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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Existenzsicherung Sport

Vollzitat: RL Existenzsicherung Sport vom 13. Juli 2021 (SächsABl. S. 986), die durch die Richtlinie vom 21. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 39) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuschüssen zur Existenzsicherung von Sportvereinen und Darlehen zur Sicherung der Liquidität für Trägervereine von Sport- und Sportleiterschulen sowie Sportvereinen und deren als juristische Personen des Privatrechts ausgegliederte Spielbetriebsabteilungen
(RL Existenzsicherung Sport)

Vom 13. Juli 2021

[geändert durch RL vom 21. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 39)
mit Wirkung vom 31. Dezember 2021]

Abschnitt A
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

I.
Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Unterstützung von im Landessportbund Sachsen organisierten Vereinen, die aufgrund der zum Infektionsschutz aufgrund der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie (COVID-19-Pandemie) getroffenen Maßnahmen mit Einschränkungen konfrontiert sind. Diesen Sportvereinen sollen zur Abmilderung der Folgen im Rahmen einer Soforthilfe Zuwendungen zur Existenzsicherung gewährt werden, um den weiteren Fortbestand der Vereinslandschaft im Bereich Sport zu sichern.

Darüber hinaus soll den Trägervereinen von Sport- und Sportleiterschulen, Sportvereinen sowie deren als juristische Personen des Privatrechts ausgegliederte Spielbetriebsabteilungen, die über die Soforthilfe nicht abgedeckte wirtschaftliche Beeinträchtigungen aufgrund der Einschränkungen der zum Infektionsschutz aufgrund der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen nachweisen können, eine Unterstützung in Form eines zinslosen Darlehens zur Überbrückung entsprechender Engpässe gewährt werden.

II.
Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen dieser Förderrichtlinie auf der Grundlage der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung; und der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) (BAnz AT 31.03.2020 B2), in der jeweils geltenden Fassung.

III.
Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Abschnitt B
Soforthilfe für Sportvereine

IV.
Gegenstand der Förderung

Die Soforthilfe soll dem Sportverein zur Existenzsicherung dienen. Der Bedarf ist dabei im Antragsverfahren nachzuweisen.

V.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist der Landessportbund Sachsen (LSB Sachsen). Er leitet diese in privatrechtlicher Form nach Nummer 12.5 und 12.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Ziffer VIII an die im LSB Sachsen organisierten Sportvereine als Letztempfänger weiter.

VI.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss gewährt. Die Zuwendung wird durch das Staatsministerium des Innern als Festbetrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel festgesetzt. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben des LSB Sachsen für die Umsetzung des Förderprogramms.

VII.
Verfahren

1.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
2.
Abweichend von Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird der förderunschädliche vorzeitige Vorhabensbeginn zugelassen.
3.
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium des Innern.
4.
Die Auszahlung erfolgt mit Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Antrag des Zuwendungsempfängers.

VIII.
Weiterleitungsverfahren

1.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Zuwendung kann nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
 
a)
Der Antragsteller nach Ziffer V war zum 31. Dezember 2020 ordentliches Mitglied im Landessportbund Sachsen.
 
b)
Der antragstellende Verein hat seinen coronabedingten existenzbedrohenden Liquiditätsengpass zahlenmäßig schlüssig nachzuweisen. Dazu legt er die dem Antrag beigefügte Finanzierungsübersicht einschließlich Kopien der Kontoauszüge zum 31. Dezember 2020 und zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie gegebenenfalls Anträge auf Förderung von beziehungsweise Bewilligungsbescheide für Investitionen vor.
 
c)
Im Rahmen der Antragstellung weist der Sportverein nach, dass die Zuwendung zur Deckung der allgemeinen Betriebskosten und/oder unabweisbarer Ausgaben in den nächsten 3 Monaten in dieser Höhe erforderlich ist, weil er selbst nicht über die erforderlichen zweckungebundenen Mittel (Guthaben inklusive Rücklagen) sowie zu erwartenden Einnahmen verfügt. Der Nachweis erfolgt mit Hilfe des formgebundenen Antrages und durch aktuelle Belege (Kontoauszüge et cetera). Finanzielle Rücklagen, die zur Deckung des Eigenmittelanteils einer bereits beantragten beziehungsweise bewilligten Fördermaßnahme gebunden sind, bleiben bei der Ermittlung des Bedarfs von Mitteln zur Existenzsicherung unberücksichtigt.
 
d)
Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt auf der Grundlage des Antragsformulars und den damit verbundenen Eigenerklärungen des Antragstellers.
2.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
a)
Die Soforthilfe wird in Form von Zuweisungen als Projektförderung in Form eines Zuschusses gewährt.
 
b)
Als Finanzierungsart wird dabei eine Festbetragsfinanzierung in Form einer einmaligen Zuwendung je antragstellendem Verein und Kalenderjahr festgelegt.
 
c)
Die Höhe der Zuwendung kann dabei im Kalenderjahr pro Antragsteller insgesamt bis zu 10 000 Euro in Höhe des nachgewiesenen Finanzierungsbedarfs betragen. Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn der bewilligte Zuwendungsbetrag mindestens 1 000 Euro beträgt. Der Finanzierungsbedarf ist in der Finanzierungsübersicht, die dem Antrag beizufügen ist, mitzuteilen. Das Formular und die Berechnungsvorschriften werden im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern erstellt und unter www.sport-fuer-sachsen.de/soforthilfe veröffentlicht.
3.
Verfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
a)
Anträge auf Förderung können beim Landessportbund Sachsen per E-Mail an:
 
 
soforthilfe@sport-fuer-sachsen.de bis zum 22. April 2022 eingereicht werden. Es sind die offiziellen Formulare des Landessportbundes zu benutzen. Die Soforthilfe-FAQ sind Teil des Förderverfahrens (zum Download unter www.sport-fuer-sachsen.de/soforthilfe) und müssen durch den Antragsteller bestätigt werden.
 
b)
Bewilligungszeitraum sind die auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgenden drei Monate.
 
c)
Es ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Es sind die offiziellen Formulare des Landessportbundes zu benutzen.

Abschnitt C
Liquiditätsdarlehen für Trägervereine von Sport- und Sportleiterschulen sowie Sportvereine und deren als juristische Personen des Privatrechts ausgegliederte Spielbetriebsabteilungen

IX.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung von Trägervereinen von Sport- und Sportleiterschulen sowie Sportvereinen und deren als juristische Personen des Privatrechts ausgegliederte Spielbetriebsabteilungen, die aufgrund der zum Infektionsschutz aufgrund der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen mit Liquiditätsengpässen konfrontiert sein könnten.

X.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten:

1.
Trägervereine von Sport- und Sportleiterschulen und
2.
die im Landessportbund Sachsen organisierten Sportvereine sowie
3.
deren als juristische Personen des Privatrechts ausgegliederte Spielbetriebsabteilungen.

XI.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Zuwendung kann nur unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
 
a)
Der Antragsteller war am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten1, auch wenn er danach in Folge der COVID-19-Pandemie in Schwierigkeiten geraten ist.
 
b)
Für das laufende Wirtschaftsjahr prognostiziert der Antragsteller aufgrund der Auswirkungen der zum Infektionsschutz aufgrund der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen einen Umsatzrückgang oder Einnahmenausfälle von mindestens 20 Prozent. Vergleichszeitraum für die Beurteilung des Umsatzrückgangs ist der Umsatz des Jahres 2019.
 
c)
Die Rückzahlung des Darlehens muss bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der Laufzeit des Darlehens zu erwarten sein.
 
d)
Das Darlehen darf nicht zur Umschuldung bestehender Betriebsmittelfinanzierungen verwendet werden.
 
e)
Die Zuwendung kann für Antragsteller nach Ziffer X Nummer 1 nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass der Antragsteller zum 15. März 2020 bereits Trägerverein einer Sport- und Sportleiterschule in Sachsen war.
 
f)
Die Zuwendung kann für Antragsteller nach Ziffer X Nummer 2 nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass der Antragsteller zum 31. Dezember 2020 ordentliches Mitglied im Landessportbund Sachsen war.
 
g)
Die Zuwendung kann für Antragsteller nach Ziffer X Nummer 3 nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass der Antragsteller seinen Sitz und seinen überwiegenden Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen hat.
2.
Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt auf der Grundlage von Eigenerklärungen des Antragstellers. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Sächsischen Aufbaubank (SAB) auf Anforderung – auch nach Bewilligung und Auszahlung des Darlehens – die zur Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
3.
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz und Versicherungsleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Sollte während der Laufzeit dieses Programms ein Förderprogramm des Bundes oder der Europäischen Union mit ähnlicher Zielrichtung für die Zuwendungsempfänger in Kraft treten, so sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Für den darüberhinausgehenden Liquiditätsbedarf kann eine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

XII.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung durch ein zinsloses, am Liquiditätsbedarf2 orientiertes Nachrang-Darlehen bis zu maximal 10 Prozent des Jahresumsatzes des Jahres 2019, jedoch minimal 5 000 Euro und höchstens bis zu 500 000 Euro, gewährt.
2.
Das Darlehen ist drei Jahre tilgungsfrei, die Laufzeit des Darlehens beträgt zehn Jahre. Sondertilgungen sind jederzeit möglich. Es werden keine Sicherheiten bestellt.
3.
Bei Tilgung des Darlehens in Höhe von 50 Prozent des ursprünglichen Darlehensbetrages innerhalb von fünf Jahren nach Darlehensgewährung kann der restliche Darlehensbetrag (50 Prozent) auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (§ 59 der Sächsischen Haushaltsordnung) erlassen werden. Ist der Darlehensnehmer wirtschaftlich nicht in der Lage, das Darlehen ab dem 5. Jahr zurückzuführen, kann er beim Sächsischen Staatsministerium des Innern einen Antrag auf anteiligen Erlass der Rückzahlungsverpflichtung stellen (§ 59 der Sächsischen Haushaltsordnung). Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Antragstellern nach Ziffer X Nummer 3. Ausnahmsweise kann ein anteiliger Erlass für Antragsteller nach dieser Ziffer als Einzelfallentscheidung des Kabinetts gewährt werden.
 
Im Übrigen bleibt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung unberührt.
4.
Das Darlehen wird als öffentliches Darlehen aus Mitteln des Freistaates Sachsen direkt von der SAB in privatrechtlicher Form bewilligt und in einer Tranche ausgezahlt.

XIII.
Verfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Anträge auf Förderung sind bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Der Antragsteller hat die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben. Die SAB stellt die erforderlichen Formulare bereit (www.sab.sachsen.de).
2.
Die SAB entscheidet über die Förderfähigkeit und im Rahmen ihres Ermessens über die Höhe des Darlehens.
3.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auch nach Bewilligung und Auszahlung an der Erfolgskontrolle mitzuwirken.
4.
Für die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung gelten die Nummern 1.3, 3.3 Satz 1, 3.5.2; 4.2.1, 4.2.2, 8, 11.1, 14, 15.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Regelungen der ANBest-P finden keine Anwendung. Dem Zuwendungsempfänger sind jedoch die Pflichten nach Nummer 7 ANBest-P (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) aufzuerlegen. Es ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen.

XIV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuschüssen zur Existenzsicherung von Sportvereinen und Darlehen zur Sicherung der Liquidität für Trägervereine von Sport- und Sportleiterschulen sowie Sportvereinen und deren als juristische Personen des Privatrechts ausgegliederte Spielbetriebsabteilungen vom 21. April 2020 (SächsABl. S. 498), die zuletzt durch die Richtlinie vom 22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 19) geändert worden ist, außer Kraft.
3.
Die Laufzeit ist zunächst befristet bis zum 30. April 2022. Eine Verlängerung ist möglich.

Dresden, den 13. Juli 2021

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

1
Gemäß Artikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV. Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der EU gelten in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten.
2
Weiterlaufende Betriebsausgaben

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 30, S. 986
    Fsn-Nr.: 5574-V21.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2021

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023