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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Voraussetzungen der Anerkennung der Organisationen und Verbände sowie das Verfahren zur Benennung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes im Freistaat Sachsen nach § 279 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Voraussetzungen der Anerkennung der Organisationen und Verbände sowie das Verfahren zur Benennung der Mitglieder des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes im Freistaat Sachsen nach § 279 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 1. Juli 2020 (SächsABl. S. 797), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

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Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. 2020 Nr. 29, S. 797
Fsn-Nr.: 250-V20.1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 17. Juli 2020