit nicht Ausnahmen nach Nummer 2, 3 oder 4 zugelassen sind.
2.
Für medizinische Berufsfachschulen, Berufsfachschulen für Podologen, Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenten, Berufsfachschulen für Physiotherapie und Berufsfachschulen für Notfallsanitäter setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Schulleiter die Prüfungstermine fest.
3.
Für die Berufsfachschule für Altenpflege, die Berufsfachschule für Sozialwesen, die Berufsfachschule für Pflegehilfe und die Berufsfachschule für medizinische Dokumentation legt das Landesamt für Schule und Bildung einheitliche Prüfungstermine für die schriftliche Prüfung im Rahmen des in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeitraumes fest. Sind darüber hinaus weitere Prüfungstermine notwendig, legt diese das Landesamt für Schule und Bildung fest. Sofern an der Berufsfachschule für Altenpflege die Ausbildung im März 2018 begonnen hat, finden die schriftlichen Prüfungen im Zeitraum vom 30. November bis zum 4. Dezember 2020 statt.
4.
Prüfungen an der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen
a)
An der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen – finden die schriftlichen Prüfungen in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Zeitraum vom 15. März bis zum 26. März 2021 statt, wenn die berufspraktische Ausbildung parallel zur schulischen Ausbildung durchgeführt wird und der schulische Teil bis zu diesem Zeitpunkt beendet ist.
b)
In der Fachrichtung Heilerziehungspflege finden die schriftlichen Prüfungen ebenfalls im Zeitraum vom 15. März bis zum 26. März 2021 statt.
c)
Sofern das Landesamt für Schule und Bildung im Bereich der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen – weitere Prüfungszeiträume für angezeigt hält, entscheidet darüber das Staatsministerium für Kultus.
5.
Für die zentralen Abschlussprüfungen an den Fachoberschulen/Prüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen, für die Abiturprüfungen an den Beruflichen Gymnasien und für die Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung werden folgende Termine festgelegt:
a)
Fachoberschule sowie Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
Fachoberschule
Fach Termin Nachtermin* mündliche Prüfung
Fach Termin Nach­termin* mündliche
Prüfung
fachrichtungs-
bezogenes Fach
4. Juni 2021 29. Juni 2021
Englisch 7. Juni 2021 30. Juni 2021 ab 17. Mai 2021
Mathematik 9. Juni 2021 1. Juli 2021
Deutsch 11. Juni 2021 2. Juli 2021
*
gemäß § 33 Schulordnung Fachoberschule vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 128), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist; Nach- und Wiederholtermine gemäß § 43 Schulordnung Fachoberschule werden bei Bedarf durch das Staatsministerium für Kultus festgelegt.
b)
Berufliches Gymnasium
Berufliches Gymnasium
Fach
(G = Grundkurs,
L = Leistungskurs)
Termin Nachtermin
Fach
(G = Grundkurs,
L = Leistungskurs)
Termin Nach­termin
Schriftliche Prüfung
Geschichte/Gemeinschafts­kunde (G) 28. April 2021 4. Juni 2021
Physik (G) 28. April 2021 4. Juni 2021
Mathematik (G/L) DUBAS 28. April 2021 2. Juni 2021
Deutsch (G/L) 30. April 2021 31. Mai 2021
Mathematik (G/L) 4. Mai 2021 2. Juni 2021
Englisch (L) 7. Mai 2021 3. Juni 2021
Agrartechnik mit Biologie (L) 11. Mai 2021 1. Juni 2021
Biotechnik (L) 11. Mai 2021 1. Juni 2021
Ernährungslehre
mit Chemie (L)
11. Mai 2021 1. Juni 2021
Gesundheit
und Soziales (L)
11. Mai 2021 1. Juni 2021
Informatiksysteme (L) 11. Mai 2021 1. Juni 2021
Technik/
Bautechnik (L)
11. Mai 2021 1. Juni 2021
Technik/Datenverarbeitungs­technik (L) 11. Mai 2021 1. Juni 2021
Technik/Elektrotechnik (L) 11. Mai 2021 1. Juni 2021
Technik/Maschinenbautechnik (L) 11. Mai 2021 1. Juni 2021
Volks- und Betriebs­wirtschaftslehre mit Rechnungswesen (L) 11. Mai 2021 1. Juni 2021
Praktischer Prüfungsteil
Englisch (L) 6. Mai 2021 10. Mai bis 28. Mai 2021
Mündliche Prüfung
viertes und fünftes Prüfungsfach 17. Mai bis 28. Mai 2021 7. Juni bis 9. Juni 2021
zusätzliche Prüfungen 16. Juli bis 22. Juli 2021
Im Prüfungszeitraum vom 28. April bis zum 28. Mai 2021 findet für die Jahrgangsstufe 13 kein Unterricht statt.
c)
Feststellungsprüfung am Beruflichen Gymnasium/Prüfung in der Herkunftssprache an der Fachoberschule
Feststellungsprüfung am Beruflichen Gymnasium
Prüfung Termin
Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache vor der Aufnahme in das Berufliche Gymnasium 31. Mai 2021
Prüfung in der Herkunftssprache in der Klassenstufe 12 der Fachoberschule 7. Juni 2021
d)
Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung
Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen
Sprache Beruf Niveau mündliche Prüfung (frühestens) schriftliche Prüfung
Sprache Beruf Ni­veau mündliche
Prüfung
(frühestens)
schriftliche
Prüfung
Englisch gastgewerbliche Berufe B1 8. Februar 2021 11. März 2021
Englisch Gesundheits- und Pflegeberufe B1 8. Februar 2021 11. März 2021
Englisch erzieherische Berufe B1 8. Februar 2021 18. März 2021
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe B1 8. Februar 2021 5. Juli 2021
Englisch Metallberufe B1 8. Februar 2021 8. Juli 2021
Englisch Elektroberufe B1 8. Februar 2021 8. Juli 2021
Englisch Chemie- und chemieverwandte Berufe B1 8. Februar 2021 9. Juli 2021
Englisch IT-Berufe B1 8. Februar 2021 9. Juli 2021
Englisch gastgewerbliche Berufe B2 8. Februar 2021 11. März 2021
Englisch erzieherische Berufe B2 8. Februar 2021 18. März 2021
Englisch IT-Berufe und Berufe der Medientechnik B2 8. Februar 2021 18. März 2021
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe B2 8. Februar 2021 6. Juli 2021
Englisch Bankkaufleute B2 8. Februar 2021 9. Juli 2021

IV.
Weitere Termine

1.
Fachoberschule
Fachoberschule
Termin für Tag
Termin der Aufnahmeprüfung
in der Fachrichtung Gestaltung:
17. April 2021
2.
Berufliches Gymnasium
a)
Termine im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
Termine im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
Aktion Termin
Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Abiturprüfung 26. März 2021
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Haupttermin) 17. Juni 2021
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Nachtermin) 17. Juni 2021
Abweichend von § 52 Absatz 2 Nummer 3 Satz 2 der Schulordnung Berufliche Gymnasien kann der Antrag des Prüfungsteilnehmers auf zusätzliche mündliche Prüfung bis zum 13. Juli 2021 schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt werden.
b)
Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL)
Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL)
Aktion Termin
Abgabe der korrigierten und bewerteten BELL beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 23. April 2021
Öffentliches Kolloquium 25. Mai bis 4. Juni 2021

V.
Anlage zu D

E
Schlussvorschriften

I.
Übergangsregelung

Das Landesamt für Schule und Bildung kann im Schuljahr 2020/2021 die Anzahl der am Verfahren gemäß Teil A Ziffer II Nummer 15 teilnehmenden Schulen begrenzen.

II.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2018/2019 vom 23. Mai 2018 (MBl. SMK S. 191), die durch die Verwaltungsvorschrift 12. September 2018 (MBl. SMK S. 551) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 387), außer Kraft.

Dresden, den 17. April 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2020 Nr. 5, S. 52
    Fsn-Nr.: 710-V20.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. März 2021

    Vorschrift außer Kraft seit:
    2. Juni 2022