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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten

Vollzitat: Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten vom 19. März 2004 (SächsGVBl. S. 118)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten

Vom 19. März 2004

Der Sächsische Landtag hat am 5. Februar 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1097), geändert durch Artikel 21 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96), wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39 die Angabe „§ 39a Erkennungsdienstliche Maßnahmen“ eingefügt.

  2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

    „§ 39a
    Erkennungsdienstliche Maßnahmen

    (1) Zur Sicherung des Vollzuges sind als erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig:

    1. die Abnahme von Fingerabdrücken,
    2. die Aufnahme von Lichtbildern mit Kenntnis des Betroffenen,
    3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
    4. Messungen,
    5. die Entnahme von Körperzellen mittels Blut- oder Speichelproben oder ähnlicher körperlicher Eingriffe, wenn dadurch keine Nachteile für die Gesundheit des untergebrachten Patienten zu befürchten sind, und deren molekulargenetische Untersuchung zur Herstellung des DNA-Identifizierungsmusters, soweit dieses nicht aufgrund anderer Rechtsgrundlagen erlangt werden kann. Mit der Untersuchung nach Satz 1 Nr. 5 ist ein Sachverständiger zu beauftragen, der öffentlich bestellt oder nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder Amtsträger ist. Ihm ist das Untersuchungsmaterial ohne Mitteilung sonstiger personenbezogener Daten zu übergeben.

    Die nach Satz 1 gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen sind getrennt von den Patienten- und Behandlungs- oder Krankenakten aufzubewahren.
    (2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen den Maßregelvollstreckungs- oder Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies zum Zwecke der Fahndung oder Festnahme eines entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Untergebrachten erforderlich ist. Die Daten sind durch den Empfänger nach Beendigung der Fahndung oder Festnahme des Gesuchten zu löschen.
    (3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind zu löschen und die Unterlagen zu vernichten, sobald die vollstreckungsrechtliche Entscheidung über die Beendigung des Vollzuges rechtskräftig ist.“

  3. § 41 wird wie folgt gefasst:

    „§ 41
    Einschränkung von Grundrechten

    Durch Maßnahmen nach diesem Gesetz können das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), das Recht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.“

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. März 2004

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 5, S. 118

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. April 2004