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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der VwV Kostenausgleich

Vollzitat: Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der VwV Kostenausgleich vom 12. Juni 2020 (SächsJMBl. S. 69)

Dritte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der VwV Kostenausgleich

Vom 12. Juni 2020

I.

Die VwV Kostenausgleich vom 19. September 2001 (SächsJMBl. S. 130), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. Juni 2016 (SächsJMBl. S. 49) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 374), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
2.
Großbuchstabe A wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer II wird wie folgt gefasst:
II.
Vergütungen der in gerichtlichen Verfahren Beigeordneten oder Bestellten bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht
1.
Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen, so setzt die für die Festsetzung zuständige Person des übernehmenden Gerichts die Vergütung des von dem verweisenden Gericht Beigeordneten oder Bestellten fest; sie erteilt auch die Auszahlungsanordnung. Die Vergütung des Beigeordneten oder Bestellten wird aus den Haushaltsmitteln des Gerichts gezahlt, an das das Verfahren verwiesen worden ist.
2.
Nummer 1 gilt nicht, wenn bereits vor der Versendung der Akten der Anspruch fällig geworden ist oder ein Vorschuss beansprucht wird und der Festsetzungsantrag bei dem verweisenden Gericht eingegangen ist. Die Geschäftsstelle des verweisenden Gerichts hat Festsetzungsanträge, die nach der Aktenversendung bei ihr eingehen, an die nach Nummer 1 zuständige Geschäftsstelle des übernehmenden Gerichts weiterzugeben.“
b)
In Ziffer IV Nummer 2 werden die Wörter „der Einnahmen, die sich aufgrund des § 59 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergeben“ durch die Wörter „von Einnahmen aus auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüchen“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte unterzeichnete Vereinbarung des Bundes und der Länder über die Änderung der Vereinbarung über den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten beim Hessischen Ministerium der Justiz eingegangen ist. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gibt den Tag des Inkrafttretens im Sächsischen Justizministerialblatt bekannt.

Dresden, den 12. Juni 2020

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2020 Nr. 6, S. 69
    Fsn-Nr.: 32

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2020