Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Abfederung von Härtefällen bei gemeinnützigen Trägern in den Bereichen Umwelt und Landwirtschaft in der Corona-Krise
(RL Härtefälle gemeinnützige Träger SMEKUL 2020)
Vom 18. Mai 2020
[geändert durch RL vom 8. Juli 2020 (SächsABl. S. 829)
mit Wirkung ab 1. Juli 2020]
I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- 1.
- Zuwendungszweck ist die Unterstützung von als gemeinnützig anerkannten, auf den Gebieten Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft tätigen Trägern, die aufgrund der im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie (COVID-19-Pandemie) getroffenen Maßnahmen mit Einschränkungen konfrontiert sind, die sich auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vereine auswirken können. Zur Abmilderung der Folgen und zur Sicherung des Fortbestandes der Vereinslandschaft soll diesen Trägern im Rahmen einer Soforthilfe eine Einmalzahlung zur Existenzsicherung als Zuschuss gewährt werden.
- 2.
- Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie sowie
- –
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- –
- der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung.
- 3.
- Die Zuwendungen werden nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) in der jeweils geltenden Fassung, die zuletzt per Beschluss der Europäischen Kommission vom 11. April 2020 (SA.56974 [2020/N]) genehmigt worden ist, gewährt. Die Vorgaben der Bundesregelung sind vorrangig zu beachten.
- 4.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
- 5.
- Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz, Versicherungsleistungen, die für diese Situation einschlägig sind, insbesondere Veranstaltungsausfallversicherungen, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt für Zuschussprogramme von Bund und kommunalen Körperschaften und andere staatliche Leistungen zur Existenzsicherung, soweit für den Antragsteller verfügbar. Die gleichzeitige Inanspruchnahme mehrerer Zuschussprogramme des Freistaates Sachsen mit ähnlicher Zielrichtung ist ausgeschlossen.
II.
Gegenstand der Förderung
Die Förderung soll den Trägern insbesondere zur Existenzsicherung dienen. Ein entsprechender Bedarf ist nachzuweisen.
III.
Zuwendungsempfänger
- 1.
- Zuwendungen können Träger erhalten, die als gemeinnützig anerkannt und auf dem Gebiet
- –
- des Natur-, Klima- und Umweltschutzes,
- –
- der Landschaftspflege,
- –
- der Nachhaltigkeit,
- –
- der Landwirtschaft1 und Forstwirtschaft, der Fischerei und Aquakultur einschließlich der Vermarktung regionaler Erzeugnisse,
- –
- der Tier- und Pflanzenzucht oder
- –
- der Förderung erneuerbarer Energien und des effizienten Energieverbrauchs
- tätig sind.
- 2.
- Der Träger muss überwiegend im Freistaat Sachsen tätig sein.
- 3.
- Antragsteller, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden2, sind von einer Zuwendung ausgeschlossen.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Der Antragsteller hat in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die geltend gemachten Kosten aufgrund von Maßnahmen entstanden sind, welche wegen des Infektionsschutzes aufgrund der COVID-19-Pandemie getroffenen wurden. Dabei kann es sich um unabweisbare Einnahmeverluste oder zusätzliche Ausgaben handeln. Im Fall der unabweisbaren Einnahmeverluste weist der Zuwendungsempfänger in geeigneter Weise nach, dass die Zuschussförderung zur Deckung der allgemeinen Betriebskosten erforderlich ist.
- 2.
- Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erfolgt auf der Grundlage von Eigenerklärungen des Antragstellers. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde auf Anforderung – auch nach Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses – die zur Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- 1.
- Die Soforthilfe wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Als Finanzierungsart wird dabei eine Festbetragsfinanzierung in Form einer einmaligen Zuwendung festgelegt.
- 2.
- Die Höhe der Zuwendung beträgt in Abhängigkeit von dem nachgewiesenen Finanzierungsbedarf bis zu 10 000 Euro.
- 3.
- In besonders begründeten Einzelfällen kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft von der festgelegten Höchstsumme abgewichen und eine Förderung bis zu 20 000 Euro gewährt werden.
VI.
Verfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 1.
- Anträge auf Förderung sind bis zum 31. August 2020 beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) als der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Antragsteller hat die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Formulare sind im Internet unter https://www.smul.sachsen.de/foerderung/richtlinie-haertefaelle-gemeinnuetzige-traeger-smekul-2020-9758.html abrufbar.
- 2.
- Zuwendungen unter 1 000 Euro je Antragsteller werden nicht gewährt.
- 3.
- Mit dem Antrag hat der Antragsteller der Bewilligungsbehörde schriftlich in Papierform, in elektronischer Form oder in Textform alle Beihilfen, die er nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 bislang beantragt oder erhalten hat, oder sonstige erhaltene Unterstützungsleistungen anzugeben.
- 4.
- Die Summe aller einem Antragsteller gewährten Beihilfen nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 dürfen die dort angegebenen Beträge im Jahr 2020 nicht übersteigen.
- 5.
- Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auch nach Bewilligung und Auszahlung an der Erfolgskontrolle mitzuwirken. Er hat alle mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
- 6.
- Die Regelungen der ANBest-P (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) finden mit Ausnahme der Nummern 6, 7 und 8 keine Anwendung. Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen.
- 7.
- Jede Einzelbeihilfe wird gemäß § 4 Absatz 4 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 veröffentlicht.
VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 19. Mai 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Dresden, den 18. Mai 2020
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther