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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung einer Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen

Vollzitat: Bekanntmachung einer Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005 (SächsABl. S. 522), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Bekanntmachung einer Empfehlung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen

Vom 2. Juni 2005

Die Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen soll bei Entscheidungen des Sächsischen Landesjugendamtes über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf der Betriebserlaubnis nach § 45 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Verbindung mit § 29 des Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Achtes Buch ( SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe ( Landesjugendhilfegesetz – SächsAGSGB VIII) heran gezogen werden und gleichzeitig Architekten und Trägern von Kindertageseinrichtungen als Orientierung dienen. Damit soll erreicht werden, dass die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen den Aufgaben gemäß § 2 SächsKitaG genügen.
Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts, des Arbeitsschutzes, des für die jeweilige Einrichtung zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unfallkasse Sachsen sind unabhängig von dieser Empfehlung zu beachten.

1
Begriffsbestimmung
 
Aufenthaltsräume sind Gruppenräume, in denen sich Kinder über einen wesentlichen Teil des Tages aufhalten. Zusätzliche Räume werden extra benannt.
2
Anforderungen an den Standort
2.1
Der Standort soll so gewählt werden, dass der Zugang zur Kindertageseinrichtung nicht direkt an verkehrsreichen Straßen oder an Schienenwegen gelegen ist. Standorte im Einflussbereich von Anlagen, die gesundheitlich bedenkliche Emissionen freisetzen, oder Standorte, deren Beschaffenheit einen gefahrlosen Aufenthalt in Frage stellen, sind nicht geeignet. Bei der Standortwahl ist darauf zu achten, dass an der Grundstücksgrenze ein Schallpegel von 50 dB tagsüber nicht überschritten wird.
2.2
Das Grundstück der Kindertageseinrichtung soll eine Freispielfläche von 10 m² je Platz umfassen.
3
Allgemeine Anforderungen
3.1
Die allgemeine Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht soll in Aufenthaltsräumen und Räumen, die zu kreativen beziehungsweise handwerklichen Tätigkeiten genutzt werden, als Tageslichtergänzungsbeleuchtung eine Nennbeleuchtungsstärke von 300 lx erreichen und in Farbwiedergabe und Güteklasse der Blendungsbegrenzung den Vorgaben der DIN EN 12464-1 genügen.
3.2
Alle Aufenthaltsräume und Schlafräume sollen ausreichend natürlich belüftbar sein.
3.3
Die untere Kante von Fenstern in Aufenthaltsräumen soll sich nicht höher als 60 cm über dem Fußboden befinden, damit Kinder sitzend hinaussehen können. Zur Vermeidung einer Aufheizung und Blendung soll an den Fenstern für ausreichenden Schutz gesorgt werden.
3.4
In Aufenthaltsräumen, Schlafräumen und Räumen, die kreativ, handwerklich beziehungsweise therapeutisch genutzt werden, soll für ausreichenden Schallschutz, zum Beispiel durch Einsatz von schallabsorbierenden Materialien, gesorgt werden.
3.5
Die Temperatur der Aufenthaltsräume und der Räume, die kreativ, handwerklich beziehungsweise therapeutisch genutzt werden, soll 20 Grad Celsius nicht unterschreiten und in Sanitärräumen mehr als 20 Grad Celsius betragen.
3.6
Fußböden sollen trittsicher, rutschhemmend und leicht zu reinigen sein. In Sanitärräumen sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Staunässe zu treffen. Textile Fußbodenbeläge sollen eine pflegeleichte Oberfläche haben, die eine Feuchtreinigung zulässt.
3.7
Von Kindern genutzte Treppen sollen – soweit dadurch keine Gefahr entsteht – mit einem beidseitigen Handlauf in kindgerechter Höhe versehen sein. Geländer und Umwehrungen sollen so gestaltet und befestigt sein, dass Gefahren für Kinder weitestgehend ausgeschlossen werden. Werden Kellerräume für Kinder genutzt, sollen die Zugänge den Anforderungen in Satz 1 und 2 unterliegen.
3.8
Zugang und Erdgeschoss sollen barrierefrei ausgestaltet sein.
4
Ausstattungshinweise
4.1
Garderoben sollen außerhalb von Gruppen- und Schlafräumen eingerichtet werden. Für jedes Kind soll ein ausreichender Garderobenbereich bereitgestellt werden.
4.2
Die Gruppenräume für Kinder sollen so gestaltet sein, dass
 
a)
3,0 m² je Krippenkind,
 
b)
2,5 m² je Kindergartenkind und
 
c)
2,5 m² je Hortkind
 
zur Verfügung stehen. Auf dieser Grundlage sind Raumkonzepte zu entwickeln, die auf die baulichen Voraussetzungen und die pädagogischen Erfordernisse abgestimmt sind. Für Krippenkinder soll je nach Erforderlichkeit eine ungestörte Schlafmöglichkeit außerhalb des Gruppenbereichs vorgesehen sowie bei Horten an Schulen für Hortkinder separate Aufenthaltsräume eingerichtet werden. Hortkindern soll in Kindertageseinrichtungen ein für die Erledigung von Hausaufgaben geeigneter Raum zur Verfügung gestellt werden.
4.3
Die Sanitärbereiche sollen wie folgt ausgestattet werden:
4.3.1
für Krippenkinder:
 
a)
Handwaschbecken und Kindertoiletten in ausreichender Anzahl und in angemessener Höhe (Richtwert: ein Handwaschbecken und ein Toilettenbecken für jeweils sechs Kinder),
 
b)
Platz für Toilettentöpfchen,
 
c)
geeignete Möglichkeit zur Entleerung und Reinigung der Toilettentöpfchen,
 
d)
Dusch- beziehungsweise Bademöglichkeit,
 
e)
Wickelkommode (mit 20 cm hoher Aufkantung).
4.3.2
für Kindergartenkinder:
 
a)
Handwaschbecken und Kindertoiletten in ausreichender Anzahl und in angemessener Höhe (Richtwert: ein Handwaschbecken für jeweils sechs Kinder und ein Toilettenbecken für jeweils neun Kinder),
 
b)
Schamwände zwischen den Toilettenbecken oder Toilettenkabinen (ohne Türverriegelung),
 
c)
eine Dusche (nach Möglichkeit).
4.3.3
für Hortkinder:
 
a)
Handwaschbecken in ausreichender Anzahl und in angemessener Höhe (Richtwert: ein Handwaschbecken für jeweils zehn Kinder),
 
b)
Toilettenkabinen in ausreichender Anzahl, nach Geschlechtern getrennt (Richtwert: eine Toilettenkabine für jeweils zehn Kinder),
 
c)
eine Dusche (nach Möglichkeit) mit Sichtschutz.
 
Für Horte an Schulen wird auf Teil B, Allgemeine Schulbauempfehlungen für den Freistaat Sachsen der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 15. Dezember 1993 (SächsABl. 1994, S. 60, 64) hingewiesen.
4.3.4
für behinderte Kinder:
Je nach Notwendigkeit sollen für schwer körperbehinderte Kinder größere Wickeltische sowie ausreichend bemessene Toiletten und Duschen eingerichtet werden.
4.3.5
für Personal:
Für das in der Kindertageseinrichtung tätige Personal sollen ausreichend Toiletten und Handwaschbecken vorhanden sein. Gesonderte Toiletten sollen zur Verfügung stehen für:
 
a)
Personal mit besonderen Gesundheitsanforderungen nach §§ 42, 43  IfSG,
 
b)
Personal ohne besondere Gesundheitsanforderungen nach §§ 42, 43 IfSG/Gäste.
 
Für das Personal sollen ausreichend geeignete Umkleidemöglichkeiten, erforderlichenfalls mit Trennung von Berufs- und Privatkleidung, sowie für Küchenpersonal eine Dusche zur Verfügung stehen. Darüber hinaus soll die Einrichtung mit einem Ausguss für Reinigungsmittel und Brauchwasser ausgestattet sein.
4.4
Kindertageseinrichtungen, in denen behinderte Kinder betreut werden, müssen die Anforderungen im Sinne von § 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern in Tageseinrichtungen (Sächsische Integrationsverordnung – SächsIntegrVO) vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 369) erfüllen.
4.5
In Kindertageseinrichtungen ab 61 Plätzen soll ein Mehrfunktionsraum vorhanden sein.
4.6
Folgende zusätzliche Räume sollen vorgesehen werden:
 
a)
Raum für Leiterin mit Möglichkeiten der kurzzeitigen Unterbringung erkrankter Kinder,
 
b)
Aufenthaltsraum für Personal,
 
c)
Werkräume beziehungsweise Projekträume nach Erfordernis,
 
d)
verschließbarer Raum oder Schrank zur Aufbewahrung für Reinigungsgeräte und -mittel,
 
e)
barrierefreier Kinderwagenraum für Kinder unter drei Jahren,
 
f)
Abstellraum für Möbel und Spielgeräte,
 
g)
Raum für Außenspielgeräte mit Zugang zur Freispielfläche.
4.7
Die Ausstattung der Küche ist mit dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt abzustimmen.
5
Freispielflächen
5.1
Die Freispielfläche der Kindertageseinrichtung soll so eingefriedet sein, dass die Kinder vor Gefahr geschützt werden, jedoch der Kontakt zur Umgebung der Einrichtung nicht unverhältnismäßig erschwert wird.
5.2
Die Freispielfläche soll über einen widerstandsfähigen Spielrasen sowie über eine Festfläche verfügen und den Erfordernissen der Kinder entsprechend ausgestaltet sein. Sandspielplätze sollen auf Freispielflächen so angeordnet sein, dass eine Besonnung möglich ist, außerdem soll eine ausreichende Beschattung von Teilen der Freispielfläche gewährleistet sein.
5.3
Die Ausgestaltung der Freispielfläche soll in Abhängigkeit von der Konzeption der Einrichtung und vom Alter der Kinder vorgenommen und bei deren Ausstattung Folgendes beachtet werden:
 
a)
Spielsand sollte bindige Bestandteile enthalten und im Korngrößenbereich bis 2 mm liegen. Der Spielsand ist regelmäßig zu reinigen und aufzulockern. Es wird empfohlen, den Sand zum Schutz vor Verunreinigung durch Tiere außerhalb der Nutzungszeiten abzudecken. Der Sand sollte bei starker Verschmutzung sofort, ansonsten alle zwei bis fünf Jahre ausgewechselt werden.
 
b)
Sport- und Spielplatzgeräte sind vorzusehen.
 
c)
Wasserspielanlagen sind zulässig, wenn das Wasser den hygienischen Anforderungen entspricht.
 
d)
Feuchtbiotope müssen sicherheitsgerecht unter Beachtung der geltenden Richtlinie der Unfallkasse Sachsen GUV-SR 2002 gestaltet sein. Aufgrund des höheren Unfallrisikos sind Feuchtbiotope generell einzufrieden, wenn Krippenkinder in der Einrichtung betreut werden.
 
e)
Badebecken sind so anzulegen, dass Kinder keinen unbefugten Zugang haben, auch dann nicht, wenn das Becken leer ist. Die empfohlene Wassertiefe richtet sich nach Alter beziehungsweise Größe der Kinder (siehe Regelung der Unfallkasse Sachsen GUV – Sl 8452 „Schwimmen und Baden in Kindertageseinrichtungen“). Bauliche Anforderungen sind der GUV-R 1/111 „Sicherheitsregeln für Bäder“ zu entnehmen.
 
f)
Eine Zapfstelle für Trinkwasserentnahme sollte vorhanden sein.
 
g)
Wegen ihrer Früchte besonders auffallende giftige Gehölzarten sowie Goldregen, Pfaffenhütchen, Stechpalme, Seidelbast, Riesenbärenklau dürfen in Bereichen nicht vorhanden sein, die Kindern zugänglich sind.
6
Sonstige Anforderungen
6.1
Für die Aufbewahrung der verschmutzten Wäsche bis zur Abgabe an die Wäscherei soll eine Schmutzwäschesammelstelle vorgesehen sein. Kinder dürfen zur Schmutzwäsche keinen Zugriff haben. Erfolgt das Waschen in der Einrichtung, sind folgende Räume notwendig:
 
a)
Waschküche mit entsprechender Ausstattung,
 
b)
Trockenraum/Trockenmöglichkeit,
 
c)
geeignete Möglichkeiten zur Aufbewahrung und Ausbesserung der sauberen Wäsche.
6.2
Das Mobiliar soll so beschaffen sein, dass davon keine Verletzungsgefahren oder Gesundheitsgefährdungen durch Schadstoffemissionen ausgehen. Auf eine altersgerechte Größe und Form der Einrichtungsgegenstände ist zu achten. Als Schlafmöglichkeit eignen sich Kinderbetten (für Kinder unter zwei Jahren), kindgerechte Liegen oder geeignete Matratzen mit waschbaren Schutzbezügen. Die Decken und Kissen sind für jedes Kind gesondert und luftig aufzubewahren.
6.3
Übersteigt die Oberflächentemperatur an Heizflächen und Rohrleitungen in den von Kindern zugänglichen Räumen 55 Grad Celsius, ist eine wirksame Schutzverkleidung vorzusehen.
6.4
Die Einrichtung ist im Sanitärbereich ausreichend mit Warmwasser zu versorgen. Die Auslauftemperatur darf 45 Grad Celsius nicht überschreiten. Technische Maßnahmen zur Verhinderung des Legionellenwachstums sind zu berücksichtigen. Für Horte an Schulen wird auf Teil B, Allgemeine Schulbauempfehlungen für den Freistaat Sachsen, hingewiesen.
6.5
In der Einrichtung müssen für erste Hilfe entsprechende Materialien sowie ein jederzeit zugängliches Notruftelefon vorhanden sein.
7
Anderweitige Nutzung
 
Die Räume der Einrichtung können von dem Träger außerhalb der Öffnungszeiten für andere Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wenn die anderweitige Nutzung mit dem Zweck der Einrichtung vereinbar ist, der Betrieb der Einrichtung nicht beeinträchtigt wird sowie die pädagogischen und hygienischen Anforderungen erfüllt werden.
8
Katastrophen- und Brandschutz
 
Der Träger hat für jede Einrichtung einen Maßnahmeplan zu erstellen, der bei drohenden oder bestehenden Gefahren (zum Beispiel Havarien, Hochwasser, Bombendrohung, Feueralarm) anzuwenden ist. Ziel der Bemühungen muss sein, die Kinder schnellstens aus dem Gefahrenbereich zu bringen und die zuständigen Stellen sofort über die Gefahr zu informieren. Für die Einrichtung ist der Brandschutz zu gewährleisten.

Dresden, den 2. Juni 2005

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Hannich
Stellvertretender Abteilungsleiter

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 25, S. 522
    Fsn-Nr.: 814-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Juni 2005