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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Vollzitat: Gesetz zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 29. April 2020 (SächsGVBl. S. 194)

Gesetz
zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Vom 29. April 2020

Der Sächsische Landtag hat am 29. April 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

(1) Dem Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 28. Oktober 2019 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt.

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.

Dresden, den 29. April 2020

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien
Oliver Schenk

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 13, S. 194
    Fsn-Nr.: 72-43

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Mai 2020