Verordnung
des Ministerpräsidenten
zur Änderung der Verordnung über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen
Vom 23. Juli 1998
Aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353, ber. S. 466), wird verordnet:
Artikel 1
§ 3 Abs. 2 der Verordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (Ernennungsverordnung – ErnVO) vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650) wird wie folgt geändert:
- Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. bei den Gerichten die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 jeweils vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts und vom Präsidenten des Sächsischen Finanzgerichts,“. - Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. bei den Staatsanwaltschaften die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 vom Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen,“. - Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. bei den Justizvollzugsanstalten, der Justizschule des Freistaates Sachsen und dem Justizvollzugskrankenhaus die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 vom jeweiligen Behördenleiter,“. - Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 4.
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 3 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. September 1998 in Kraft.
Dresden, den 23. Juli 1998
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf