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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der RL Landes-Technologieförderung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der RL Landes-Technologieförderung vom 26. Juni 2020 (SächsABl. S. 796)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der RL Landes-Technologieförderung

Vom 26. Juni 2020

I.

Die RL Landes-Technologieförderung vom 27. Juni 2017 (SächsABl. S. 956), die zuletzt durch die Richtlinie vom 12. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 18) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II Abschnitt D Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem Wort „Nummer“ wird die Angabe „2.1.1 und“ eingefügt.
b)
Die Angabe „20. November 2015 (BAnz AT 27.11.2015 B1)“ wird durch die Angabe „16. Dezember 2019 (BAnz AT 17.01.2020 B1)“ ersetzt.
2.
In Ziffer II Abschnitt D Nummer 4 werden die Wörter „die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist“ ersetzt.
3.
Ziffer II Abschnitt D Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a)
Buchstabe a wie folgt gefasst:
„a)
für LP 4 Schutzrechtsanmeldung (Amtsgebühren und Ausgaben für Patentanwalt) als Anteilfinanzierung in Höhe von 25 Prozent,“
b)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b)
für die übrigen LP wie folgt als Festbetrags­finanzierung bei Durchführung des LP durch qualifizierte externe Dienstleister:
LP 1
Beratung und Detailprüfung hinsichtlich Neuheit 355 Euro,
LP 2
Detailprüfung hinsichtlich wirtschaftlicher Verwertung 355 Euro,
LP 3
(Strategie-)Beratung und Unterstützung bei der Schutzrechtsanmeldung Erstanmeldung 355 Euro und Nachanmeldung 210 Euro,
LP 5
Aktivitäten zur Verwertung 1 140 Euro,
LP 6
Portfolioverwaltung und weitere Verwertung, ab dem zweiten Jahr bis maximal zehn Jahre jährlich 285 Euro.“
4.
Der Ziffer II Abschnitt D Nummer 7 Buchstabe a wird nach den Wörtern „Richtlinie WIPANO“ die Angabe „vom 16. Dezember 2019“ angefügt.

II.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 26. Juni 2020

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 29, S. 796
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020