Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung
Vom 29. September 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1, den §§ 29 und 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) und § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen
Corona-Quarantäne-Verordnung
§ 3 Absatz 3 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 25. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 278), die zuletzt durch die dritte Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 10. September 2020 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Personen, die regelmäßig zwischen Wohnort und Arbeitsstätte die Grenze überqueren (Grenzpendler) oder deren Aufenthalt im Bundesgebiet weniger als 24 Stunden andauert,“
- 2.
- Folgende Nummer 5 wird eingefügt:
- „5.
- Personen, die für einen begrenzten Zeitraum zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst oder aus sozialen Gründen
- a)
- in das Bundesgebiet einreisen oder
- b)
- sich im Ausland aufgehalten haben,“
- 3.
- Folgende Nummer 6 wird eingefügt:
- „6.
- Personen, die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben und deren Aufenthalt im Ausland nicht der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung gedient hat, sowie“
- 4.
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 29. September 2020
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping