Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung
Vom 14. Juli 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 den §§ 29 und 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) und § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen
Corona-Quarantäne-Verordnung
§ 3 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 25. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 278) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind Personen, die über einen ärztlichen Befund in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, aus dem sich ergibt, dass eine molekularbiologische Testung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen vom Robert Koch-Institut anerkannten Staat durchgeführt wurde, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben hat. Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der ärztliche Befund nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren und auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich vorzulegen. Auch bei Vorliegen eines ärztlichen Befundes nach Satz 1 sind Personen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren. Die Gesundheitsämter können diese Personen bis zu 14 Tage nach Einreise der Beobachtung unterwerfen.“
- 2.
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:
- „(7) Die Gesundheitsämter können die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 aufheben, um der betroffenen Person eine Testung nach Absatz 2 Satz 1 zu ermöglichen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 18. Juli 2020 in Kraft.
Dresden, den 14. Juli 2020
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping