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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fördererlass Demokratie-Institut

Vollzitat: Fördererlass Demokratie-Institut vom 7. September 2020 (SächsABl. S. 1084)

Fördererlass
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Förderung einer Dokumentations- und Forschungsstelle zur Analyse und Bewertung demokratiefeindlicher Bestrebungen
(Fördererlass Demokratie-Institut)

Vom 7. September 2020

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage

a)
der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung,

eine Zuwendung zum Zweck der Förderung der Einrichtung und des Betriebes einer Dokumentations- und Forschungsstelle zur Analyse und Bewertung demokratiefeindlicher Bestrebungen. Die Förderung zielt darauf ab, in Sachsen ein Institut zu errichten, das sich wissenschaftlich fundiert mit antidemokratischen und menschenfeindlichen Tendenzen in Sachsen auseinandersetzt und das die Öffentlichkeit über aktuelle Entwicklungen informiert.

Aufgaben sind Forschungen zu demokratiefeindlichen Einstellungen, demokratiefeindlichen Strukturen, Handlungen und Personengruppen und zu demokratiestärkender Zivilgesellschaft sowie ein breiter, aktiver Transfer von Forschungsergebnissen für die sächsische Öffentlichkeit. Dies soll die Kenntnisse von Trägern vor Ort, Kommunen und Landkreisen zu diesen Fragen verbessern. Darüber hinaus zielt die Förderung darauf ab, demokratische Kultur und Gemeinsinn in Sachsen weiter zu entwickeln.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Dokumentations- und Forschungsstelle insbesondere für die Durchführung folgender Maßnahmen:

2.1
Dokumentation
a)
Erfassung und Beobachtung demokratiefeindlicher Bewegungen, Netzwerke und Strukturen,
b)
Abstimmung mit bestehenden Strukturen und Dokumentationssystemen,
c)
Zusammenführung und Interpretation der Daten.
2.2
Forschung in Konflikträumen
a)
sozialraumnahe, partizipative Forschung,
b)
Abstimmung mit Akteurinnen und Akteuren vor Ort,
c)
Transfer der Erkenntnisse in Veröffentlichungen, Veranstaltungen und Beratungen.
2.3
Einstellungsforschung
a)
repräsentative Erhebungen,
b)
Sekundärauswertung bestehender Daten,
a)
zielgruppen- beziehungsweise sozial-räumliche Auswertung,
2.4
Transfer und Vernetzung
a)
Kooperation mit anderen Institutionen der Zivilgesellschaft in Sachsen zur Bündelung und Veröffentlichung der Befunde,
b)
Überführung der eigenen Dokumentationen und Einstellungsforschung in Veröffentlichungen, Bereitstellung auf Plattformen und in Veranstaltungen,
c)
bundesländerübergreifender und EU-weiter Austausch mit Forschungs- und Dokumentationsstellen über antidemokratische Organisierungen, Wandel in den Motiven der Einstellung, Herausforderungen der Zivilgesellschaft.

Weitere Aufgaben kann die Einrichtung übernehmen, soweit Ressourcen Dritter dafür akquiriert werden oder vom Träger der Einrichtung bereitgestellt werden und Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hergestellt wird.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist die Universität Leipzig.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Universität Leipzig errichtet die Dokumentations- und Forschungsstelle als eigenständig sichtbare Einrichtung und schafft die Voraussetzungen für den Betrieb.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer nicht rückzahlbaren Festbetragsfinanzierung in Höhe von

100 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die ersten beiden Wirtschaftsjahre,
95 Prozent der förderfähigen Ausgaben für das dritte Wirtschaftsjahr,
und 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben für das vierte und fünfte Wirtschaftsjahr,

maximal in Höhe des im Haushalt des Freistaates Sachsen veranschlagten und von der Haushaltsabteilung des Staatsministeriums der Finanzen zur Bewirtschaftung freigegebenen Betrages gewährt. Für die Jahre 2020–2024 werden voraussichtlich 2,5 Mio. Euro zur Verfügung stehen.

5.1
Förderfähige Ausgaben

Förderfähig sind die Ausgaben, die der Universität Leipzig mit der Umsetzung der Dokumentations- und Forschungsstelle zur Analyse und Bewertung demokratiefeindlicher Bestrebungen entstehen. Die förderfähigen Ausgaben setzen sich aus Personal- und Sachausgaben, Fremdleistungen sowie Ausgaben für die kontinuierliche Dokumentation und das Berichtswesen der inhaltlichen Umsetzung des Projektes zusammen. Förderfähig sind auch die mit der Projektumsetzung entstehenden Prüfungs- und Beratungskosten sowie die nicht als Vorsteuer erstattungsfähige Umsatzsteuer.

Die Personalausgaben sind einschließlich Personalnebenkosten und einer Verwaltungskostenpauschale von fünf Prozent des Arbeitgeber-Brutto-Entgeltes (maximal jedoch 20 000 Euro pro Jahr), förderfähig. Ebenfalls förderfähig sind Dienstreiseausgaben gemäß dem Sächsischem Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Bei den Sachausgaben und Fremdleistungen sind insbesondere folgende förderfähig:

Fremdleistungen, Unteraufträge
Ausgaben für Verbrauchsmaterial
Ausstattungsgegenstände
Ausgaben für Dienste/Rechte (Lizenzen, Bildrechte et cetera, Versicherungen, Gebühren)
Ausgaben für Veranstaltungen und einschließlich der damit verbundenen externen Mieten für Räume und Technik, Aufwandsentschädigungen, Catering und ähnliches.
5.2
Eigenleistungen

Eigenleistungen müssen die unter Nummer 6.1 genannten förderfähigen Ausgaben finanzieren beziehungsweise untersetzen und können als Eigenmittel oder Sachleistungen erbracht werden.

Sachleistungen werden wie tatsächlich getätigte Ausgaben behandelt, sofern deren Betrag durch Buchungsbelege nachgewiesen wird, die gleichwertig mit Rechnungen sind.

6. Antrags- und Bewilligungsverfahren

6.1
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung der Fördermittel erteilt oder auf Antrag ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn genehmigt worden ist.

6.2
Antragsverfahren

Bewilligungsstelle ist das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung einzureichen.

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für das Projekt „Dokumentations- und Forschungsstelle zur Analyse und Bewertung demokratiefeindlicher Bestrebungen“ ist erstmalig im Jahr 2020 und dann nachfolgend jährlich zu stellen. Sofern das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung mehrjährige Bescheide in Aussicht stellen kann, sollen entsprechend mehrjährige Anträge gestellt werden. Der Antrag muss jeweils eine Projektbeschreibung und einen Finanzierungsplan beinhalten. Darüber hinaus muss der Antrag einen detaillierten jährlichen Maßnahmenplan samt Leistungsindikatoren beinhalten.

6.3
Bewilligungsverfahren und Auszahlung der Zuwendung

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung entscheidet nach Vorlage und Prüfung des vom Zuwendungsempfänger gestellten Antrags über die Gewährung der Zuwendung auf der Grundlage dieses Fördererlasses und erlässt den Zuwendungsbescheid.

Fördermittel werden soweit möglich mehrjährig, sonst jährlich bewilligt. Jeweils spätestens zum 30. Juni des Folgejahres hat der Zuwendungsempfänger für das Vorjahr einen Nachweis vorzulegen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage eines formgebundenen Mittelabrufes des Zuwendungsempfängers durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in diesem Fördererlass Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Inkrafttreten

Dieser Fördererlass tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

Dresden, den 8. September 2020

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 39, S. 1084
    Fsn-Nr.: 5500-V20.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. September 2020

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021