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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule vom 6. November 2020 (SächsGVBl. S. 612)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Vom 6. November 2020

Auf Grund des § 62 Absatz 1 und 3 Nummer 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) und des § 20 Nummer 3 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Die Schulordnung Berufsfachschule vom 21. Februar 2020 (SächsGVBl. S. 50), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 61 folgende Angabe eingefügt:
„§ 61a
Leistungsnachweise während der berufspraktischen Ausbildung im Schuljahr 2020/2021“.
2.
Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:
 
„§ 61a
Leistungsnachweise während der berufspraktischen Ausbildung im Schuljahr 2020/2021
(1) Für Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 die zweite Klassenstufe besuchen, entfällt abweichend von § 10 Absatz 4 für eines der beiden Pflichtpraktika die fachliche Begleitung durch eine Lehrkraft in der Praxiseinrichtung. Die fachliche Begleitung und Ausbildung während dieses Pflichtpraktikums erfolgt ausschließlich an der Schule. Die Festlegung, welches der beiden Pflichtpraktika dem Anwendungsbereich von Satz 1 unterfällt, trifft die Schule.
(2) Im Zusammenhang mit dem Pflichtpraktikum gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 hat der Schüler nach seiner Wahl einen schriftlichen oder einen komplexen mündlichen Leistungsnachweis zu erbringen, der von der Lehrkraft benotet wird. § 11 Absatz 5 findet keine Anwendung.
(3) Werden die beiden Pflichtpraktika als sechswöchiges Blockpraktikum absolviert, legt die Schule den Einsatzbereich fest, für den die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung finden.
(4) Die Entscheidung gemäß Absatz 1 Satz 3 ist dem Schüler zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben und er ist über die veränderten Ausbildungsbedingungen nach den Absätzen 1 bis 3 schriftlich zu belehren.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Juli 2021 außer Kraft.

Dresden, den 6. November 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 35, S. 612
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. November 2020

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Juli 2021