1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 10. November 2020 (SächsGVBl. S. 579)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

Vom 10. November 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 den §§ 29 und 30 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) und § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung

Die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 562) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen, indem die Daten nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) vollständig übermittelt und die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall von Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 und 6 dieser Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegt wird. Soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) an den Beförderer zu erfüllen. Im Falle einer Einreise auf dem Landweg aus einem Risikogebiet nach Absatz 4 ohne die Inanspruchnahme eines Beförderers ist die Ersatzmitteilung nach Satz 3 zur Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln. Für den Fall nach Abschnitt I Nummer 1 Satz 5 und 6 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) auf Anforderung an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde vorzulegen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts bei ihnen auftreten.“
2.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. Das zuständige Gesundheitsamt kann gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 4. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 V1) bis zu zehn Tage nach Einreise von Personen nach Absatz 1 Satz 1 die Vorlage eines Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 anordnen.“
3.
§ 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 6 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert,“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. November 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 33, S. 579
    Fsn-Nr.: 250

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. November 2020

    Fassung gültig bis: 5. Februar 2021