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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Stundentafeln

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Stundentafeln vom 12. Mai 2020 (MBl. SMK S. 74)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der VwV Stundentafeln

Vom 12. Mai 2020

Die VwV Stundentafeln vom 20. Juni 2018 (MBl. SMK S. 347), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 17. April 2019 (MBl. SMK S. 93) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), wird wie folgt geändert:

I.

1.
Ziffer III Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „An der Annenschule – Grundschule, Chemnitz, der 4. Grundschule Dresden ‚Am Rosengarten‘ und der Lessingschule – Grundschule der Stadt Leipzig“ durch die Wörter „An den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Grundschulen“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung des Religionsunterrichts und des Ethikunterrichts im Freistaat Sachsen“ werden durch die Wörter „VwV Religion und Ethik“ ersetzt.
bb)
Die Angabe „11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)“ wird durch die Angabe „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385)“ ersetzt.
2.
Der Ziffer V wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5.
An den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Oberschulen, die das Fach Jüdische Religion anbieten, gilt die als Anlage 3e beigefügte Stundentafel. Ziffer III Nummer 4 Satz 2 gilt entsprechend.“
3.
Der Ziffer VI wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4.
An den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Gymnasien, die das Fach Jüdische Religion anbieten, gilt in der Sekundarstufe I die als Anlage 4d beigefügte Stundentafel. Ziffer III Nummer 4 Satz 2 gilt entsprechend.“
4.
Nach Anlage 3d wird die Anlage 3e aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift eingefügt.
5.
Die Anlagen 4a, 4b und 4c erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.
6.
Nach Anlage 4c wird die Anlage 4d aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift eingefügt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Dresden, den 12. Mai 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anhang

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2020 Nr. 6, S. 74
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2020