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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Zwota“

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Zwota“ vom 20. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 500)

Verordnung
der Landesdirektion Sachsen
zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Zwota“

Vom 20. Juli 2020

Auf Grund von § 76 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

(1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Städte Klingenthal, Markneukirchen, Schöneck/Vogtland sowie der Gemeinde Grünbach im Landkreis Vogtlandkreis werden als Hochwasserentstehungsgebiet im Sinne des § 76 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes festgesetzt.

(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Zwota“.

(3) Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten für das Verordnungsgebiet die Einschränkungen und Verbote des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Hochwasserentstehungsgebiet besteht aus einer einheitlichen Fläche und besitzt eine Größe von 4 828 Hek­tar.

(2) 1Der Geltungsbereich erstreckt sich ganz oder teilweise auf Ortslagen der in § 1 Absatz 1 genannten Kommunen.

2Die nördliche Begrenzung des Verordnungsgebietes verläuft, beginnend an der nordwestlichen Ecke des Flurstücks 2669/5 der Gemarkung Schöneck entlang der Staatsstraße S 301 nach Südosten bis zur nordöstlichen Ecke des Flurstücks 2743 der Gemarkung Schöneck. 3Von hier, die Staatsstraße S 301 in Richtung Südwesten verlassend, bis in Höhe der nördlichen Ecke des Flurstücks 2729 der Gemarkung Schöneck, dann in südöstliche Richtung entlang der Grenzen der Flurstücke 2729 und 2732 der Gemarkung Schöneck bis zum Alten Hammerweg. 4Diesem folgt sie in nordöstliche Richtung bis zur Kreuzung mit der Staatsstraße S 301 in der Ortslage Kottenheide. 5Von hier aus folgt sie erst der Gemeindestraße Hämmerling und dann dem Schwertweg nach Norden und Osten bis zur Grenze der Gemarkung Brunndöbra. 6Anschließend folgt sie der Gemarkungsgrenze Brunndöbra nach Norden und anschließend nach Osten bis zur Grenze der Gemarkung Mühlleiten und dieser in östliche Richtung bis zur Grenze der Gemarkung Steindöbra. 7Dann verläuft sie entlang dem Kammweg nach Osten bis zur Obersachsenberger Straße und anschließend in südöstliche Richtung bis zur Staatsgrenze zur Tschechischen Republik.

8Die östliche und südliche Begrenzung des Verordnungsgebietes verläuft, beginnend am Treffpunkt der Obersachsenberger Straße mit der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik, in südwestliche Richtung entlang der Staatsgrenze bis zur Gemarkungsgrenze Zwota. 9Von hier entlang der Gemarkungsgrenze Zwota bis zur Alten Klingenthaler Straße, anschließend entlang der Alten Klingenthaler Straße nach Süden bis circa 55 Meter südlich des Flurstücks 1128/2 der Gemarkung Zwota. 10Von hier aus entlang verschiedener Wirtschaftswege nach Westen bis zur Döhlerwaldstraße, entlang dieser in südliche und westliche Richtung bis zur Grenze des Flurstücks 1108/1 der Gemarkung Zwota und von hier aus nach Norden, die Flurstücke 1108/1, 1107/1, 1106 und 1105/1 umfahrend, bis zum Hüttenbachweg. 11Von hier aus orientiert sie sich stets in Nähe der Gemeindegrenze Klingenthal in westliche Richtung bis zum Treffpunkt der Gemeindegrenzen der Städte Markneukirchen, Klingenthal und Schöneck/Vogtland.

12Beginnend am Treffpunkt der Gemeindegrenzen der Städte Markneukirchen, Klingenthal und Schöneck/Vogtland folgt die westliche Begrenzung des Verordnungsgebietes der Eisenbahnlinie Zwota-Schöneck/Vogtland in nordwestliche Richtung, dann verschiedenen forstwirtschaftlichen Wegen bis zur Kreuzung der Staatsstraße S 305 mit dem Grenzweg, anschließend der Staatsstraße S 305 nach Norden bis zur Eisenbahnstrecke Zwota-Schöneck/Vogtland und von hier aus der Einzugsgebietsgrenze zwischen Wolfsbach und Würschnitzbach bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstücks 2669/5 Gemarkung Schöneck.

13Nicht im Verordnungsgebiet enthalten sind die oberen Lagen des nordöstlich der Ortslage Zwotental gelegenen Wolfsberges.

14Der detaillierte Grenzverlauf ist den Karten der Anlagen zu entnehmen.

(3) 1Die Grenzen des Hochwasserentstehungsgebietes sind in einer Gesamtkarte im Maßstab 1:15 000 (Anlage 1) sowie in 33 Detailkarten im Maßstab 1:2 000 (Anlage 3) dargestellt. 2Das Hochwasserentstehungsgebiet liegt innerhalb dieser Grenze und ist in den Karten farblich hervorgehoben. 3Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Detailkarten der Anlage 3. 4Die Anordnung der Detailkarten im Verhältnis zueinander und zur Gesamtkarte ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Sachsen im Maßstab 1:21 000 (Anlage 2) dargestellt.

(4) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst die in einem Flurstückverzeichnis der Landesdirektion Sachsen (Anlage 4) aufgeführten Flurstücke und Flurstückteile innerhalb der in Absatz 3 festgesetzten Umgrenzung des Hochwasserentstehungsgebietes.

(5) Veränderungen der Grenzen oder Bezeichnungen der vom Hochwasserentstehungsgebiet betroffenen Flurstücke verändern die festgesetzte Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.

(6) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil der Verordnung.

§ 3
Ersatzverkündung, Einsichtnahme

(1) 1Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Sachsen – Dienststelle Chemnitz –
Abteilung Umweltschutz
Referat Oberflächenwasser, Hochwasserschutz
Telefonnummer 0371-532 16 79
Altchemnitzer Straße 41, Raum 455
09120 Chemnitz
Öffnungszeiten
Tag Zeit
Montag bis Donnerstag: 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Landratsamt Vogtlandkreis
Dezernat II
Amt für Umwelt
Untere Wasserbehörde
Telefonnummer 03741-3002125
Bahnhofstraße 42–48, Raum 242
08523 Plauen
Öffnungszeiten
Tag Zeit
Montag bis Freitag: 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

2Auf Grund der aktuellen Situation kann die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter einer der oben genannten Telefonnummern erfolgen.

3Zusätzlich ist die Rechtsverordnung ab dem Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen, Themenseite Umwelt, Oberflächenwasser/Hochwasserschutz dauerhaft digital einsehbar.

(2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung zur kostenlosen Einsicht zu den Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen in 09120 Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, niedergelegt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist (vergleiche § 3 Absatz 1) in Kraft.

Dresden, den 20. Juli 2020

Landesdirektion Sachsen
Kraushaar
Präsidentin

Hinweis:

Die Anlagen 1 bis 4 als Bestandteil dieser Verordnung sind auf der Homepage der Landesdirektion Sachsen unter www.lds.sachsen.de digital einsehbar.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 27, S. 500
    Fsn-Nr.: 612-3.107

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Oktober 2020