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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Grundsteuerreform

Vollzitat: Sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Grundsteuerreform vom 3. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 242)

Sächsisches Gesetz
zur Umsetzung der Grundsteuerreform

Vom 3. Februar 2021

Der Sächsische Landtag hat am 3. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Gesetz
über die Festsetzung der Steuermesszahlen
bei der Grundsteuer
(Sächsisches Grundsteuermesszahlengesetz – SächsGrStMG)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes

Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 9 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die unteren Vermessungsbehörden übermitteln der oberen Vermessungsbehörde zum Zwecke der Aktualisierung der amtlichen Geobasisdaten Informationen über wesentliche topographische Veränderungen in ihrem Amtsbezirk.“
2.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Daten gemäß § 7,“ die Wörter „der Datenübermittlung nach Absatz 6 Satz 2,“ eingefügt.
b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die unteren Vermessungsbehörden aktualisieren regelmäßig die Bestandsdaten nach § 10 Absatz 2 Nummer 2. Für die Aktualisierung der Nutzungen können auch Informationen aus anderen amtlichen Geobasisdaten mittels eines automatisierten Verfahrens in das Liegenschaftskataster übernommen werden.“
c)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
3.
§ 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
die Landesvermessung und die Übermittlung von Informationen über wesentliche topographische Veränderungen durch die unteren Vermessungsbehörden;“.
b)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Erneuerung“ ein Komma und die Wörter „die Aktualisierung von Bestandsdaten nach § 14 Absatz 6“ eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Februar 2021

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 9, S. 242
    Fsn-Nr.: 51-5A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Februar 2021