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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 23. März 2021 (SächsGVBl. S. 330)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Vom 23. März 2021

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie mit § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I. S. 2397) eingefügt worden ist, sowie in Verbindung mit § 7 der Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

§ 8g der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287) wird wie folgt geändert:

1.
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Modellprojekte sind nur zulässig, soweit es das Infektions­geschehen zulässt.“
2.
Satz 5 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 25. März 2021 in Kraft.

Dresden, den 23. März 2021

Die Staatsministerin für Soziales
und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

Die zwischen Bund und Ländern am 3. März 2021 vereinbarte Öffnungsstrategie betont die Bedeutung digitaler Plattformen als wichtiges Mittel, um die Gesundheitsämter dabei zu entlasten, die Kontakte infizierter Personen effektiv und schnell nachzuverfolgen. Je besser der direkte Datenaustausch zwischen den Gesundheitsämtern, möglichen Kontaktpersonen und den Betreibern von Geschäften und Einrichtungen ist, desto schneller können Infektionscluster und Infektionsketten über viele Bereiche des gesellschaftlichen Lebens hinweg erkannt werden. Aus diesem Grund ermöglicht § 8g der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung den Landkreisen und Kreisfreien Städten für das Gebiet oder das Teilgebiet von Gemeinden Modellprojekte durchzuführen.

Die Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hat sich am 22. März 2021 erneut für die Durchführung von Modellprojekten in den Ländern ausgesprochen und die Voraussetzungen präzisiert. So können die Länder im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten in einigen ausgewählten Regionen mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlose negative Testergebnisse als Zugangskriterium, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und gegebenenfalls auch zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen Ebene, eine enge Rückkopplung an den Öffentlichen Gesundheitsdienst und klare Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle.

Vor diesem Hintergrund wird die bisherige Begrenzung der Durchführung von Modellprojekten auf Landkreise und Kreisfreie Städte mit einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von unter 100 Neuinfektionen aufgegeben. Die Durchführung von Modellprojekten ist entscheidend für künftige Überlegungen zu Öffnungen. Der zu erwartende Nutzen aus den Erkenntnissen und die Begrenzung auf Gebiete oder Teilgebiete von Gemeinden rechtfertigen eine inzidenzabhängige Zulassung nicht. Die Modellprojekte berücksichtigen die Geltungsdauer der Verordnung.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 12, S. 330
    Fsn-Nr.: 250

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. März 2021

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. März 2021